@saurier,
das tut mir sehr leid für Deine Mutter; es hört sich schlimm an, doch weiß ich nichts zu ihrer grundsätzlichen Einstellung, Erkrankung und der medizinischen Prognose. Deswegen möchte ich nur folgendes anmerken: Abgesehen von Deiner Mutter selbst, wenn sie einwilligungsfähig ist, ist nach § 1901a Abs. 2 BGB ein Einwirken auch ohne schriftliche Patientenverfügung möglich:
"(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten."
Dasselbe gilt für den Bevollmächtigten. (Abs. 6)
Es kommt nach dem Text darauf an, dass jemand für den nicht mehr Einwilligungsfähigen auftritt. Sollte weder ein Betreuer bestellt, noch ein Bevollmächtigter bestimmt sein, gibt es sicher noch Möglichkeiten für Angehörige, einem willigen Arzt die nötigen konkreten Anhaltspunkte, soweit vorhanden, darzulegen.
Ich wünsche Dir und der Familie viel Kraft in dieser schwierigen Zeit.
häsin
p.s. Übrigens besitze ich sei >30 Jahren eine PV, die jeweils anhand der Rechtsprechung und der medizinischen Möglichkeiten angepaßt wird und bei der DGHS, die auch Rechtsschutz bietet, hinterlegt ist.