Stine, ich habe die letzten Jahre seit 2017 immer 48 KG-Einheiten ohne Genehmigungsverfahren problemlos verschrieben bekommen.
Hier noch ein paar Zitate zu der neuen Heilmittelrichtlinie:
Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog. Dies gilt auch, wenn sich innerhalb des Verordnungsfalles die Leitsymptomatik ändert oder unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen.
➢ Ein neuer Verordnungsfall beginnt
• nach 6 Monaten „verordnungsfreier Zeit“ (vgl. Punkt 2)
• bei Änderung der ersten drei Stellen des ICD-10-Codes
• bei Wechsel des Arztes durch den Patienten (vgl. Punkt 3)
Wenn in zeitlichem Zusammenhang mehrere, voneinander unabhängige Erkrankungen mit denselben oder anderen Diagnosegruppen auftreten, können weitere Verordnungsfälle ausgelöst werden, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind.
Die orientierende Behandlungsmenge definiert die Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Die Formulierung soll verdeutlichen, dass diese Summe der Orientierung dient, bei medizinischer Notwendigkeit davon aber abgewichen werden kann. Die Gründe für eine mögliche Fortsetzung der Therapie nach Verordnung aller Einheiten der orientierenden Behandlungsmenge werden nur noch in der Patientenakte dokumentiert, auf der Verordnung erfolgt keine Kennzeichnung mehr, wie bei den bisherigen Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Bei Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus müssen keine Behandlungspausen eingehalten werden, sofern diese nicht medizinisch indiziert sind, sie unterliegen keinem Genehmigungsverfahren.
Verordnungsdatum löst „behandlungsfreies Intervall“ ab
Bisher wurde nach einem „behandlungsfreien Intervall“ von 12 Wochen bei einem Rezidiv oder einer erneuten Erkrankungsphase ein neuer Regelfall ausgelöst.
Künftig ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung – hinterlegt im Praxisverwaltungssystem – entscheidend, ob ein neuer Verordnungsfall ausgelöst wird.
• Liegt die letzte Verordnung noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt. Die „orientierende Behandlungsmenge“ gilt ebenfalls fort, wobei auch darüber hinaus verordnet werden kann, wenn es medizinisch erforderlich ist.
• Liegt das Datum der letzten Verordnung sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.
Die Zeitspanne „sechs Monate“ dient nur der Definition, wann ein Verordnungsfall endet bzw. ein neuer Verordnungsfall beginnt. Sie legt nicht fest, dass nach der Verordnung aller Einheiten einer „orientierenden Behandlungsmenge“ sechs Monate lang keine weitere Verordnung erfolgen darf.
➢ Die Software erkennt den Verordnungsfall und gibt einen Hinweis bei Erreichung der orientierenden Behandlungsmenge.
3. Ein Verordnungsfall ist immer arztbezogen
Bisher mussten bei der Bemessung der Verordnungsmenge desselben Regelfalls auch die Verordnungen von anderen Ärzten berücksichtigt werden.
Künftig bezieht sich ein Verordnungsfall immer auf den verordnenden Arzt. Verordnungsmengen anderer Ärzte müssen nicht mehr erfragt werden.
➢ Die Verordnung von denselben Heilmitteln für ein und dieselbe Diagnose eines Patienten durch beispielsweise zwei Ärzte löst zwei Verordnungsfälle aus.
Beispielhafte Darstellung der Änderungen „Regelfallsystematik - Verordnungsfall“, „Orientierende Behandlungsmenge“ (Punkt 1), „Abschaffung des behandlungsfreien Intervalls“ (Punkt 2), „arztbezogener Verordnungsfall“ (Punkt 3), Komplexität des Heilmittelkataloges (Punkt 7):
Eine Orthopädin stellt bei einem Patienten die medizinische Notwendigkeit einer Heilmittelverordnung aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung fest. Der Patient gibt an, schon einmal eine Verordnung von seiner Hausärztin erhalten zu haben. Wann er zuletzt bei seiner Physiotherapeutin gewesen sei, wisse er nicht mehr. Regelungen bis 31. Dezember 2020 Regelungen ab 1. Januar 2021
Die Orthopädin stellt fest, ob die letzte, durch die Physiotherapeutin erbrachte Behandlungseinheit 12 Wochen oder länger zurückliegt.
→ ja:
Die Orthopädin kreuzt das Feld „Erstverordnung“ an und verordnet beispielsweise 6 Einheiten der Diagnosegruppe WS1a
→ nein:
Die Orthopädin stellt fest, wie viele Therapieeinheiten der Diagnosegruppe WS1a und ggf. der Diagnosegruppe WS2a bereits in der Praxis der Physiotherapeutin erbracht wurden, kreuzt das Feld „Folgeverordnung“ an und verordnet weiter gemäß den Vorgaben des Regelfalls beziehungsweise außerhalb des Regefalls gemäß Heilmittelkatalog.
Bei einem Wechsel der Diagnosegruppen (von WS1 zu WS2) sind die verordneten Einheiten
Die Orthopädin stellt fest, ob sie dem Patienten innerhalb der letzten sechs Monate für diese Diagnose bereits Heilmittel der Diagnosegruppe WS verordnet hat.
→ ja:
Die Orthopädin setzt ihren Verordnungsfall gemäß den Vorgaben des Heilmittelkataloges fort.
→ nein:
Die Orthopädin beginnt einen neuen Verordnungsfall gemäß den Vorgaben des Heilmittelkataloges.
Sofern eine Heilmittelverordnung über die „orientierende Behandlungsmenge“ hinaus medizinisch erforderlich ist, sind die Gründe in der Patientenakte zu notieren.
der Diagnosegruppe WS1 auf die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls der Diagnosegruppe WS2 anzurechnen.
Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls muss die Orthopädin das Feld „Verordnung außerhalb des Regelfalls“ ankreuzen und eine medizinische Begründung auf dem Verordnungsblatt angeben.
4. Längere Frist für den Beginn der Heilmitteltherapie
Neu: Die Frist für den Behandlungsbeginn beträgt 28 Tage. Ein dringlicher Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen kann auf der Verordnung vermerkt werden.
➢ Bereits mit dem Inkrafttreten von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde die Frist für den Behandlungsbeginn einer Heilmitteltherapie auf 28 Tage verlängert. Diese Regelung gilt bereits bis zum Start der neuen Heilmittel-Richtlinie.
5. Klarstellung, welche Änderungen auf einem Verordnungsblatt durch Ärzte vorgenommen werden müssen – und welche nicht
Bisher wurden Ärzte mit unterschiedlichen Bitten der Heilmittelerbringer konfrontiert, Verordnungsblätter zu ändern. Grundlage vieler Korrekturwünsche sind – den Ärzten nicht bekannte – Verträge zwischen Kassenverbänden und Verbänden der Heilmittelerbringer.
Künftig regelt die neue Anlage 3 „Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen“ der HeilM-RL, in welchen Fällen unvollständige oder fehlerhafte Angaben auf Heilmittelverordnungen einer Änderung bedürfen und in welcher Form diese Änderung erfolgen muss.
Angabe auf der Verordnung
Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe
Änderung nur im Einvernehmen mit Arzt ohne erneute Arztunterschrift
Änderung nach Information an Arzt ohne erneute Arztunterschrift
a. Personalienfeld (fehlt, unvollständig oder unplausibel)
X
b. Heilmittelbereich
X
c. Hausbesuch
bei Änderung auf „ja“
X
d. Therapiebericht
X
e. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes
X
So, jetzt lass ich euch damit in Ruhe, versprochen!