IMPFAUFKLÄRUNG UND BERATUNG
Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die impfende
Person oder den Sorgeberechtigten über die Vorteile und Risiken vorab zu informieren. Bei der COVID-19-
Schutzimpfung ist das nicht anders als bei anderen Schutzimpfungen. Besondere Maßnahmen sind hierbei
nicht erforderlich.
So können Sie vorgehen:
1. Aufklärungsmerkblatt aushändigen
Die Aufklärung über die COVID-19-Schutzimpfung erfolgt vor der ersten Impfung. Das Robert Koch-Institut
stellt dafür bundesweit einheitliche Aufklärungsmerkblätter zum mRNA-Impfstoff und zum Vektorimpfstoff
als druckfähige PDF-Dateien zur Verfügung. Geben Sie der zu impfenden Person das Aufklärungsmerkblatt
zum Lesen oder schicken es ihr im Vorfeld per E-Mail zu, damit sie es bereits zu Hause durchlesen und aus-
gefüllt in die Praxis mitbringen kann. Die Dokumente werden fortlaufend dem aktuellen Impfgeschehen an-
gepasst und sind auch in mehreren Fremdsprachen und leichter Sprache abrufbar:
www.rki.de/DE/Con-
tent/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm
2. Aufklärungsgespräch anbieten
Bieten Sie der zu impfenden Person an, Fragen und Unklarheiten zur Impfung mit Ihnen zu besprechen. Ein
Aufklärungsgespräch ist nicht zwingend erforderlich, aber anzubieten. Die Person kann das Angebot auch
ablehnen. Bitte beachten Sie: Es ist nicht erforderlich, das Aufklärungsmerkblatt auszuhändigen und zusätz-
lich ein Aufklärungsgespräch durchzuführen. Dies ist nur dann notwendig, wenn der Impfling das Ge-
sprächsangebot annimmt.
Alternativ zu dem beschriebenen Verfahren kann die Aufklärung auch ausschließlich durch ein ärztliches
Aufklärungsgespräch und ohne Aufklärungsmerkblatt erfolgen, wenn die Ärztin oder der Arzt der zu imp-
fenden Person die Vorteile und Risiken der COVID-19-Schutzimpfung nennt.
3. Impffähigkeit feststellen
Überzeugen Sie sich, dass die zu impfende Person aktuell impffähig ist. Eine Anamnese ist nur dann erfor-
derlich, wenn Sie die Person nicht kennen, weil sie zum ersten Mal Ihre Praxis aufsucht. Hierfür können Sie
den Anamnesebogen nutzen, den das RKI auf seiner Internetseite bereitstellt:
www.rki.de/DE/Content/In-
fekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm
Bei bekannten Patienten kennen Sie in aller Regel den Gesundheitszustand, und die Daten sind bereits in
der Patientenakte dokumentiert; eine erneute Anamnese ist nicht erforderlich. Auch bei diesen Personen
muss die Impffähigkeit zumindest im Hinblick auf akute Infektionen etc. geprüft werden.
4. Einwilligung der zu impfenden Person
Dokumentieren Sie in der Patientenakte, dass Sie die zu impfende Person aufgeklärt haben und die Person
eingewilligt hat. Eine schriftliche Einwilligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sinnvoll. Sie können
dazu das Aufklärungsmerkblatt oder das Muster des RKI für eine Einwilligungserklärung
(
www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.htm) verwenden
und von der Person unterschreiben lassen. Auch eine formlose Einwilligungserklärung ist möglich.
Das habe ich gerade bei der KBV gefunden. Da eine Aufklärungspflicht besteht, finde ich es ratsam, wenn jeder Arzt sich den Aufklärungsbogen unterschreiben lässt.
Das werden die allermeisten auch tun, um auf der sicheren Seite zu sein.
Viele Grüße