@Hallo,
ich bin schon einmal opfer einer novelierung des schwerbeh.gesetzes 2001 geworden. ein zweites mal wäre schon mehr wie fatal
dennoch nützen uns jetzt keine mutmassungen, so dass wir wohl oder übel abwarten müssen.
ich könnte mir vorstellen, dass es einen bestandsschutz geben könnte.
warum?
-gemessen an der vielzahl schwerbehinderter in D, müssten diese fälle alle neu eingestuft werden.
die folgen wären emens, da die ämter aber schon jetzt den neuanträgen um monate hinterherhinken, würden sie dies nicht im geringsten innerhalb kürzester zeit bewältigen können.
-bestandsschutz schon allein deshalb, um die bis dato erworbenen nachteilsausgleiche nicht verlieren zu müssen, die viele schwerbehinderte dauerhaft und unbefristet erworben haben.
-bestandsschutz auch deshalb, weil zum beispiel aus verschiedenen GdB und Merkzeichen wiederum andere entscheidungen bei der KK anhängig sind.
z.Bsp: mit GdB von mind 80 u.Pflegegrad-Transport zum Arzt mit Krankentransport ohne Antragstellung
oder
GdB von min.50 u.Mz "G" anrecht auf fahrkosten regelung (Kfz steuer o Jahresfahrkarte) bzw.mit "B"-Begleitperson fährt kostenfrei und diverse weitere folgende anrechte.
hier meine frage an unsere § bewanderten:
geht dies nicht zu wieder irgendwelcher regelungen des SGB?
-eine überarbeitung erfolg wohl auch deshalb, weil der medizinische fortschritt heut dinge ermöglicht, an die vor 20 jahren noch keiner gedacht hat. was ich meine ist, dass heute viele erkrankungen nicht nur verbessert, sondern sogar geheilt werden können. das es hilfsmittel gibt, mit denen man inzwischen sein leben gut meistern kann.
da fällt mir spontan der beinamputierte (unterschenkel) ein, der mit federbeinen an olympischen spielen teilnimmt.
das sei ihm gegönnt und er hat somit ein stückweit freiheit wiedergewonen, obwohl er lt.gesetz behindert ist.
im gegensatz dazu gibt es personen die tritz moderner hilfsmittel dies nicht können.
andererseits spielt die behinderung im heutigen arbeits-leben eine rolle, gerade im kündigungsschutz.
hier steht derjenige unter erweiterten kündigungsschutz, der mit kündigung einen antrag auf behinderung gestellt hat oder bereits ein GdB von 50 hat.
aber, selbst hier hat der gesetzgeber für die firmen kleine aber feine "schlupflöcher" gelassen, wie man diesen schutz umgehen kann. also darf man selbst hier als behinderter nicht mehr darauf bauen.
dennoch führen beabsichtigte kündigungen immer wieder zu einer antragsflut auf anerkannte behinderung.
eine überarbeitung der versorg.med.grundsätze wohl aber auch aus der sicht heraus, das diese selbst für den erfahrenen gutachter manchmal kaum zu durchdringen sind, noch dazu wenn man den antragsteller als ein
"ganzes"sehen soll. das merkt man nicht nur an der vielzahl der immer wieder gestellten widersprüche, weil diagnosen falsch gelesen, nicht oder teilweise falsch bewertet, widersprüchliche ärztliche befunde erstellt oder sogar keine befunde erstellt werden usw.
vielleicht sollten man dazu eine petition beim bundestag einreichen?
sauri