O
O-häsin
Guest
Hallo Oliver,
leg erstmal zur Fristwahrung Widerspruch ein und teile mit, dass die Begründung folgt.
Kannst aber auch gleich, meiner Meinung nach, direkt begründen. Denn beim Merkzeichen G es kommt nicht auf die Gehfähigkeit, sondern auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr innerhalb des Ortsverkehrs an.
Aus den versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
"Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird."
s. unter: https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/MERKZEICHEN%20%20Versorgungsmedizinische%20Grunds%C3%A4tze.html
Viel Erfolg,
häsin
p.s. link funktioniert so nicht, mußt ihn kopiert in die Suchmaschine eingeben.
leg erstmal zur Fristwahrung Widerspruch ein und teile mit, dass die Begründung folgt.
Kannst aber auch gleich, meiner Meinung nach, direkt begründen. Denn beim Merkzeichen G es kommt nicht auf die Gehfähigkeit, sondern auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr innerhalb des Ortsverkehrs an.
Aus den versorgungsmedizinischen Grundsätzen:
"Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird."
s. unter: https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/MERKZEICHEN%20%20Versorgungsmedizinische%20Grunds%C3%A4tze.html
Viel Erfolg,
häsin
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