Hallo Oliver, leg erstmal zur Fristwahrung Widerspruch ein und teile mit, dass die Begründung folgt. Kannst aber auch gleich, meiner Meinung nach, direkt begründen. Denn beim Merkzeichen G es kommt nicht auf die Gehfähigkeit, sondern auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr innerhalb des Ortsverkehrs an. Aus den versorgungsmedizinischen Grundsätzen: "Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird." s. unter: https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/MERKZEICHEN%20%20Versorgungsmedizinische%20Grunds%C3%A4tze.html Viel Erfolg, häsin p.s. link funktioniert so nicht, mußt ihn kopiert in die Suchmaschine eingeben.
Zuerst einmal ohne »e«. Sorry, der musste sein, bei der Steilvorlage. Du hast einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Das geht formlos, muss aber begründet werden. Die Begründung kann separat und später erfolgen. Dann hat man ein wenig Zeit, um sich die Formulierungen zu überlegen. Es ist aber besser, sich einen Anwalt zu nehmen, oder zu einem Sozialverband zu gehen. Solltest Du Mitglied in einer Gewerkschaft sein, bietet diese i.d.R. Sozialrechtsschutz. Dann kannst Du Dich an Deine Geschäftsstelle wenden und die sagen Dir, wohin Du Dich wenden kannst. Sie haben eigene Anwälte und Rechtsstellen.
@für den widerspruch solltest du wie folgt vorgehen: -schreibe einen formlosen fristgerechten widerspruch. "Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom .....der teilweisen Nichtgewährung eines Merkzeichen fristgerecht formlosen Widerspruch ein. Um diesen begründen zu können, erbitte ich um Zusendung aller Bescheide in Kopie, wie -Gutachterliche Stellungnahme -ärztliche Befunde, -sowie relevanter Unterlagen die zur Ablehnung des Merkzeichen geführt haben. Die ausführliche Begründung kann erst nach Zusendung der Unterlagen sowie ärztlicher Beratung erfolgen, so dass ich dafür ausreichend Zeit benötige. Die ausführliche Begründung werde ich Ihnen dann übersenden. Mit freundlichen Grüßen ..... damit ihr etwas in der hand habt, das ganze per einschreiben mit rückschein versenden. mit selbigen anschreiben hab ich bisher nur gute erfahrungen gemacht. für eine bekannte haben wir dies ebenso veranlasst und sie hatte bereits 1 tag später, alle unterlagen in kopie. Grüsse vom saurier
Toll geschrieben, @saurier Bleibt nur zu ergänzen, dass Kopierosten entstehen können. Ich musste mal über 30 Euro bezahlen und das ist rechtens. Wird dem Widerspruch stattgegeben, bekommt man das Geld zurück (wenn man es einfordert).
Hi Saurier, vielen, vielen Dank und natürlich auch an die anderen, jetzt kanns losgehen und mal schauen ob wir es durchbekommen. Ohne G kann man in der Stadt leider noch nicht mal einen Behindertenparkplatz nutzen.:awm2: Liebe Grüße Oliver
Da muß ich Dich enttäuschen, Oliver. Auch mit "G" liegst, d.h. stehst Du falsch auf einem Behindertenparkplatz. Dazu brauchst es ein "aG" = außergewöhnliche Gehbehinderung. Hier hat sich § 146 Abs. 3 SGB IX ab 2017 geändert. Verkürzt: "Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind." https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/MERKZEICHEN%20%20Versorgungsmedizinische%20Grunds%C3%A4tze.html- Da sich was Maßgebliches geändert hat und die bisherige Rechtsprechung daher nicht mehr taugt, wäre eine Rechtsberatung tatsächlich nicht schlecht. Zusammengerechnet wurden die Einzel-GdB übrigens nie. Viel Erfolg. häsin
Ah okay vielen Dank O-Häsin, stimmt G das hatte mein Opa aber das ist Jahrzehnte her, das kann man sicher nicht vergleichen
Hallo Oliver, du kannst das formlos schicken, wichtig ist unbedingt die Frist einzuhalten, wenn du dir noch unsicher wärest wie du formulieren willst schreibst du zunächst nur "ich widerspreche fristgerecht" Begründung reiche ich nach. Die brauchen den Posteingang. Ich würde dir aus meiner Erfahrung raten, auf einen persönlichen Termin zu drängen und mit deinem Vater dort hin zu fahren. Sie sollen sich ein Bild machen. Schreib rein, dass die Formulierung des Arztes ungenau und nicht situationsgerecht war. Beschreibe die magelhafte Beweglichkeit eindeutig. Stellt sich die Frage - aber das könnt ihr am besten beurteilen - ist mehr angebracht? 70% musste erst mal kriegen. Ich will das nicht kritisieren. Versteh mich nicht falsch. Ihr macht das schon. Bei mir waren es damals 30% ungesehen. Ich bat um Begutachtung und bin mit deutlich mehr % und mit Kennzeichen wieder raus als der Arzt mich persönlich sah - ganz ohne Gezicke. Schon beim Betreten des Zimmers sah er auf und meinte die 30% sind sicher ein Irrtum aufgrund Formulierungschwächen gewesen. toi toi toi
Soviel ich weiss, muss aber die Begründung auch fristgemäß innerhalb der vier Wochen folgen. Falls meine Kenntnisse dazu falsch sind, bitte ich um Berichtigung!
In einigen Bundesländern gibt es keine persönliche Begutachtung mehr. Es wird ausschließlich nach Aktenlage entschieden. Welche das sind, weiß ich leider nicht, mindestens Niedersachsen hält es so. Nein, für die Begründung hast Du erneut vier Wochen Zeit. So war es bei meinem Widerspruch beim Versorgungsamt. Ich schaue es morgen zur Sicherheit nach und sage Bescheid.
@Hallo, bezüglich der begründung des widersppruch erhält man in der regel einen termin seitens des amtes genannt. hier gilt keine reguläre terminfestsetzung. selbst bei terminsetzung durch das amt, besteht aus unterschiedlichsten gründen immer noch die möglichkeit, den gesetzten termin weiterhin zu verschieben. man bedenkt bitte, dass für einen widerspruch möglichst möglichkeiten gesucht werden sollen, diesen zu begründen. das schüttelt man nicht aus den ärmel. viele benötigen noch einmal den rat des behandelnden artes, eventuell anwaltliche hilfe usw. dies ist u.u.nicht in einem monat nicht schaffbar. darauf gehen die ämter ein und akzeptieren eine terminverschiebung. wichtig ist nur, dass der antragsteller das zum ausdruck bringt und um änderung bzw.verschiebung des abgabe bittet. das geht sowohl online, als auch per brief oder auch telefonisch. wichtig, immer notieren wann mit wem man worüber gesprochen hat, um das ggf. nachweisen zu können. @was die begutachtung angeht, weisen die ämter darauf hin, dass in der regel nicht beabsichtigt ist, dass man einem gutachter vorgestellt wird. das hat durchaus kosten- gründe. aber: wenn es zu deutlichen abweichungen zwischen antragstellung, befunde und erteilten GdB kommt, kann das amt ein gu veranlassen. das geschieht nur im aus- nahmefall. von daher ist man gut beraten, bei antragstellung ( egal ob neu oder folge- antrag) möglichst viele aktuelle befunde in kopie(nie originale einreichen, da nicht sichergestellt werden kann, dass diese zurückgesandt werden können) beizufügen. sauri