das hab ich eben gefunden:
aus
http://www.dgvp.de/system/cms/upload/pdf/2010/Chronikerregelung.pdf
Für Versicherte, die bereits
vor dem 1. April 2007 schwerwiegend chronisch krank waren, gilt eine Grenze von ein Prozent der
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Belastungsgrenze gilt für den gesamten Familienhaushalt.
Für chronisch kranke Patientinnen und Patienten ist es jedoch besonders wichtig, dass sie sich aktiv am Behandlungsprozess beteiligen, um eine Verschlimmerung der Krankheit und das Entstehen von Folgeerkrankungen zu vermeiden.
Therapiegerechtes Verhalten
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde deshalb die verminderte
Belastungsgrenze ab 1. Januar 2008 an die Voraussetzung geknüpft, dass sich die Patientin oder der Patient im Fall einer chronischen Erkrankung am Behandlungsprozess beteiligt. Das bedeutet:
Sie oder er nimmt an einem strukturierten Behandlungsprogramm für Chroniker teil oder folgt den zwischen Arzt bzw. Ärztin und Patient bzw. Patientin verabredeten Therapie-Inhalten.
Auf Familien wird durch Freibeträge für Ehepartner (4.473 Euro) und Kinder (pro Kind 3.648 Euro) zusätzlich Rücksicht genommen, auch wenn diese nicht gesetzlich versichert sind.
Alleinerziehende können dabei den höheren Freibetrag des Ehepartners für das erste Kind veranschlagen.
Chronikerregelung § 62 SGB 5
Es gibt
keine Verpflichtungen zur Teilnahme an Früherkennungs-untersuchungen. Um aber im Fall einer späteren chronischen Erkrankung die verminderte Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen in Anspruch nehmen zu können, sollen sich gesetzlich Versicherte über die Inhalte der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung beraten lassen, sobald sie das entsprechende Anspruchsalter erreichen.
Diese Regelung gilt derzeit nur für die Untersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (für Frauen ab 20 Jahre), Brustkrebs mittels Mammographie-Screening (für Frauen von 50 bis 69 Jahren) und von Darmkrebs (für Frauen und Männer ab 50 Jahre).
Sie betrifft Frauen, die am Stichtag 1. April 2007 unter 20 Jahre und Männer, die an diesem Tag unter 45 Jahre alt waren. Die Versicherten müssen die Inanspruchnahme der Beratung innerhalb von zwei Jahren nach Erreichen des jeweiligen Anspruchsalters nachweisen.
Die Beratungen können von jedem am Krebsfrüherkennungsprogramm teilnehmenden Arzt beziehungsweise jeder Ärztin durchgeführt
werden, sofern diese berechtigt sind, die vorgenannten Untersuchungen selbst durchzuführen.
Für ältere Versicherte (also
Frauen, die am 1. April 2007 mindestens 20 Jahre alt sind und Männer, die an diesem Datum mindestens 45 Jahre alt sind) gilt diese Regelung nicht.
Wenn sie im späteren Lebensverlauf chronisch krank werden, können sie die verminderte Belastungsgrenze von einem Prozent unabhängig von dieser Voraussetzung in Anspruch nehmen. Auch Versicherte, die schon vor dem 1. April 2007 an einer chronischen Erkrankung gelitten haben und
bereits von der Ein-Prozent-Zuzahlungsgrenze nach altem Recht profitieren konnten, behalten ihre Zuzahlungsvergünstigung.
lg sauri:a_smil08: