Wie Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festgelegt werden, ist durch Gesetz vorgegeben. Zuzahlungsbefreiungen sind möglich für
Festbetrags-Arzneimittel. Ein Arzneimittel muss mindestens 30 % preisgünstiger als der Festbetrag sein. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Zuzahlungsbefreiung Einsparungen für die Beitragszahler erreicht werden. Der Preisvorteil von zuzahlungsbefreiten Arzneimitteln muss deshalb zumindest so groß sein, wie die Zuzahlungen im Durchschnitt für die verschiedenen Packungsgrößen und Wirkstärken des jeweiligen Wirkstoffs, sodass den Beitragszahlern keine Mehrkosten entstehen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ist gesetzlich beauftragt, die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen festzulegen. Der Verband veröffentlicht die aktuellen Zuzahlungsbefreiungsgrenzen regelmäßig auf seiner Internet-Seite.
Pharmazeutische Unternehmen entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie ihre Preise an die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen anpassen, damit Versicherte die Arzneimittel zuzahlungsfrei erhalten können. Viele Versicherte bevorzugen zuzahlungsfreie Arzneimittel, sodass für pharmazeutische Unternehmen ein Anreiz besteht, Arzneimittel nicht teurer als die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen anzubieten. Preismeldungen sind regelmäßig zum 1. und 15. eines Monats möglich. Zu diesen Stichtagen können Arzneimittel zuzahlungsfrei werden.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht die
Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel und aktualisiert diese regelmäßig. Auch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände veröffentlicht regelmäßig eine solche
Liste.
Krankenkassen haben zusätzlich die Möglichkeit, die Zuzahlung für weitere Arzneimittel zu halbieren oder zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse mit dem pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag für das Arzneimittel geschlossen hat, durch den insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler erreicht werden. Diese Möglichkeit wird von den Krankenkassen ergänzend genutzt.
Quelle:
http://www.bmg.bund.de/cln_091/nn_1...ossar-Arzneimittel/Zuzahlungsbefreiungen.html