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.Selbst mit einem Verweis oder einer Quellenangabe kann ein Fachanwalt klage einreichen......ist doch irgenwie albern
Man muss unterscheiden zwischen einer urheberrechtlich geschützten Aufnahme und dem Recht am eigenen Bild. Das eine liegt im Urheberrecht (UrhG) begründet, das Andere in einem Gesetz, dass es bereits seit 1907 (KUG) gibt.
Urheber - man spricht auch von geistigem Eigentum - kann nur eine natürliche Personen sein. Also die Person, die etwas geschaffen hat. Dazu zählen auch Bilder. Dieser Urheber kann nun nach dem Urheberrecht entscheiden, was mit seinem geistigen Eigentum passiert. Im Ergebnis kann er nur die Verwertungs- und Nutzungsrechte weitergeben bzw. regeln. Geistiges Eigentum ansich, ist nicht übertragbar da es ja von einem Indiviuum erschaffen wurde.
Nennen wir es die "Abbildung eines Menschen" ...Das Recht am eigenen Bild - sei es ein menschliches Foto
Nicht ganz richtig - es gibt zunächst kein Recht am Bild der eigenen Sache. Sanssouci z.B. "funktioniert" wunderbar dank des Hausrechtes: was jemand auf einem Grundstück darf oder nicht, liegt im Ermessen des Hausrechtsinhabers ... http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigenen_Sacheoder seines Eigentums
Sagen wir es ein wenig anders: es wird schon schwerer, sich auf das Recht am eigenen Bild zu berufen, denn die abgebildete Person beliebig und austauschbar ist. Beispiel: Foto im Fußballstadion auf die Tribüne: nur Personen, alle im Fokus, aber alle austauschbar ...- ist dann anderen Regularien unterworfen.
So gibt es z.B. kein Recht am eigenen Bild, wenn man nur "Beiwerk" einer Landschaftsaufnahme ist. Also wenn nicht der Fokus auf der Person liegt, sonderen auf der Landschaft.