engel
Petra aus Gelsenkirchen
auf der HP Deutsche rentversicherung gelesen
Rente und Steuern
Die in der Vergangenheit weit verbreitete Ansicht, die gesetzliche Rente sei steuerfrei, stimmt nicht. Zwar müssen Senioren in der Mehrheit keine Steuern zahlen, weil die steuerpflichtigen Einnahmen (gesetzliche Rente) die ihnen zustehenden Steuer-Freibeträge nicht übersteigen. Bis zum Jahresende 2004 betrug der sogenannte Ertragsanteil mit dem die Regelaltersrente steuerpflichtig war nur 27 Prozent, bei der Rente mit dem 60. Lebensjahr nur 32 Prozent; war die Witwe beim Tod Ihres Ehemannes bereits 80 Jahre alt, betrug der Ertragsanteil sogar nur 11 Prozent. Damit war die Rente regelmäßig nur dann steuerpflichtig, wenn daneben noch andere Einkünfte bezogen wurden.
Ab Januar 2005 regelt das durch das Alterseinkünftegesetz geänderte Einkommensteuergesetz die Rentenbesteuerung neu. Für alle Rentner, die bereits 2004 eine Rente bezogen haben und alle Neurentner des Jahres 2005 beträgt der Besteuerungsanteil einheitlich 50 Prozent der Bruttorente - egal wie hoch der Ertragsanteil im Jahr 2004 war.
Die Besteuerung erfolgt jetzt nach dem Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung; das bedeutet, dass die Beitragsleistung für die Altersversorgung vollständig von der Besteuerung frei gestellt wird, die darauf basierende Versorgungszahlung im Alter, bei Erwerbsminderung oder bei Todesfallleistungen aber voll besteuert wird.
Da dieser Übergang nicht auf einen Schlag erfolgen kann, hat der Gesetzgeber einen gleitenden Übergang bis zum Jahr 2040 geregelt. Dieser Übergang beginnt im Jahr 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent, da während der vergangenen Jahre der hälftige Arbeitgeberanteil der Beitragsleistung regelmäßig von der Besteuerung frei gestellt war. Für die folgenden Jahre erhöht sich für jedes Jahr des Rentenzugangs der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020, ab 2021 bis 2040 um einen Prozentpunkt. So liegt der Besteuerungsanteil für alle Rentner, die erstmals im Jahr 2009 eine Rente erhalten bei 58 Prozent. Bei Nachfolgerenten bleibt der einmal festgelegte Besteuerungssatz erhalten. Die Differenz zwischen der Bruttorente und dem Besteuerungsanteil wird vom Finanzamt als lebenslanger unveränderlicher Rentenfreibetrag festgeschrieben. Dieses Verfahren bedeutet, dass der Rentenzuwachs durch Rentenanpassungen immer voll zu versteuern ist.
Rente und Steuern
Die in der Vergangenheit weit verbreitete Ansicht, die gesetzliche Rente sei steuerfrei, stimmt nicht. Zwar müssen Senioren in der Mehrheit keine Steuern zahlen, weil die steuerpflichtigen Einnahmen (gesetzliche Rente) die ihnen zustehenden Steuer-Freibeträge nicht übersteigen. Bis zum Jahresende 2004 betrug der sogenannte Ertragsanteil mit dem die Regelaltersrente steuerpflichtig war nur 27 Prozent, bei der Rente mit dem 60. Lebensjahr nur 32 Prozent; war die Witwe beim Tod Ihres Ehemannes bereits 80 Jahre alt, betrug der Ertragsanteil sogar nur 11 Prozent. Damit war die Rente regelmäßig nur dann steuerpflichtig, wenn daneben noch andere Einkünfte bezogen wurden.
Ab Januar 2005 regelt das durch das Alterseinkünftegesetz geänderte Einkommensteuergesetz die Rentenbesteuerung neu. Für alle Rentner, die bereits 2004 eine Rente bezogen haben und alle Neurentner des Jahres 2005 beträgt der Besteuerungsanteil einheitlich 50 Prozent der Bruttorente - egal wie hoch der Ertragsanteil im Jahr 2004 war.
Die Besteuerung erfolgt jetzt nach dem Prinzip der sogenannten nachgelagerten Besteuerung; das bedeutet, dass die Beitragsleistung für die Altersversorgung vollständig von der Besteuerung frei gestellt wird, die darauf basierende Versorgungszahlung im Alter, bei Erwerbsminderung oder bei Todesfallleistungen aber voll besteuert wird.
Da dieser Übergang nicht auf einen Schlag erfolgen kann, hat der Gesetzgeber einen gleitenden Übergang bis zum Jahr 2040 geregelt. Dieser Übergang beginnt im Jahr 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent, da während der vergangenen Jahre der hälftige Arbeitgeberanteil der Beitragsleistung regelmäßig von der Besteuerung frei gestellt war. Für die folgenden Jahre erhöht sich für jedes Jahr des Rentenzugangs der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020, ab 2021 bis 2040 um einen Prozentpunkt. So liegt der Besteuerungsanteil für alle Rentner, die erstmals im Jahr 2009 eine Rente erhalten bei 58 Prozent. Bei Nachfolgerenten bleibt der einmal festgelegte Besteuerungssatz erhalten. Die Differenz zwischen der Bruttorente und dem Besteuerungsanteil wird vom Finanzamt als lebenslanger unveränderlicher Rentenfreibetrag festgeschrieben. Dieses Verfahren bedeutet, dass der Rentenzuwachs durch Rentenanpassungen immer voll zu versteuern ist.
Und das find ich traurig, das da nicht nachgedacht wurde. 
