Es ist ja die Frage, welche Packungsgröße und damit welche Zuzahlung der Apotheker mit der Kasse abrechnet.
Er kann das Rezept so einreichen, wie es geschrieben ist. Das muss schon häufiger passiert sein, wie die Sendung "Report" berichtet hat.
Vielleicht erhellt dieser Artikel die erwähnte Problematik
(Problematik: was wird abgegeben und was wird als Rezept der Kasse eingereicht)
http://www.welt.de/wissenschaft/med...le-Apotheker-mogeln-mit-Packungsgroessen.html
Und was die Rechtslage der Stückelung betrifft, eine Meldung des Dt. Apotheker Verlages vom 7. August 09
man beachte dort das Wort "rechtswidrig"
http://www.deutscher-apotheker-verlag.de/daz_neu/public/tagesnews/August/tagesnews20090807a.html
Frank, vielen dank für diese infos. die habe ich nämlich gesucht.
rechtswidrig ist ein schlagwort, mit dem man/frau zunächst mal sich behaupten kann. mehr nicht!
m.e. ist nur dann die stückelung rechtswidrig, wenn der apotheker dadurch mehr geld für sich (profit) herausholt durch abgabe an ges. versicherte. (wohlgemerkt nicht bei privatpatienten). die preise der verschreibungspflichtigen medis werden von den ges. kassen übernommen. denen wird vorgespiegelt der und der ... preis wurde mir belastet. wenn das nicht so stimmen sollte, der apotheker einen "reibach" macht, dann täuscht er die ges. kassen. er entzieht diesen zu lasten der ges. versicherten und ggfs. auch des steuerzahlers mehr geld als notwendig.
das ist - wie berichtet - wohl bei einigen medis der fall. das muss untersagt und abgestellt werden. der preisvorteil muss an die ges. kassen weitergegeben werden....
eine stückelung muss dann aber rechtmässig sein, wenn kein finanz. schaden der ges. versichertengemeinschaft dadurch entsteht.
wie bei mtx gibt es genügend medis, bei denen die pharmafirmen keine kl. günstigen packungen anbieten (damit die apotheker noch zusätzl. profit erwirtschaften können). dann ist die abgabe von 2 N" packungen nicht gesetzwidrig, sobald die stückzahl mit der der N3 packung übereinstimmt und der apotheker ausführt, dass 2 x N2 packungen abgegeben wurden und der kasse den preis von N3 berechnet und von dem patienten die zuzahlung von N 3 verlangt. dann liegt der sachverhalt offen, niemand wird geschädigt. der grosshandel oder apotheker hat die N2 packungen draussen. was sollte daran unrechtmässig sein?
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rechtswidrig ist es nur dann, wenn apotheker ohne sichtlichen grund 2 N 2 schachteln auf N3 rezept abgibt und patient 2 x zuzahlung zahlen muss, der apotheker nicht N3 preis der ges. kasse berechnet sondern den preis von 2 N2 schachteln - was wesentlich teuerer der kasse kommt als N3 preis. das ist rechtswidrig. das darf nicht sein. denn dann verdient apotheker .
also die abgabe von stückelungen kann an sich nicht rechtswidrig sein sondern nur dann wenn grosshandel und/oder apotheker daraus noch zusätzlichen profit erwirtschaften, diesen einbehalten statt weiterzugeben.
das gilt nur bei rezeptpflichtigen medikamenten. denn dort ist der abgabepreis vorgeschrieben!!!!
na, irgendwann geh ich mal wieder zu meinem apotheker.
das wird noch mächtig ärger dort geben.
gruss