liebe bise, vielleicht druckst du dir teile von artikeln aus und nimmst sie mit zu deiner apotheke. evtl hast du damit ja erfolg. Ob du danach dort noch gern gesehen bist oder man dich einfach bedient und mit deinen rezepten nicht mehr "schummeln" kann wirst du erst hinterher merken. alles gute
Frank, vielen dank für diese infos. die habe ich nämlich gesucht. rechtswidrig ist ein schlagwort, mit dem man/frau zunächst mal sich behaupten kann. mehr nicht! m.e. ist nur dann die stückelung rechtswidrig, wenn der apotheker dadurch mehr geld für sich (profit) herausholt durch abgabe an ges. versicherte. (wohlgemerkt nicht bei privatpatienten). die preise der verschreibungspflichtigen medis werden von den ges. kassen übernommen. denen wird vorgespiegelt der und der ... preis wurde mir belastet. wenn das nicht so stimmen sollte, der apotheker einen "reibach" macht, dann täuscht er die ges. kassen. er entzieht diesen zu lasten der ges. versicherten und ggfs. auch des steuerzahlers mehr geld als notwendig. das ist - wie berichtet - wohl bei einigen medis der fall. das muss untersagt und abgestellt werden. der preisvorteil muss an die ges. kassen weitergegeben werden.... eine stückelung muss dann aber rechtmässig sein, wenn kein finanz. schaden der ges. versichertengemeinschaft dadurch entsteht. wie bei mtx gibt es genügend medis, bei denen die pharmafirmen keine kl. günstigen packungen anbieten (damit die apotheker noch zusätzl. profit erwirtschaften können). dann ist die abgabe von 2 N" packungen nicht gesetzwidrig, sobald die stückzahl mit der der N3 packung übereinstimmt und der apotheker ausführt, dass 2 x N2 packungen abgegeben wurden und der kasse den preis von N3 berechnet und von dem patienten die zuzahlung von N 3 verlangt. dann liegt der sachverhalt offen, niemand wird geschädigt. der grosshandel oder apotheker hat die N2 packungen draussen. was sollte daran unrechtmässig sein? . rechtswidrig ist es nur dann, wenn apotheker ohne sichtlichen grund 2 N 2 schachteln auf N3 rezept abgibt und patient 2 x zuzahlung zahlen muss, der apotheker nicht N3 preis der ges. kasse berechnet sondern den preis von 2 N2 schachteln - was wesentlich teuerer der kasse kommt als N3 preis. das ist rechtswidrig. das darf nicht sein. denn dann verdient apotheker . also die abgabe von stückelungen kann an sich nicht rechtswidrig sein sondern nur dann wenn grosshandel und/oder apotheker daraus noch zusätzlichen profit erwirtschaften, diesen einbehalten statt weiterzugeben. das gilt nur bei rezeptpflichtigen medikamenten. denn dort ist der abgabepreis vorgeschrieben!!!! na, irgendwann geh ich mal wieder zu meinem apotheker. das wird noch mächtig ärger dort geben. gruss
schau mal hier http://www.br-online.de/das-erste/report-muenchen/report-video-apotheken-ID1246919920942.xml gruss
hi, bei der stückelung geht es meiner meinung nicht nur darum, dass bei der abgabe kleinerer größen der abgabepreis möglicherweise höher ist und somit die versichertengemeinschaft geschädigt wird, sondern es geht auch darum, dass der apotheker bei kleineren größen einen besseren einkaufspreis verhandeln (z.b. aufgrund allgemein höherer nachfrage nach kleineren größen) kann und somit eine höhere marge hat. die divergenz zwischen einkaufs- und abgabepreis bei vers. größen wird eben nicht an die kunden bzw. auch die gkv weitergegeben. für den apotheker ist es ja logisch, dass er lieber kleinere größen abgibt, so denn er so eine höhere marge erzielen kann - nur ist das eben nicht im sinn der solidarischen krankenversicherung ... daher wohl auch die "bestprize"-abkommen der gkv's mit den vers. herstellern ....