Kur-bzw. Rehaantrag
@hallo Miss Elli,
m.w.n. leider nicht. der gesetzliche anspruch entsteht frühestens nach 4 jahren,
es sei denn eine op oder erkrankung macht eine erneute ahb (anschlußheilbehandlung) oder reha erforderlich.
wobei es gut möglich war, dass rheumapatienten hier einer anderen regelung unterlagen. hier verweise ich mal auf die kk um das zu klären. ansonsten habe ich einiges dazu zusammengetragen, wo man was findet.
eine reha massnahme aller 2 jahre betraf auch tumorpatienten, wobei hier
wohl diese regelung gekippt wurde. sie bekammen ein grundreha und zur
genesung nach 2 jahren eine erneute reha.
link hinweis:
Als Faustregel gilt: sind Sie als Patient im
erwerbsfähigen Alter und ist durch Ihre Krankheit die Erwerbsfähigkeit bedroht, oder droht durch Ihre Erkrankung eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit, dann ist in der Regel der
Rentenversicherungsträger zuständiger Kostenträger. Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit
Ihrer Rehabilitation gibt Ihnen Ihre Krankenkasse gerne nähere Auskünfte.
Der Rehabilitationsantrag Um eine Rehabilitation zu beantragen, erhält der Patient einen Antragsvordruck vom jeweiligen
Rehabilitationsträger (Leistungsträger) – oftmals ist ein Antragsvordruck auch online zu erhalten (er kann jedoch online nicht vollständig gestellt werden, da der zugehörige ärztliche Befundbericht noch nicht digital unterschrieben werden kann).
Jeder Patient hat nach § 9
SGB IX das Recht, einen "berechtigten Wunsch" bzgl. der Rehabilitationseinrichtung, in der er gerne behandelt werden möchte, zu äußern, der nicht ohne rechtlichen Grund abgelehnt werden kann.
Für den Bereich der Krankenversicherung heißt es z. B. in den §§ 23 und 40 SGB V, dass die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
Der Antragsteller sollte zumindest darauf achten, dass die Klinik seiner Wahl von unabhängiger Stelle
zertifiziert und diese Zertifizierung von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) anerkannt wurde. Damit soll gewährleistet werden, dass nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert wird. Im Zweifelsfalle sollte er sich im Vorfeld immer vom zuständigen Kostenträger (z. B. der Krankenkasse oder der Rentenversicherung) beraten lassen.
§23 SGB V Krankenkassen-ab wann eine Reha beantragt werden kann
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den übrigen Kosten die Versicherten im Zusammenhang mit dieser Leistung entstehen, einen Zuschuß von bis zu 13 Euro täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Die Krankenkasse führt statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 2 sowie deren Erledigung durch.
...
Satz 2 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist.
Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind,
es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
das könnt ihr noch genauer im SGB V und SGB IX nachlesen. Wobei es in Deutschland 7 verschiedene Rehaträger gibt.
Es gibt in Deutschlan sieben Arten von Rehabilitationsträgern(Leistungsträgern), nämlich die
- Bundesagentur für Arbeit
- gesetzliche Rentenverscherung DRV,
- gesetzlichen Krankenversicherung,
- gesetzliche Unfallversicherung,
- Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der Sozialhilfe
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (Teilhabe am Arbeitsleben) für schwerbehinderte Menschen werden nachrangig nach Maßgabe des § 102 Abs. 5 SGB IX auch von den Integrationsämter (früher: Hauptfürsorgestellen) erbracht. Das Integrationsamt ist aber kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX.
noch ein Hinweis: beim rehaantrag immer mindestens 1-3 wunschkliniken angeben und bei ablehnung fristgerecht widerspruch einlegen! die begründung könnt ihr später nachsenden, erstmal formlos: hiermit lege ich gegen den entscheid...vom...
fristgerecht widerspruch ein. eiine ausführliche bergündung folgt. (4 wochen! fristen stehen im rehabescheid)
das hat den vorteil, dass ihr mit dem arzt rücksprache nehmen könnt um das in ruhe zu erledigen.
sauri
der liebe dino