Ich habe den Eindruck, daß ein paar Dinge ein wenig durcheinandergeraten sind:
Zum einen Erfahrungen, die man gemacht hat: Wenn der Sachverhalt belegbar ist (z.B. Zeugen etc.), dann gibt es keinen Paragrafen, der die Schilderung dieser Sachverhalte unter Strafe stellen würde. Aber: es muß beweisbar sein. Ein vier-Augen-Gespräch dürfte an dieser Hürde scheitern, eine lange Wartezeit in Begleitung zum Beispiel sicher nicht.
Beispiele:
"Ich habe heute in der Praxis Dr. Klaus-Bärbel Pimpelhuber, Dingenskirchengasse 12, 34567 Pusematuckel, bis 16:oo Uhr warten müssen, obwohl ich einen Termin um 11:00 Uhr hatte. Für die Behandlung blieben dann aber nur fünf Minuten übrig. Mein Lebensgefährte hat mich begleitet und das Drama miterlebt"
Halte ich für absolut zulässig, da die Aussage belegbar ist. Auch wenn vielleicht der Arzt sauer ist und versucht, über einen Anwalt tätig zu werden - das wird nichts. Zumal im Betrag der Zeuge schon erwähnt ist ...
"Im Gespräch nannte mich der Arzt Dr. Klaus-Bärbel Pimpelhuber, Dingenskirchengasse 12, 34567 Pusematuckel, einen verweilichten Simulanten und meinte, ich sollte mich nicht so anstellen. Als ich meiner Lebensgefährting nachher davon erzählte, war sie genauso sauer wie ich"
Das hingegen wird in's Auge gehen, denn es gebricht an der Beweisbarkeit, die zudem im Posting schon verneit ist.
Also, nachweisbar zutreffende Schilderungen sind auch bei voller Namensnennung m.E. zulässig. ABER: Bitte nur Sachverhaltsschilderungen, emotionale Wertungen sind da ausgesprochen Kontraproduktiv.
Zum anderen der neue Volkssport "Abmahnen":
Eine Abmahnung ist eine Sache aus dem zivilrechtlichen Bereich, mit der die Unterlassung einer (zumindest von einer Seite so wahrgenommenen) rechtswiedrigen Handlung unterbunden werden soll. Wer die Abmahnung bekommt (meist sind Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzungen der Auslöser), dem ist es unbenommen, entweder die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Gebühren zu zahlen, oder es auf eine gerichtliche Klärung ankommen zu lassen. Im Bereich des Urheberrechtes ist die Sachlage regelmäßig recht eindeutig, bei Wettbewerbs- und Markenrechtsgeschichten mag das schon anders aussehen.
Jedenfalls haben Abmahnungen nichts mit den in einem parallel-Thread angeführten Paragrafen des StGB zu tun. Von daher ergibt sich m.E. aus einer Sachverhaltsschilderung hier im Forum noch kein Grund für eine Abmahnung.
Im Grunde halte ich auch die Schilderung der Wirksamkeit von Medikamenten, Therapien etc. für zulässig. Dieses vor allem, wenn dabei der Wirkstoff und nicht der Handelsname verwendet wird. Denn dann greift das Markenrecht nicht mehr. Also, wenn ich schreibe, daß mir von Diclophenac schlecht wird, Ibuprofen aber wunderbar hilft, dann ist dieses sicher einwandfrei. Verwende ich dezidierte Produktnamen, obwohl ich mich auf den Wirkstoff konzentriere, kann es anders aussehen. Wenn allerdings der Wirkungsunterschied bei identischem Hauptwirkstoff auf die Nebenbestandteile des Medikamentes zurückzuführen ist, dann ist m.E. auch der Verweis auf den Produktnamen nicht zu beanstanden.
Liebe Grüße
Robert