Mit Urteil vom 16.05.2006, Aktenzeichen B 4 RA 22/05 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Rentenabschläge von der Erwerbsminderungsrente für die Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres unzulässig sind.
Den Beziehern von Erwerbsminderungsrente ist deswegen zu raten, ihren Rentenbescheid daraufhin zu überprüfen, ob die Entgeltpunkte für die Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres lediglich mit einem verminderten Zugangsfaktor unter 1 multipliziert worden sind.
Die Überprüfung kann sich lohnen. In vielen Fällen wird die Prüfung eine wesentlich höhere Rente und ganz erhebliche Nachzahlungsbeträge ergeben, vergleiche die nachstehende Pressemitteilung des BSG.
Über 200 000 bekamen zu wenig Rente
02.06.2006 / POLITIK / MANTEL
Über 200 000 bekamen zuwenig Rente. Unzulässige Abschläge bei Erwerbsminderung
Kassel. Gute Nachricht für Empfänger von Erwerbsminderungsrenten: Einige haben jahrelang zu Unrecht Abschläge hinnehmen müssen. Die Betroffenen oder ihre Hinterbliebenen können die Bescheide noch einmal prüfen lassen. Das teilt der Sozialverband Deutschland nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel mit. Betroffen sind nach Schätzung des Verbandes 200 000 der 1,7 Millionen Empfänger von Erwerbsminderungsrenten. Seit 2001 gelten Abschläge für alle, die zwischen 60 und 65 Alters- oder Erwerbsminderungsrente (frühere Berufsunfähigkeitsrente) beantragen. Die Rententräger haben dies auch auf Menschen übertragen, die vor dem 60. Lebensjahr wegen Erwerbsminderung Rente bezogen. Für die Zeit davor sind Abschläge jedoch unzulässig.Das Bundessozialgericht urteilte im Fall einer 46-Jährigen, die eine Erwerbsminderungsrente von 800 € bezieht. Nach Auffassung der Richter hat sie Anspruch auf 937 €. (Az: B 4 RA 22/05 R). afp/WAZ
Das BSG hat der Revision der Klägerin stattgegeben. Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, dass die Beklagte den Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen “vorzeitigen” Rentenbezugs niedriger festgesetzt hat; denn es ist ein das Renteneigentum der Klägerin verletzender Grundrechtseingriff, dass die Beklagte einen Teil der Vorleistung der Klägerin für die Rentenversicherung (gemessen in der Summe der EP) nicht angerechnet hat, obwohl das Gesetz einen “Rentenabschlag” bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres (in einfacher gesetzlicher, erst Recht aber in grundrechtskonformer Auslegung) ausschliesst. § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI sagt vielmehr ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer “vorzeitigen Inanspruchnahme” gilt, die ggfs. allein uU geeignet sein könnte, eine dauerhafte, im Regelfall lebenslange (§ 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI) Nichtberücksichtigung von Vorleistungen für die Rentenversicherung und damit eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Weder im Gesetz noch in den sog Gesetzesmaterialien, einschliesslich der Beratungen des Deutschen Bundestages, finden sich Erklärungen, dass “Erwerbsminderungsrenten” (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden sollten. Vielmehr sollte die Kürzung dazu dienen, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrenten wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern; ein solches “Ausweichen” kommt aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Schon deshalb hatte das BSG nicht zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehene Kürzung von Erwerbsminderungsrenten (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten verfassungsgemäss ist; denn die Klägerin ist 1960 geboren.
SG Aurich - S 6 RA 161/03 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 255/04 - - B 4 RA 22/05 R -
Den Beziehern von Erwerbsminderungsrente ist deswegen zu raten, ihren Rentenbescheid daraufhin zu überprüfen, ob die Entgeltpunkte für die Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres lediglich mit einem verminderten Zugangsfaktor unter 1 multipliziert worden sind.
Die Überprüfung kann sich lohnen. In vielen Fällen wird die Prüfung eine wesentlich höhere Rente und ganz erhebliche Nachzahlungsbeträge ergeben, vergleiche die nachstehende Pressemitteilung des BSG.
Über 200 000 bekamen zu wenig Rente
02.06.2006 / POLITIK / MANTEL
Über 200 000 bekamen zuwenig Rente. Unzulässige Abschläge bei Erwerbsminderung
Kassel. Gute Nachricht für Empfänger von Erwerbsminderungsrenten: Einige haben jahrelang zu Unrecht Abschläge hinnehmen müssen. Die Betroffenen oder ihre Hinterbliebenen können die Bescheide noch einmal prüfen lassen. Das teilt der Sozialverband Deutschland nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel mit. Betroffen sind nach Schätzung des Verbandes 200 000 der 1,7 Millionen Empfänger von Erwerbsminderungsrenten. Seit 2001 gelten Abschläge für alle, die zwischen 60 und 65 Alters- oder Erwerbsminderungsrente (frühere Berufsunfähigkeitsrente) beantragen. Die Rententräger haben dies auch auf Menschen übertragen, die vor dem 60. Lebensjahr wegen Erwerbsminderung Rente bezogen. Für die Zeit davor sind Abschläge jedoch unzulässig.Das Bundessozialgericht urteilte im Fall einer 46-Jährigen, die eine Erwerbsminderungsrente von 800 € bezieht. Nach Auffassung der Richter hat sie Anspruch auf 937 €. (Az: B 4 RA 22/05 R). afp/WAZ
Das BSG hat der Revision der Klägerin stattgegeben. Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, dass die Beklagte den Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen “vorzeitigen” Rentenbezugs niedriger festgesetzt hat; denn es ist ein das Renteneigentum der Klägerin verletzender Grundrechtseingriff, dass die Beklagte einen Teil der Vorleistung der Klägerin für die Rentenversicherung (gemessen in der Summe der EP) nicht angerechnet hat, obwohl das Gesetz einen “Rentenabschlag” bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres (in einfacher gesetzlicher, erst Recht aber in grundrechtskonformer Auslegung) ausschliesst. § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI sagt vielmehr ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer “vorzeitigen Inanspruchnahme” gilt, die ggfs. allein uU geeignet sein könnte, eine dauerhafte, im Regelfall lebenslange (§ 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI) Nichtberücksichtigung von Vorleistungen für die Rentenversicherung und damit eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Weder im Gesetz noch in den sog Gesetzesmaterialien, einschliesslich der Beratungen des Deutschen Bundestages, finden sich Erklärungen, dass “Erwerbsminderungsrenten” (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden sollten. Vielmehr sollte die Kürzung dazu dienen, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrenten wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern; ein solches “Ausweichen” kommt aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Schon deshalb hatte das BSG nicht zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehene Kürzung von Erwerbsminderungsrenten (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten verfassungsgemäss ist; denn die Klägerin ist 1960 geboren.
SG Aurich - S 6 RA 161/03 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 255/04 - - B 4 RA 22/05 R -
