Mit Urteil vom 16.05.2006, Aktenzeichen B 4 RA 22/05 R hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Rentenabschläge von der Erwerbsminderungsrente für die Rentenbezugszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres unzulässig sind. Den Beziehern von Erwerbsminderungsrente ist deswegen zu raten, ihren Rentenbescheid daraufhin zu überprüfen, ob die Entgeltpunkte für die Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres lediglich mit einem verminderten Zugangsfaktor unter 1 multipliziert worden sind. Die Überprüfung kann sich lohnen. In vielen Fällen wird die Prüfung eine wesentlich höhere Rente und ganz erhebliche Nachzahlungsbeträge ergeben, vergleiche die nachstehende Pressemitteilung des BSG. Über 200 000 bekamen zu wenig Rente 02.06.2006 / POLITIK / MANTEL Über 200 000 bekamen zuwenig Rente. Unzulässige Abschläge bei Erwerbsminderung Kassel. Gute Nachricht für Empfänger von Erwerbsminderungsrenten: Einige haben jahrelang zu Unrecht Abschläge hinnehmen müssen. Die Betroffenen oder ihre Hinterbliebenen können die Bescheide noch einmal prüfen lassen. Das teilt der Sozialverband Deutschland nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel mit. Betroffen sind nach Schätzung des Verbandes 200 000 der 1,7 Millionen Empfänger von Erwerbsminderungsrenten. Seit 2001 gelten Abschläge für alle, die zwischen 60 und 65 Alters- oder Erwerbsminderungsrente (frühere Berufsunfähigkeitsrente) beantragen. Die Rententräger haben dies auch auf Menschen übertragen, die vor dem 60. Lebensjahr wegen Erwerbsminderung Rente bezogen. Für die Zeit davor sind Abschläge jedoch unzulässig.Das Bundessozialgericht urteilte im Fall einer 46-Jährigen, die eine Erwerbsminderungsrente von 800 € bezieht. Nach Auffassung der Richter hat sie Anspruch auf 937 €. (Az: B 4 RA 22/05 R). afp/WAZ Das BSG hat der Revision der Klägerin stattgegeben. Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, dass die Beklagte den Geldwert des Rechts der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen “vorzeitigen” Rentenbezugs niedriger festgesetzt hat; denn es ist ein das Renteneigentum der Klägerin verletzender Grundrechtseingriff, dass die Beklagte einen Teil der Vorleistung der Klägerin für die Rentenversicherung (gemessen in der Summe der EP) nicht angerechnet hat, obwohl das Gesetz einen “Rentenabschlag” bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres (in einfacher gesetzlicher, erst Recht aber in grundrechtskonformer Auslegung) ausschliesst. § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI sagt vielmehr ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer “vorzeitigen Inanspruchnahme” gilt, die ggfs. allein uU geeignet sein könnte, eine dauerhafte, im Regelfall lebenslange (§ 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI) Nichtberücksichtigung von Vorleistungen für die Rentenversicherung und damit eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Weder im Gesetz noch in den sog Gesetzesmaterialien, einschliesslich der Beratungen des Deutschen Bundestages, finden sich Erklärungen, dass “Erwerbsminderungsrenten” (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden sollten. Vielmehr sollte die Kürzung dazu dienen, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrenten wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern; ein solches “Ausweichen” kommt aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Schon deshalb hatte das BSG nicht zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehene Kürzung von Erwerbsminderungsrenten (und Hinterbliebenenrenten) für Bezugszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten verfassungsgemäss ist; denn die Klägerin ist 1960 geboren. SG Aurich - S 6 RA 161/03 - LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 RA 255/04 - - B 4 RA 22/05 R -
ein Verständnisproblem Hallo Uli, das scheint eine ganz wichtige Info zu sein. Aber leider ist das wieder genauso unverständlich geschrieben wie die offiziellen Infos die man beziehen kann. Kann das bitte mal jemand in einfache Worte fassen? Ich bin sicher ich bin nicht die einzige, die sich schwer tut. Vielen Dank und Gruß Kira
Hallo Kira, das Urteil bedeutet, dass wahrscheinliche viele von euch, die eine EU-Rente bekommen in den letzten Jahren zu wenig Geld bekommen haben, da die BfA nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes die EU-Renten nicht voll ausgezahlt hat. Eine Kürzung durfte sie allerdings nur bei Personen vornehmen, die bei der ersten Zahlung der EU-Rente 60 Jahre alt waren. Daher sollten alle, die unter 60 Jahre alt sind und eine EU-Rente erhalten, ihren Rentenbescheid prüfen lassen, dann könnt ihr wahrscheinlich Geld für die letzten Jahre zurückbekommen. Die Ansprüche verjähren allerdings immer nach einigen Jahren. In dem entschiedenen Fall hat dies pro Monat ca. 150 € ausgemacht. Lieben Gruß Uli
Hallo Musterschreiben für den Überprüfungsantrag und für den Widerspruch hier herunterladen: http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de13786&SID=kmcMnzzIKBfq1yaf340eZwO8D6ydKC engel
Hallöchen zusammen, ich habe gerade in meinen Versicherungsverlauf geschaut. Es wurde bis 2026 hochgerechnet....in dem Jahr werde ich aber erst 57 Jahre sein??? LG Sabinerin
BITTE, bitte setzt diesen beitrag doch in die länderecke. ich kann mir vorstellen, dass sich sicherlich noch einige user melden, die nun auch ihre bescheide kontrollieren. denn diese berechnung wird sicherlich auf alle betroffenen jahrgänge zutreffen. vielleicht schreibt jem., auf was man bei den vorhandenen bescheiden achten sollte. nicht überall hier im lande gibt es info-quellen, die bescheid wissen können über diesen vorgang. seit jahren 100 € zu wenig pro monat, das läppert sich.... vielen hier geht es finanz. sehr mies wg ihrer krankheit und der dadurch notwendig gewordenen vorzeitigen verabschiedung aus dem erwerbsleben. nix für ungut. gruss
antwort von der rentenversicherung hi ihr lieben, hatte dagegen auch widerspruch eingelget und bakm eine antwort die mich etwas verwirrt. kann mir das vielleicht bitte jemand verdeutschen? danke schonmal: hier die antwort: sehr geehrter ..., der 4. senat des bsg hat am 16.05.2006 (b 4 ra 22/05 r) entschieden, dass auch rentner, die bei rentenbeginn jünger als 60 sind, den abschlägen unterliegen, dies aber nach dem gesetz und dessen entstehungsgeschichte erst, wenn sie die erwerbsminderungsrente über das 60. lebensjahr hinaus beziehen. diese entscheidung des bsg entspricht nicht der rechtsauffassung der deutschen rentenversicherungs bund. das urteil liegt uns zwar seit dem 07.08.2006 vollständig vor, wir bitten sie jedoch, sich noch etwas zu gedulden. erst nach absprache aller rentenversicherungsträger kann das verfahren fortgesetzt werden. mfg... gruß euer laface
morgen ich wurde von der KK benachrichtigt das ich bis zum 31.12.06 wiederspruch einlegen soll, die Kasse hatte das schreiben schon formuliert. die BFA schrieb mir jetzt das sie noch wiederpruch beim gericht eingelegt haben und das der einspruch erst mal ruhend gestellt wird bis die endgültige sache entschieden ist, das werden die auch bei allen anderen so schreiben wenn sie wiederspruch einlegen, wer also jetzt erst den wiederspruch formuliert kann das nur noch rückwirkend bis 2003 machen grzuß Andreas
Hallo, auf der Webseite des Vdk's wird ausführlich berichtet, wie man (frau) verfahren soll, wenn die Erwerbsminderungsrente entsprechend gekürzt wurde. www.vdk.de Gruß Chipsy
Hallo zusammen, ich habe meine Angelegenheit von einem Juristen prüfen lassen und alles hat seine Richtigkeit. Der Anwalt sagte, daß es viele verschiedene Grundlagen und Übergangsregelungen gibt und deshalb immer im Einzelfall geprüft werden muß, ob eine richtige Berechnung vorliegt oder nicht. Die Prüfung würde ich persönlich aber nicht von der BfA, sondern von einem Juristen bzw. Rentenberater durchführen lassen. LG Sabinerin
dieses thema gab es kurz nach dem urteil von mir auch schon einmal: http://www.rheuma-online.de/phorum/showthread.php?t=23101 hab einfach einen widerspruch eingelegt und dieser wurde mir bestätigt. noch ist es ja kein grundsatzurteil und der vdk berichtet laufend darüber,sobald sich was verändert. ich glaube, es handelt sich bei den abschlägen um den zeitpunkt wo auch rentner, die sich für eine frühere rente entschieden haben abschläge hinnehmen mußten. aber genaueres wird man noch erfahren. bis dahin mal sehen.... grüßle liebi
BSG Urteil Hallo allerseits... ich habe beim VDK bzgl. dieses Themas angerufen gehabt... die Dame am Telefon sagte mir, dass die Anlage 6 im Rentenbescheid eine Rolle spielt, da müsse man wohl erkennen können ob zu wenig gezahlt wird... des weiteren sagte sie, dass man einen Überprüfungsantrag an den RV-Träger schicken sollte, aber dies nur bis Ende 2006 wohl gemacht werden sollte... hmmm... dann musste sie auflegen da sie Kundschaft hatte... sie sagte auch noch das die VDK die Leute bezüglich der Überprüfung direkt zu den RV-Trägern schicken... also VDK wäre wohl der falsche Anlaufpunkt sagte sie... Kann mir das jemand mit der Anlage 6 (was muss ich da beachten...) erklären...??? Wie kann ich das selbst sehen ob richtig oder falsch gezahlt wird??? Liebe Grüße... Havin
habe aufgrund meiner rentenverlängerung ein erneutes schreiben der rentenkasse erhalten: gründe für die neuberechnung: bsg-urteil 24.10.2006 wegen zugangsfaktor ...neuer rentenbescheid wird erteilt, sobald technische voraussetzungen erfüllt sind. komischerweise lag das genau analog wie die rentenverlängerung und siehe da...es gab eine nachzahlung in höhe von 618 euronos....€. ist doch nicht schlecht,oder? und ein kleines bissal höher ist die rente auch...! hat jemand auch schon einen neuen bescheid erhalten? berichtet doch bitte mal. alles gute liebi
Guten Morgen, bin etwas verwirrt und überrascht. Eigentlich ist der Beitrag ja nun 1 jahr fast alt Aber ich hab mal mein Rentenbescheid vorkramt und da steht folgendes drin. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 Er vermindert sich ab den 01.03.2008 Die Verminderung ergibt sich aus der Anzal der Kaldendermonate für die Zeit vom 01.06.2035-31.05.20038 vervielfältigt mit dem Faktor 0,03 Die Verminderung beträgt für 36 Monate ..... Punkte Somit ergibt sich für ....... Punkten einen Zugangsfaktor von 0,..... Soll ich da noch Widerspruch einleiten, eigentlich m+üßte die RV das doch nun alleine machen oder? Wieso werden da noch solche Bescheide rausgesendet oder les ich meinen Bescheid falsch. Ehrlich gesagt ich steig da gar nicht durch bei meinem Rentenbescheid, da sind soviele Seiten, das ich echt Probleme hab das durchzuarbeiten. LG Manu
Hallo nochmal, nochwas, was ist denn wenn noch Beitragszeiten hinzukommen. War ja vom 4 Monate angestellt, war nicht viel, aber einpaar Punkte würde es schon noch werden *denk* Die wurden erst nach dem Rentenbescheid beim RV gemeldet. Schreib ich den, sie sollen mein Bescheid überprüfen? LG Manu
hallo mamaela also genau kann ich dir das auch nicht erklären. es geht hierbei ja um die EU-rente. in 2006 sollte man gegen abzüge widerspruch einlegen, was ich auch getan habe. bei der jetzigen überprüfung (obwohl ich eigentlich unbefristet meine eu-rente habe) bekam ich eben meinen oben genannten bescheid. mich interessierte nur, ob andere auch eine nachzahlung erhalten haben. ob du noch weitere anwartschaften hast...frag doch einfach mal bei einem rentenberater im rathaus oder so nach. ein schönes wochenende wünscht liebi
Ruhen des Verfahrens??? BSG-Urteil Hallo Liebelein... das ist ja schön das das mit der Nachzahlung wg. der Faktoren etc. mit der Rente bei dir geklappt hat... und 600 € sind auch gut... bei mir ist es so, das mein Anwalt jetzt vor kurzem dem RV-Träger bzw. Sozialgericht seine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens gegeben hat... ich glaube weil man noch die Musterprozesse abwartet oder?????? Lieben Gruß... Havin
.. hallo havlin, ich weiss es auch nicht. dachte auch, das es noch nicht abgeschlossen ist...werde vllt. den rententräger nochmals befragen. in diesem sinne eine gute nacht. grüßle liebi