Maggy63,
-es gibt den normalen Renteneintritt mit z.bsp.65 bzw später je nach Alter
-den verkürzten, wo pro Monat 0,3 %
abgezogen werden,die man eher in Rente
geht,frühestens ab 62
-und es gibt noch einige andere Möglichkeiten
-die Rente f.Schwerbehinderte die mit
(aus betanet:
https://mail.alice-dsl.de/#/mail/list/msg)
Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beantragen als nicht behinderte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente beantragt werden, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung aufgehoben wird.
2. Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehin derung zum Inhaltsverzeichnis
Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
die Wartezeit (= Mindestversicherungs-zeit) von 35 Jahren erfüllt haben
und
anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind
und
die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.
Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren.
Die Altersgrenze für den Geburtsjahrgang 1952 erhöht sich mit steigendem Geburtsmonat: Bei 1954 Geborenen beträgt die Grenze 63 Jahre und 8 Monate.
Eine detaillierte Übersicht über den möglichen Rentenbeginn der Jahrgänge 1952 bis 1963 gibt § 236 a SGB VI: externer Linkwww.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html. Dort stehen unter der Tabelle zudem die Voraussetzungen, wann die Altersgrenzen nicht angehoben werden/wurden.
Aus Vertrauensschutzgründen besteht weiterhin Anspruch auf Rente ab 63 Jahren für schwerbehinderte Menschen, die
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben
und
am 1.1.2007 anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) waren
und
vor 1955 geboren wurden und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeit vereinbart haben oder
Anpassungsgeld für entlassene Arbeit-nehmer des Bergbaus bezogen haben.
3. Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen( zum Inhaltsverzeichnis)
Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits vor der Altersgrenze beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.
Auch hier erhöht sich die Altersgrenze mit steigendem Geburtsmonat oder -jahr. Bei 1956 Geborenen beträgt die Grenze 60 Jahre und 10 Monate.
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze
Dauerhafte Kürzung der Rente um
1 Monate 0,3 %
2 Monate. 0,,6 %
3 Monate 0,9 %
4 Monate 1,2 %
...
33 Monate 9,9 %
34 Monate 10,2 %
35 Monate 10,5 %
36 Monate 10,8 %
Bei Jahrgängen bis 1951 lag die vorgezogene Altersgrenze bei 60 Jahren.
so sieht das Gesetz es vor.
Liebe Grüße
saurier