Robert
R-O-süchtiger Freßbär ...
Bilder im Internet
Wie auf dem Workshop besprochen will ich einmal einen kleinen Leitfaden für Bilder und deren Verwendung im Internet zusammenstellen.
1.) Fotografieren an sich:
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Wie auf dem Workshop besprochen will ich einmal einen kleinen Leitfaden für Bilder und deren Verwendung im Internet zusammenstellen.
1.) Fotografieren an sich:
Grundsätzlich kann jeder alles fotografieren, solange man sich in der Öffentlichkeit befindet. Was Gebäude betrifft: es gibt in Deutschland die sogenannte „Panoramafreiheit“, sprich eine Aufnahme auch von einem urheberrechtlich geschützten Gebäude ist zulässig, solange ich mich dazu auf öffentlich zugänglichen Wegen befinde und keine Hilfsmittel nutze (z.B. Leiter o.ä.).
2.) Veröffentlichung von Bildern:
Was man fotografiert hat, möchte man anderen natürlich auch zeigen. Hier sind aber Grenzen gesetzt, die beachtet werden sollten. Was Blümchen- und Landschaftsaufnahmen angeht, so ist das unkritisch, aber der ICE der Deutschen Bahn ist urheberrechtlich geschützt, somit kann er nicht ohne Zustimmung der Bahn auf einem Foto veröffentlicht werden.
Noch interessanter wird es, wenn Personen auf dem Bild zu sehen sind. Eine Veröffentlichung ist hier nur sehr eingeschränkt möglich:
Noch interessanter wird es, wenn Personen auf dem Bild zu sehen sind. Eine Veröffentlichung ist hier nur sehr eingeschränkt möglich:
a) die abgebildete Person hat der Veröffentlichung zugestimmt – am besten schriftlich.
b) Die Person wurde für die Aufnahmen bezahlt (Fotomodel z.B. für Katalogaufnahmen)
c) es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte aber nur in dem Kontext, in dem die Person bekannt ist: die Bundeskanzlerin bei einer Rede ist ok, die Kanzlerin beim Badeurlaub ist nicht erlaubt.
d) die Personen sind Beiwerk, sprich im Grunde beliebig austauschbar.
e) die Personen waren bei einer Veranstaltung, bei denen regelmäßig damit zu rechnen ist, daß fotografiert wird (z.B. bei einer Demo oder einem Fußballspiel). Hier sind die Grenzen allerdings fließend, teilweise werden Portraitaufnahmen (also Fotos von Einzelpersonen) bei einer solchen Gelegenheit von den Gerichten als nicht zulässig erachtet.
b) Die Person wurde für die Aufnahmen bezahlt (Fotomodel z.B. für Katalogaufnahmen)
c) es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte aber nur in dem Kontext, in dem die Person bekannt ist: die Bundeskanzlerin bei einer Rede ist ok, die Kanzlerin beim Badeurlaub ist nicht erlaubt.
d) die Personen sind Beiwerk, sprich im Grunde beliebig austauschbar.
e) die Personen waren bei einer Veranstaltung, bei denen regelmäßig damit zu rechnen ist, daß fotografiert wird (z.B. bei einer Demo oder einem Fußballspiel). Hier sind die Grenzen allerdings fließend, teilweise werden Portraitaufnahmen (also Fotos von Einzelpersonen) bei einer solchen Gelegenheit von den Gerichten als nicht zulässig erachtet.
Es geht dabei nicht nur um das Internet – das Aufhängen eines Bildes im heimischen Flur ist in dem Moment eine Veröffentlichung, in dem Dritte, sprich Besuch, das Bild sehen können.
Das Recht zur Veröffentlichung hat zunächst auch nur eine einzige Person: der Urheber, also der Fotograf. Die abgebildete Person hat ohne Zustimmung des Urhebers kein Recht, das Bild zu veröffentlichen!
Wenn man vom Fotografen die Zustimmung zur Veröffentlichung hat, dann gehört es zum guten Ton, den Urheber auch zu nennen. Es ist nicht nur taktlos, das nicht zu tun, sondern auch teuer.
3.) Nutzung von Bildern bzw. fremden Inhalten aus dem InternetDas Recht zur Veröffentlichung hat zunächst auch nur eine einzige Person: der Urheber, also der Fotograf. Die abgebildete Person hat ohne Zustimmung des Urhebers kein Recht, das Bild zu veröffentlichen!
Wenn man vom Fotografen die Zustimmung zur Veröffentlichung hat, dann gehört es zum guten Ton, den Urheber auch zu nennen. Es ist nicht nur taktlos, das nicht zu tun, sondern auch teuer.
Der Punkt ist recht einfach: solange das Bild nicht unter einer Lizenz veröffentlicht ist, die die Nutzung erlaubt (gemeinfrei oder auch Teile von Creative Commons), ist jede Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers eine im Zweifelsfall teure Angelegenheit, weil es sich schlicht und ergreifend um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Und an diesem Punkt sind die Gerichte mittlerweile recht wenig zimperlich.
Ein kleines Rechenexempel:
4.) ZitateEin kleines Rechenexempel:
Das Bildhonorar würde für die Nutzung 50€ betragen, dann kostet der vergessene Urheber 50-100€ zusätzlich, das Vergessen der Zustimmung 50-250€.
400€ für ein einzelnes Bild aus dem Internet sind sicher der ungünstigere Weg, wenn eine einfache Frage per Mail das Ganze übersichtlicher und rechtlich einwandfrei gemacht hätte. Vielleicht hätte der Urheber ja sogar auf ein Honorar verzichtet ...
Zitate sind zulässig – solange es Zitate sind. Sprich ein Auszug aus einem Werk, mit der zugehörigen Quellenangabe. Der Gesamttext ist sicher kein Zitat mehr – und ein Bild zu zitieren dürfte schwer fallen.
Wenn ich also zitieren möchte, dann mache ich das Zitat zum einen als solchen kenntlich, zum anderen schreibe ich dazu, woher das Zitierte stammt. Beispiel:
Man sollte es auch vermeiden, das Zitat so aus dem Kontext zu reißen, daß es sinnentstellend wirkt.
5.) Ablauf des urheberrechtlichen SchutzesWenn ich also zitieren möchte, dann mache ich das Zitat zum einen als solchen kenntlich, zum anderen schreibe ich dazu, woher das Zitierte stammt. Beispiel:
Zitat: „Text“ [Quelle: Text-Online vom 12.08.2007, http://hierherstammtdertext.de/verzeichnis/link.html]
Wenn man zitieren möchte, dann WÖRTLICH … Auslassungen sind dann als solche zu kennzeichnen (...) und eigene Anmerkungen (Anm. d. Red.) oder Hervorhebungen auch (Hervorhebung d. Autor).
Man sollte es auch vermeiden, das Zitat so aus dem Kontext zu reißen, daß es sinnentstellend wirkt.
Hier gibt es verschiedene Fristen – 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung zum Beispiel bei Lichtbildwerken. Bei den meisten lebenden Urhebern stellt sich diese Frage somit nicht ...
So, ich hoffe, daß hiermit ein paar Fragen zur Verwendung von Bildern und Texten erst mal beantwortet sind.
Liebe Grüße RobertSo, ich hoffe, daß hiermit ein paar Fragen zur Verwendung von Bildern und Texten erst mal beantwortet sind.
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