Hallo Yentel,
ja sicher, sehe das auch so. Ich bin eh in Rente und habe auch damals meinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich einen Ausweis habe.
Es geht eher um Renate. Ich meine wie gesagt, mich an was zu erinnern, dass man es auch dem Arbeitgeber ab einen gewissen % Satz mitteilen muss und das nicht verschweigen darf. Aber ich bin mir da nicht 100% sicher, ab wieviel % das war und überhaupt
Okay habe was gefunden:
Wann muss die Schwerbehinderung mitgeteilt werden?
Ein Beschäftigter, der sich gegen eine Mitteilung seiner Schwerbehinderung entscheidet, verzichtet natürlich auch auf die an die Schwerbehinderung geknüpften Schutzrechte. Die Vorschriften des SGB IX können nur gelten, wenn die Schwerbehinderung bekannt ist. Ein Arbeitnehmer, der keine Angaben hierzu macht, hat keine Möglichkeit, den Zusatzurlaub rückwirkend zu verlangen. Nach den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes ist der Erholungsurlaub an das Kalenderjahr gekoppelt und erlischt zum Jahresende. In gleicher Weise verhält es sich mit der Verpflichtung, Arbeitsplatz und Arbeitsbedingungen behindertengerecht zu gestalten.
Der besondere Kündigungsschutz soll nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gelten, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung bei der Kündigung nicht kannte und sich nicht veranlasst sah, die Zustimmung zu beantragen. Die später mitgeteilte Schwerbehinderung führt dazu, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung wegen der fehlenden Beteiligung des Integrationsamtes unwirksam wird. Durch den in 2004 eingeführten § 90 Abs. 2a SGB IX waren an diesem Ergebnis Zweifel aufgekommen, da dieser Absatz wörtlich vom "Nachweis der Schwerbehinderung“, bei Ausspruch der Kündigung spricht. Hiermit hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 12.1.2006 auseinander gesetzt.
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob und wann noch nach einer Kündigung die Schwerbehinderung mitgeteilt werden kann. Durch die Entscheidung, dass die Mitteilung noch 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen könne. Dies bedeutet eine Gleichschaltung mit der 3- Wochen - Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in § 4 KSchG. Dem Standpunkt, dass die Schwerbehinderung vorher bekannt sein müsse,
wurde hiermit eine Absage erteilt.
Haben Arbeitgeber das Recht, nach der Schwerbehinderung zu fragen ? Besteht gar eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers ?
Das Gesetz hat diese Frage nicht selber geregelt, sondern die Beantwortung den Arbeitsgerichten überlassen.
Nach der mittlerweile überholten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sollte der Arbeitnehmer beim Bewerbungsgespräch verpflichtet sein, eine Frage des Arbeitgebers, ob er schwerbehindert ist, wahrheitsgemäß zu beantworten. Nur ungefragt sollte niemand verpflichtet sein, seine Schwerbehinderung anzugeben.
Dies ist mit dem seit 2001 ausdrücklich in das SGB IX aufgenommenen Diskriminierungsverbot nicht mehr vereinbar. § 81 Abs. 2 SGB IX lautet: Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligen. Bestätigt und über das SGB IX hinaus ausgeweitet wurde das Diskriminierungsverbot durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Als Konsequenz ergibt sich, dass der Arbeitgeber überhaupt nur dann ein Recht auf die Frage nach der Schwerbehinderung haben kann, wenn bestimmte körperliche Voraussetzung unabdingbare Bedingung für die Berufstätigkeit ist. Dieses wird allerdings nur in extremen Ausnahmen anzunehmen sein.
Ist der Arbeitnehmer bereits beschäftigt, wenn seine Schwerbehinderung festgestellt wird, besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht. Unzulässig wäre somit auch eine routinemäßige Frage des Arbeitgebers, sie würde dem Beschäftigten ein sogenanntes " Recht zur Lüge" geben. Dies bedeutet dass die falsche Antwort auf eine unzulässige Frage keine negativen Folgen haben darf.