hi marcel,
ich kopier dir mal rein, was frank_stuttgart dazu geschrieben hat:
...............schnipp................................................................
Der Begriff der Osteoporose scheint etwas durcheinander zu gehen. Häufig wird von "nachgewiesener Osteoporose " gesprochen. Das hat aber für die Verordnung nur eine untergeordnete Bedeutung.
Im Text des Bundesausschusses heißt es deutlich und mit Absicht:
" manifeste Osteoporose ".
Die Stadieneinteilung der Osteoporose ist folgende:
Stadieneinteilung
Osteopenie (= niedrige Knochenmasse):
Knochenmineralgehalt: T-Wert von -1.0 bis - 2.5 Standardabweichung (SD)
Osteoporose (ohne Frakturen):
Knochenmineralgehalt: T-Wert < -2.5 SD
Manifeste Osteoporose (mit Frakturen):
Knochenmineralgehalt: T-Wert < -2.5 SD
und Knochenbrüche ohne auslösendes Ereignis wie z.B. Unfall oder Verletzung
Wie man sieht, ist eine manifeste Osteoporose etwas anderes als die nachgewiesene Osteoporose, Und nur bei der manifesten Form ( also bereits mit Frakturen ) ist laut Bundesausschuss das Calcium verordnungsfähig.
Allerdings hat der Ausschuss nach der Sitzung geäussert, dass die Ausnahmeliste nicht dem medizinischen Standard entspricht, aber aufgrund der politischen Vorgaben nicht anders gemacht werden konnte. Das gibt den einzelnen Ländern Spielraum für Interpretation. Wenn sich allerdings ein Verordner auf den Wortlaut der Liste bezieht, dann ist Calcium nur bei Osteoporose mit Frakturen möglich (=manifeste Osteoporose).
Ob ein Rezept von den Kassen beanstandet wird, zeigt sich übrigens erst nach 2-3 Jahren, solange haben bisher die Prüfungen gedauert, das soll aber in Zukunft schneller gehen. Dazu gibts dann ja auch die neue Versichertenkarte.
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lieben gruss marie