hab´s irgendwo mal gefunden...Gruß Jo
Merkzeichen RF (Befreiung von Radio- und Fernsehgebühren)
Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist in Länderverordnungen geregelt.
Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen neben anderen Personenkreisen folgende behinderte Menschen genannt:
„Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit
einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung;
Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
Behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.“
Diese gesundheitlichen Voraussetzungen sind nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt bei
a) Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigsten 60 allein wegen der Sehbehinderung.
b) Hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.
c) Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören
– behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch
durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung)– bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können,
– behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und Tracheotomie vorkommen können),
– behinderte Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger
Lungentuberkulose,
– behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum
von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden. Nachprüfungen sind in kurzen Zeitabständen erforderlich,
– geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden
muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische
Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil v. 28. 6. 2000 – B9SB 2/00 R festgestellt, dass das Merkzeichen RF auch demjenigen zuzuerkennen ist, der wegen einer seelischen Störung ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet. Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen – zumindest gelegentlich – besucht werden können, es sei denn, dass eine der vorgenannten Behinderungen vorliegt, die bei Menschenansammlungen zu unzumutbaren Belastungen für die Umgebung oder für den Betroffenen führt.
Die Voraussetzungen werden ausschließlich durch das Versorgungsamt geprüft und durch das Ausweismerkzeichen RF festgestellt. Die Bewilligungsbehörden sind an diese Feststellungen zwingend gebunden.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem aufgeführten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger nachweist, dass er allein das Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.
Da die Befreiung vom 1. des Monats an für bis zu 3 Jahre gewährt wird, der auf den Monat der Antragstellung bei dem Sozialamt folgt, empfiehlt es sich für schwerbehinderte Menschen, die beim Versorgungsamt das Ausweiskennzeichen RF beantragen, beide Anträge gleichzeitig zu stellen.