Gez

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von |SONY|, 2. Oktober 2008.

  1. |SONY|

    |SONY| Neues Mitglied

    Registriert seit:
    3. Februar 2008
    Beiträge:
    25
    Ort:
    Der Norden Ruft !
    hallo zusammen, vor kurzem stand in einer großen tageszeitung, dass auch chronisch kranke eine möglichkeit auf befreiung der GEZ gebühren haben. da ich gdb 50, merkzeichen G habe die frage, ob dies auch da anwendung findet !? ich beziehe mich hierbei auf chronisch anerkannt ! nicht auf das bekannte zusätzliche merkmal_zeichen

    mfg
    sony
     
  2. -Dani-

    -Dani- Guest

    Hallo Sony!

    Ja, das habe ich auch gelesen. Ich glaube, dass muss man beim Versorgungsamt beantragen, oder?

    Liebe Grüße

    Dani
     
  3. Mücke

    Mücke Guest

    hallo ihr zwei,

    ich kenne es mit der gez nur in verbindung mit niedrigem einkommen oder einem merkzeichen im schwerbehindertenausweis

    die anträge, konnte man, zumindest bis 20005 noch im ortsamt oder einwohnermeldeamt abholen.

    ich musste meinen eben vom grundsicherungsamt bestätigen lassen--vielleicht reicht bei euch ja eine kopie des schwerbehindertenausweises.

    die gez hat auch ne eigene hp, vielleicht findet ihr dort mehr
    ich habe dort jedoch mal eine e-mail hingeschickt aber bsi heute ( also jahre später ^^ ) keine antwort bekommen. man muss ist also mehr oder weniger gezwungen dort kostenpflichtig anzurufen

    dass es für allg chronisch kranke eine befreiuung gibt, kann ich mir nicht vorstellen--
    ich denke, es muss schon ersichtlich sein, das du nicht so am öffenlich-kulturellem leben teilhaben kannst wie andere

    da könnte ich mir z.b. das merkzeichen G vorstellen, außer den schon bekannten.
    oder wenn man kein merkzeichen hat, dass die art der erkrankung ausschlaggebend ist, z.b. bei bestimmten angsterkrankungen--z.b.sozialer phobie

    das wären so meine ideen dazu
     
  4. Jo

    Jo der Jo

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    München
    hab´s irgendwo mal gefunden...Gruß Jo

    Merkzeichen RF (Befreiung von Radio- und Fernsehgebühren)
    Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist in Länderverordnungen geregelt.

    Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen neben anderen Personenkreisen folgende behinderte Menschen genannt:

    „Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit
    einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung;

    Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
    Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

    Behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.“


    Diese gesundheitlichen Voraussetzungen sind nach landesrechtlichen Vorschriften und ergänzender Rechtsprechung immer erfüllt bei

    a) Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigsten 60 allein wegen der Sehbehinderung.

    b) Hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

    c) Behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören

    – behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch
    durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung)– bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können,

    – behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z. B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und Tracheotomie vorkommen können),

    – behinderte Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger
    Lungentuberkulose,

    – behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum
    von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden. Nachprüfungen sind in kurzen Zeitabständen erforderlich,

    – geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden
    muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische
    Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil v. 28. 6. 2000 – B9SB 2/00 R festgestellt, dass das Merkzeichen RF auch demjenigen zuzuerkennen ist, der wegen einer seelischen Störung ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.

    Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter Art – verbietet. Behinderte Menschen, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die Berufstätigkeit eines behinderten Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche Veranstaltungen – zumindest gelegentlich – besucht werden können, es sei denn, dass eine der vorgenannten Behinderungen vorliegt, die bei Menschenansammlungen zu unzumutbaren Belastungen für die Umgebung oder für den Betroffenen führt.

    Die Voraussetzungen werden ausschließlich durch das Versorgungsamt geprüft und durch das Ausweismerkzeichen RF festgestellt. Die Bewilligungsbehörden sind an diese Feststellungen zwingend gebunden.

    Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte zu dem aufgeführten Personenkreis gehört oder ein anderer Haushaltsangehöriger nachweist, dass er allein das Rundfunkgerät zum Empfang bereithält.

    Da die Befreiung vom 1. des Monats an für bis zu 3 Jahre gewährt wird, der auf den Monat der Antragstellung bei dem Sozialamt folgt, empfiehlt es sich für schwerbehinderte Menschen, die beim Versorgungsamt das Ausweiskennzeichen RF beantragen, beide Anträge gleichzeitig zu stellen.
     
  5. laface

    laface Mitglied

    Registriert seit:
    28. August 2003
    Beiträge:
    757
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    Deutschland
    hier nochmal ein aktueller link

    hi,

    hatte es auch in einer tageszeitung mit 4 großen buchstaben gelesen.
    leider war es mal wieder ein typischer aufmacher ohne hintergundinformation.
    nicht schön wenn man chronisch kranke menschen mit solch mageren infos verwirrt.

    hab für euch auch mal einen link herausgesucht zu dem thema.
    steht eigentlich alles drin.

    http://www.die-topnews.de/rat-zur-gez-befreiung-chronisch-kranker-320722

    beste grüße
    laface
     
  6. Chipsy

    Chipsy Neues Mitglied

    Registriert seit:
    19. April 2004
    Beiträge:
    190
    Ort:
    Rheinland-Pfalz
    :) Hallo zusammen,

    immer wieder stehen solche Artikel in div. Zeitungen und Zeitschriften und dann beginnt der Run auf die Gemeindeverwaltungen und sonst. Behörden nach dem Motto: ...aber das steht doch hier und dann will ich die GEZ auch befreit haben!!!!
    Es ist immer am besten, man erkundigt sich grundsätzlich bei der zuständigen Behörde, welche die entsprechende Leistung auch bewilligt, nach den Voraussetzungen. Egal um was es sich handelt.
    Die Redaktionen div. Käseblättchen, füllen mit diesen Halbwahrheiten nur ihre Lücken.

    Euch einen schönen sonnigen goldenen Oktobertag.
     
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