merre
Bekanntes Mitglied
also, eine ganz wichtige Frage:
-Oft kann der Antragsteller nicht nachvollziehen, welche Gründe zu einem ablehnenden Bescheid geführt haben, ob und welche ärztlichen Unterlagen zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und welche Einschätzung der Gutachter der betreffenden Institution tatsächlich abgegeben hat.
Um einen Widerspruch gut und präzise begründen zu können kann man sein Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen bzw. einfordern.
Das ist festgelegt im § 25 Sozialgesetzbuch X, das unter anderem Verwaltungsverfahren innerhalb der Sozialgesetzgebung regelt.
Wie schon in anderen Beiträgen genannt , zur Wahrung der Widerspruchsfrist von 4 Wochen, den Widerspruch formlos in Kurzform einlegen und dann danach oder im selben Brief die Zusendung der Unterlagen (Akteneinsicht) in Kopie anfordern ( kostet meist so um die 5 Euro).
Nach Zusendung der Unterlagen wird meist eine Frist von 4 - 6 Wochen gesetzt, um den Widerspruch zu formulieren.
Bei anhängigen Verfahren am Sozialgericht kann es sein, daß eine Akteneinsicht dort an Ort gewährt wird.
Achten sollte man bei Bescheiden darauf, daß immer Widerspruch eingelegt werden kann.
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsrecht in 4 Wochen, ist die Frist sogar 12 Monate, weil automatisch dann die Regelungen nach dem BGB greifen.
Man kann zu diesem Thema die Beartungsstellen z.B. der Rheumaliga nutzen.
In Berlin berichtet dazu immer Frau Birgit Spengemann.
Einen schönen Gruß "merre"
-Oft kann der Antragsteller nicht nachvollziehen, welche Gründe zu einem ablehnenden Bescheid geführt haben, ob und welche ärztlichen Unterlagen zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden und welche Einschätzung der Gutachter der betreffenden Institution tatsächlich abgegeben hat.
Um einen Widerspruch gut und präzise begründen zu können kann man sein Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen bzw. einfordern.
Das ist festgelegt im § 25 Sozialgesetzbuch X, das unter anderem Verwaltungsverfahren innerhalb der Sozialgesetzgebung regelt.
Wie schon in anderen Beiträgen genannt , zur Wahrung der Widerspruchsfrist von 4 Wochen, den Widerspruch formlos in Kurzform einlegen und dann danach oder im selben Brief die Zusendung der Unterlagen (Akteneinsicht) in Kopie anfordern ( kostet meist so um die 5 Euro).
Nach Zusendung der Unterlagen wird meist eine Frist von 4 - 6 Wochen gesetzt, um den Widerspruch zu formulieren.
Bei anhängigen Verfahren am Sozialgericht kann es sein, daß eine Akteneinsicht dort an Ort gewährt wird.
Achten sollte man bei Bescheiden darauf, daß immer Widerspruch eingelegt werden kann.
Fehlt die Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruchsrecht in 4 Wochen, ist die Frist sogar 12 Monate, weil automatisch dann die Regelungen nach dem BGB greifen.
Man kann zu diesem Thema die Beartungsstellen z.B. der Rheumaliga nutzen.
In Berlin berichtet dazu immer Frau Birgit Spengemann.
Einen schönen Gruß "merre"