Hallo, also es gibt da einen Verweis auf einen Beschluß vom Bundessozialgericht mit folgender Erläuterung: " Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigem Leistungsvermögen (arbeitstäglich 6 Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehrbarkeit von zu erwartenden Zeiten , krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert." =Bundessozialgericht, Beschluß vom 31.Oktober 2012, B 13 R 107/12 B, juris Randnummer 13= (man geht von 26 Wochen aus) Grundsätzlich geht es hierbei "um ernsthafte Zweifel, begründet durch krankheitsbedingte Ausfallzeiten, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist - (BSG a.a.O.juris Randnummer 17). Grundsätzlich muss man das Urteil kennen und sich dann anwaltschaftlich beraten lassen um daraus für eigene Probleme Ansprüche abzuleiten. ...ja denn macht mal "merre"
@hallo merre genau da liegt das problem. aber danke für deinen hinweis! hier müssen die anwälte sehr genau mit dem mandanten abwägen, in welcher form dies auf ihn zutrifft und das ist nicht einfach! wenn man so liest, zu was derjenige im einzelnen lt. Gutachten noch in der lage ist, um zu arbeiten, mus man schon sehr gut begründen können, um das zu wiederlegen, dass derjenige nicht mehr in der lage ist dauerhaft voll oder eingeschrenkt zu arbeiten. das bedarf eines verdammt guten anwaltes, der sich sowohl im sozial-als auch arbeitsrecht sehr sehr gut auskennt. ich möchte da nicht in der haut des betreffenden stecken. noch viel schwieriger ist das bei personen, die als erkrankungsgrund, eine gelenk- erkrankung angeben. hier wird im begehren auf eine EMR, oft gesagt, dass es zwar nicht mehr möglich ist, in dem oder dem beruf zu arbeiten, aber in einem anderen, mit den oder den rahmenbedingungen wäre es noch weiterhin gut möglich. ist man aufgrund einer psych.erkrankung nicht mehr in der lage zu arbeiten, gehen die versicherer im allg.davon aus, dass derjenige nicht mehr arbeiten kann..... dass ist für den einzelnen weder nachvollziehbar, noch akzeptabel. aber leider kaum zuwiederlegen. sauri
Urteil zur Frage 'Rente' trotz Erwerbsfähigkeit Hallo An Alle ich habe hier noch mal den Text von Merre mit zusätzlichen Bemerkungen von Merre eingestellt. "" Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigem Leistungsvermögen (arbeitstäglich 6 Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehrbarkeit von zu erwartenden Zeiten , krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert." =Bundessozialgericht, Beschluß vom 31.Oktober 2012, B 13 R 107/12 B, juris Randnummer 13= (man geht von 26 Wochen aus) Grundsätzlich geht es hierbei "um ernsthafte Zweifel, begründet durch krankheitsbedingte Ausfallzeiten, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist - (BSG a.a.O.juris Randnummer 17). Weiter wurde in diesem Verfahren ausgeführt: "Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (siehe bereits BSG vom 25.5.1961 - BSGE 14, 207 = SozR Nr. 5 zu § 45 RKG). Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl. bereits BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194 f; BSG vom 26.9.1975 - SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14, stRspr). Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, das! s die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr. 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14 S. 44 f). Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw. die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr. 16 S. 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr. 17)." Man muss das sicher immer zum Einzelfall sehen, aber es bedarf wohl eines "pfiffigen" Anwaltes, der sich damit auskennt.''