abteilung such und find
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hi melanie, ich abe zwar nicht studiert, weiss aber dass man verlängerungen vorher anmelden muss.
guck mal hier ob dir das weiter hilft:zitate *****************
Prüfungsmodifikationen (Nachteilsausgleich)
Es ist unmittelbar einsichtig, dass sich bestimmte Formen der Behinderung in Nachteilen in Prüfungssituationen auswirken. So wirkt eine Behinderung der Hände z.B. auf das Schreibtempo, eine Sinnesschädigung (Hören/Sehen) führt zu Kommunikationsproblemen. So ist z.B. ein schriftlicher Prüfungstext von sehbehinderten Studierenden nicht zu sehen oder eine mündliche Prüfungsfrage ist von hörgeschädigten Studierenden nicht zu verstehen.
Analoge Beeinträchtigungen können natürlich auch bei anderen Behinderungen oder bei chronisch erkrankten Studierenden auftreten.
Dieser Sachverhalt wird durch den Begriff des Nachteilsausgleichs gekennzeichnet.
Schon in einer frühen Empfehlung der Kultusministerkonferenz vom 25.Juni 1982 wird dies formuliert: "Prüfungsordnungen sollten -soweit nicht bereits geschehen- die erforderlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass von den zuständigen Prüfungsstellen zur Wahrung der Chancengleichheit für behinderte Studenten in sachgerechter Weise gebotene Ausnahmeregelungen getroffen werden." Auch nach den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes und den Hochschulgesetzen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland gehört die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender zu den Aufgaben der Hochschule. Daraus folgt eine Gestaltung der Prüfungsordnungen, die behinderten Studierenden angemessene Bedingungen bietet.
Im Zuge der Überarbeitung und Anpassung von Prüfungsordnungen sind in einigen Prüfungsordnungen der Universität Essen aber noch nicht in allen, folgende Aussagen zu finden:
Prüfungsbedingungen für behinderte Studierende § 10
1. Behinderten Studierenden ist auf Antrag je nach Art der nachgewiesenen Behinderung und entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dabei ist die Chancengleichheit zu wahren.
2. Ist bei Prüfungen der Einsatz technischer Hilfsmittel erforderlich, so ist der Prüfungsausschuss gehalten, dies zu ermöglichen. Der Prüfungsausschuss kann insbesondere eine angemessene Verlängerung der schriftlichen Prüfung oder die Ersetzung derselben durch eine zusätzliche mündliche Prüfung zulassen. Analoges gilt für den Ersatz einer mündlichen durch eine schriftliche Prüfung. Er kann auch die Bearbeitungszeit der Diplomprüfung angemessen verlängern. Alle Maßnamen dieser Art sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
3. Der Antrag auf Maßnahmen der vorgenannten Art ist aus Anlass der Meldung zur entsprechenden Prüfung zu stellen. Die Entscheidung ist dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
(Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Universität Essen vom 18.Mai 1998
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass solche Anträge vor dem Beginn des Prüfungsverfahrens beim Prüfungsausschuss gestellt werden auch wenn es in der jeweiligen Prüfungsordnung einen solchen Paragraphen noch nicht gibt und sich der behinderte Studierende klar ist, wo seine konkreten Einschränkungen liegen und wie diese kompensiert werden können.
Prüfungsausschüsse haben äußert selten mit solchen Problemen zu tun und sind daher keine Experten auf diesem Gebiet.
Weiterführende Beratungsmöglichkeiten:
Deutsches Studentenwerk Bonn
Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung
www.studentenwerke.de/beratun/pruef.htm
Behindertenbeauftragter der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen
P. Hiedl
E-Mail:
peter.hiedl@uni-essen.de