Rheumakur beantragen?

Dieses Thema im Forum "Rente und Rehabilitation" wurde erstellt von Nessie80, 30. Oktober 2013.

  1. Nessie80

    Nessie80 Neues Mitglied

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    Hallo Ihr,

    ich würde gerne eine Kur bzw. Reha machen, weil ich hoffe, dass ich in dieser Zeit die Gelegenheit bekomme mich endlich mal intensiv mit meiner Krankheit (RA mit Fibro) auseinandersetzen zu können und neue Wege zu lernen, damit es mir langfristig mal wieder besser geht.
    Zur Zeit bin ich zwar medikamentös so eingestellt, dass es mir eigentlich ganz gut geht, aber die ständige Müdigkeit schränkt mich extremst ein.

    Leider habe ich bis jetzt überhaupt keine Berührungen mit Kur oder Reha, so dass ich mich über Tipps in Bezug auf die folgenden Sachen freuen würde:
    Was muss ich jetzt eigentlich machen?
    Und worauf sollte ich achten?
    Und habe ich überhaupt die Chance eine Kur bzw. Reha bewilligt zu bekommen, wenn es mir doch "eigentlich" ganz gut geht? Müdigkeit wird ja oft als nicht schlimm angesehen. Ich falle deshalb allerdings oft bei der Arbeit aus und auch privat schränkt mich diese sehr ein.

    Vielleicht auch wichtig: ich bin Beamtin und somit beihilfeberechtigt und zu der anderen Hälfte privat versichert.

    Ich freue mich auf Eure Tipps.
     
  2. lumpi64

    lumpi64 Aktives Mitglied

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    Mhh.....bin ich jetzt genau so überfragt wie du.....war nur einmal zur Reha, das wurde aber damals vom Krankenhaus organisiert (hatte eine OP nach einem sehr großen Bandscheibenvorfall mit Lähmungen und div. Ausfallserscheinungen hinter mir.

    Wenn du mal deswegen mit deinem Hausarzt sprichst?
     
  3. kroma

    kroma Dermatomyositis

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    Da hast du doch schon einmal deine Begründung - und so doll gehts dir damit offenbar nicht.
    Ernsthaft, du bist krank also hast du auch ein Recht auf Reha. Wenn du springlebendig wärest, sähe das anders aus.
    Ob dein Beamtenstatus eine Rolle spielt, weiß ich jetzt nicht, kann es mir aber nicht vorstellen. Meine verbeamteten Kolleginnen gingen auch zur Kur bzw. Reha.

    Gehe zu deinem Hausarzt oder Rheumatologen (ich würde den vorziehen, mit dem ich besser reden kann) und erkläre ihm dein Anliegen.
    Er wird dir das weitere Vorgehen erklären.

    Viel Glück für eine erfolgreiche Auszeit

    kroma
     
  4. merre

    merre Bekanntes Mitglied

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    Kur/Reha beantragen

    Hallo, ... also die Grundregel wäre (einfach gesagt) Reha vor Rente bzw. Verbesserung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit.
    Das wäre auch beim Antrag zu berücksichtigen.
    Neben dem Arztbericht (im Antrag) hat man auch eine Teil als Antragsteller auszufüllen.
    Wichtig wäre, daß "Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sind". Was heißen soll:
    -es wurden entsprechend dem Erkrankungsbild medizinische Behandlungen ambulant ausgeführt
    -ergänzend wurden physikalische Therapien verordnet (mindestens 2/Quartal)
    -die medikamentöse Therapie ist allein nicht mehr ausreichend, es sollte eine umfassende physikalische Therapie zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingeleitet werden. Maßnahmen am Wohnort reichen nicht aus, es sollte eine stationäre Maßnahme erfolgen um den Gesundheitszustand zu verbessern. Bisherige einzelne Therapien haben gezeigt, daß eine gute Wirkung zu erwarten ist.

    Man sagt, daß alle 3 Jahre eine Kur/Reha möglich ist, außer wenn dingende medizinische Erfordenisse eine zeitigere Maßnahme begründen. Von den Krankenkassen bewilligte ambulante Kuren zählen da nicht zu.
    Diese werden zur gesundheitlichen Stabilisierung/Verbesserung der Situation durchgeführt.
    Die Krankenkassen zahlen da die medizischen Behandlungen, es muß ein staatlich anerkannter Kurort (Bad.......) sein. Unterkunft und Verpflegung wird bezuschußt (sucht man sich bzw. organisiert die Kurverwaltung). Die Behandlungen verschreibt ein Kurarzt nach Untersuchung am Kurort, der Hausarzt "umschreibt" die Diagnose (ist die Grundlage).
    Unterlagen/Antrag wird zugesendet nach Anforderung (Kasse anrufen).

    Vollstationäre Kuren werden über den zuständigen Kostenträger (Rententräger) bzw. nach den Beihilfegrundsätzen des einzelnen Bundeslandes bewilligt.
    Antrag ebenfalls über den Hausarzt.
    Bei diesen Kuren/Rehamaßnahmen werden alle Kosten (außer Zuzahlungen) vom Kostenträger übernommen. Die Unterbringung erfolgt in Rehakliniken, der Kostenträger sucht diese nach dem Arztbrief aus, bzw. der Hausarzt schlägt vor, auch kann man selbst im Antrag sagen......da oder da hin.
    Hat man eine Klinik, wo man gern hinmöchte würde die auf jeden Fall nach Anfrage die Beantragung unterstützen bzw.organisieren.

    Was die Beihilfeverordnung dazu sagt?
    Schaust mal...

    ...wen Fragen hast gerne per PN / Gruß "merre"


    Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

    § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
    (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
    1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,
    2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,
    3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,
    4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
    5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und
    6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
    (2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig: Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend.
    1. Fahrtkosten für die An- und Abreise
    a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und
    b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
    2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,
    3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,
    4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,
    5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
    a) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
    b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,
    c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,
    d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) und
    e) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise). Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
    Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend.

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

    35 Zu § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
    35.1.1 Zu Absatz 1 Nr. 1
    35.1.1.1 Eine Einrichtung ist grundsätzlich als geeignet zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen anzusehen, wenn sie zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen für Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zugelassen ist, sowie vergleichbare Privatkliniken. Ein Kostenvergleich ist nicht erforderlich.
    35.1.1.2 Bei der Durchführung von stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist in der Regel eine Begleitperson nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die Einrichtungen über entsprechend qualifiziertes Pflege- und Betreuungspersonal verfügen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall aus medizinischen Gründen die Mitaufnahme einer Begleitperson zwingend erforderlich ist. Dies kann notwendig sein, wenn
    – wegen schwerwiegenden psychologischen Gründen eine Trennung des minderjährigen Kindes von der Bezugsperson eine erfolgreiche Durchführung der stationären Maßnahme gefährden würde, oder
    – Betroffene wegen einer schweren Behinderung, z. B. Blindheit, einer ständigen Hilfe bedürfen, die von der Einrichtung nicht erbracht werden kann, oder
    – während der stationären Maßnahme eine Einübung der Begleitperson in therapeutische Verfahren, Verhaltensregeln oder Nutzung von technischen Hilfen notwendig ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss vor der beihilferechtlichen Anerkennung der stationären Rehabilitationsmaßnahme bestätigen, dass die Anwesenheit einer Begleitperson für den Erfolg der Behandlung dringend geboten ist.
    35.1.2 Zu Absatz 1 Nr. 2
    35.1.2.1 Aufwendungen für Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen werden nur als beihilfefähig anerkannt, wenn sie in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 SGB V als gleichwertig anerkannten Einrichtung durchgeführt werden. Um eine anerkannte Einrichtung handelt es sich, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V zwischen der Einrichtung und der gesetzlichen Krankenkasse besteht. Sofern die Aufwendungen in pauschalen Tagessätzen abgerechnet werden, sind auch die Aufwendungen des nicht behandlungsbedürftigen Kindes in voller Höhe beihilfefähig.
    35.1.2.2 Für Kinder, die bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in die Einrichtung mit aufgenommen werden, gleichwohl sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind, sind die Aufwendungen neben den Aufwendungen für die Mutter oder den Vater beihilfefähig, wenn deren Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist (z. B. Unzumutbarkeit der Trennung von Mutter oder Vater und Kind wegen besonderer familiärer Verhältnisse oder des Alters des Kindes, weil das Kind sonst nicht versorgt werden könnte). Aufwendungen für das Kind sind der Mutter oder dem Vater zuzurechnen.
    35.1.2.3 Sofern allein das Kind behandlungsbedürftig ist, so handelt es sich nicht um eine Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme. In diesem Falle kann eine stationäre Rehabilitation für das Kind beihilfefähig sein.
    35.1.3 Zu Absatz 1 Nr. 3
    35.1.3.1 Ziel der familienorientierten Rehabilitation nach Absatz 1 Nr. 3 ist die gemeinsame Rehabilitation aller Familienmitglieder unabhängig davon, ob jedes einzelne Familienmitglied die Voraussetzungen für eine Rehabilitationsmaßnahme erfüllt. Deshalb ist bei ärztlich verordneter familienorientierter Rehabilitation nach Nr. 3 kein gutachterliches Voranerkennungsverfahren erforderlich.
    35.1.4 Zu Absatz 1 Nr. 4
    35.1.4.1 Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne der Nummer 4 sind nur bei aktiven Beamtinnen und Beamten beihilfefähig.
    35.1.4.2 Die Verzeichnisse der anerkannten Kurorte sind als Anhang 6 und Anhang 7 beigefügt. Soweit Beihilfeberechtigte die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in einem nicht-deutschen Kurort innerhalb der Europäischen Union beantragen, der im Verzeichnis der anerkannten Kurorte nicht enthalten ist, trifft die oberste Dienstbehörde die Entscheidung über die Anerkennung des Ortes als Kurort. Die oder der Beihilfeberechtigte hat Unterlagen, die zur Entscheidung erheblich sind, vorzulegen. Die Anerkennung des Ortes als Kurort ist dem Bundesministerium des Innern über die oberste Dienstbehörde mitzuteilen.
    35.1.5 Zu Absatz 1 Nr. 5
    35.1.5.1 Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind auch beihilfefähig, wenn sie von Einrichtungen durchgeführt werden, die der stationären Rehabilitation dienen.
    35.1.5.2 Die ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahme umfasst auch die mobile Rehabilitation. Die mobile Rehabilitation ist eine Sonderform der ambulanten Rehabilitation. Bei der mobilen Rehabilitation werden die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu Hause behandelt.
    35.1.6 Zu Absatz 1 Nr. 6
    35.1.6.1 Beihilfefähig im Sinne dieser Vorschrift ist ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining entsprechend der in Anhang 9 enthaltenen Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Oktober 2003 in der Fassung vom 1. Januar 2007.
    35.1.6.2 Zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für den Besuch eines Fitness-Studios oder allgemeine Fitness-Übungen.
    35.2 Zu Absatz 2
    35.2.1 Die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 steht der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach den §§ 14 bis 21 nicht entgegen, unabhängig davon, ob sie in Zusammenhang mit oder unabhängig von der Rehabilitationsmaßnahme erforderlich sind.
    35.2.2 Aus den Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten ergibt sich, dass es den Beihilfeberechtigten oder ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen überlassen bleibt, welche Beförderungsmittel sie nutzen. Der Höchstbetrag von 200 Euro gilt für die gesamten Fahrtkosten (An- und Abreise) und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Das bedeutet, dass die Bezugnahme auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs lediglich die Höhe des beihilfefähigen Betrags je gefahrenen Kilometers entsprechend § 5 Abs. 1 BRKG (zzt. 20 Cent je km) regelt. Die darüber hinaus in § 5 Abs. 1 BRKG genannten Höchstbeträge von 130 Euro oder 150 Euro finden jedoch keine Anwendung. Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Begleitpersonen ist unerheblich, in welchem Verhältnis sie zu der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen stehen, die oder der rehabilitiert wird.
    35.2.3 Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitation bis zu 21 Tagen beihilfefähig. Ergibt sich im Verlauf der stationären Rehabilitation, dass über den von der Festsetzungsstelle als beihilfefähig anerkannten Zeitraum hinaus eine Verlängerung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist, so kann die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der weiteren Aufwendungen der stationären Rehabilitation durch die Festsetzungsstelle auch aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens der im Sanatorium behandelnden Ärztin oder im Sanatorium behandelnden Arztes erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die stationäre Rehabilitation bei Kindern.
    35.2.4 Führen Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zur gleichen Zeit und in der gleichen Einrichtung eine stationäre Rehabilitation durch, zählt dies bei Benutzung privater Personenkraftwagen als eine Fahrt.
    35.2.5 Bei der Mutter/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme handelt es sich um „eine“ Maßnahme mit der Folge, dass auch nur einmal die Fahrtkosten (für die Hauptperson – Mutter oder Vater) als beihilfefähig anerkannt werden können; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn für das Kind gesonderte Fahrtkosten entstehen.
    35.2.6 Nach Nummer 4 sind die Kosten eines ärztlichen Schlussberichts beihilfefähig. Der Schlussbericht soll bestätigen, dass die Rehabilitationsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Darüber hinausgehende medizinische Angaben sind nicht erforderlich.
    35.2.7 Nummer 5 Buchstabe a dient der Klarstellung, dass lediglich die für Behandlung erforderliche Unterbringung und Verpflegung beihilfefähig sind. Beinhaltet der Tagessatz darüber hinaus Mehrkosten, die auf Wunsch der behandelten Person erbracht werden, sind diese nicht beihilfefähig.
     
  5. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    an einem fluss
    @hallo
    ich will lieber noch mal fragen.

    bin mir relativ sicher, dass eine normale reha aller 4 jahre
    beantragt werden kann.
    es sei denn die 3 jahre beziehen sich nur auf beamte?
    oder gab es dazu eine aktuelle änderung für den zeitraum??

    habe dazu bei der DRV folgendes gefunden

    (...)Sie können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
    wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.
    Grundsätzlich kommt eine erneute Leistung nicht vor dem Ablauf von
    vier Jahren in Betracht. Ist aber aus gesundheitlichen Gründen schon
    früher eine Rehabilitation dringend erforderlich, so kann diese auch
    erbracht werden. (...)

    http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/02_Rehabilitation/02_leistungen/01_medizinisch/medizinische_reha_node.html

    für beamte gilt folgendes

    (...)Bei Ihnen darf auch kein sogenannter Ausschlussgrund vorliegen. Sind
    Sie beispielsweise Beamter, haben Sie keinen Anspruch auf medizinische
    Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherung
    .
    hier trägt der Dienstherr die kosten entspr.der beihilfe vo.
    (siehe ausführungen von @merre, super was du zusammengetragen hast!)

    saurier
     
  6. booky

    booky Mitglied

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    Hallo Nessie,
    von dem was Du schreibst, könnte es durchaus sinnvoll sein, eine Kur zu beantragen.

    Bei meinen beiden Rheuma-Kuren habe ich den Antrag mit meinem Hausarzt gestellt, mir aber zudem ein Schreiben vom Rheumatologen geben lassen, dass er es auch für sinnvoll erachtet. Zudem habe ich die Kur-Einrichtung angegeben, in die ich fahren wollte. Die Bearbeitung ist scheinbar sehr unterschiedlich, sowohl bei der Bearbeitungszeit, wie auch bei der Bewilligung. Bei mir war es aber eigentlich immer eher schnell.

    Wenn die "80" hinter Deinem Namen Dein Jahrgang ist, dann bist Du ja auch noch relativ jung. Ich hatte bei meinen Kuren den Eindruck, dass sich das für die Bewilligung eher positiv auswirkt. Schließlich ist man daran interessiert, dass wir möglichst lange dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben. Ob das jetzt mit 41 anders wird? :rolleyes:

    Die Kuren verlaufen in den jeweiligen Kliniken eher unterschiedlich und was dem einen gefällt, muss für den anderen nicht gut sein. Demnach ist es auch eher schwer mit Empfehlungen.

    Ganz wichtig ist aber, die Kur ist kein Erholungsurlaub! Der Tag beginnt früh, man hat viele Termine und wird körperlich oft deutlich mehr gefordert als im Alltag. Das kann einen schon ganz schön k.o. machen.
    Zudem liegen die Kliniken meistens in sehr schönen Gegenden, von denen man auch was mitbekommen will und so ist man dann auch noch viel unterwegs. Meine Empfehlung: Immer das Auto mitnehmen, damit man unabhängig ist.:cool:

    Gerade bei den letzten beiden Rheuma-Kuren ist es mir so ergangen, dass die ärztliche Versorgung nicht besonders gut war. Aber in der gleichen Einrichtungen gab es auch sehr gute Ärzte und ich hatte wohl einfach Pech. Trotzdem haben mir die Kuren gut getan, denn im Alltag hat man nie die Chance sich so intensiv um seine Erkrankung zu kümmern und auch wieder an eine bessere Fitness zu kommen. Da man räumlich weiter weg ist, kann man gut abschalten, die Arbeit und sonstigen Stress vergessen und sich wirklich mal um sich kümmern; sich mit seiner Situation auseinander zu setzten. Für einige auch nicht so leicht. Ich lebe - und sehr gut - nach dem Motto, dass ich mich nur soviel mit den Gesundheitssachen auseinandersetzte, wie unbedingt notwendig ist. Und dass ist ja schon nicht wenig. Aber ansonsten will ich mich lieber mit anderen Sachen beschäftigen und mein Leben so normal wie möglich führen. So guck ich auch meist nur hier bei RO rein, wenn es nicht so gut ist. Trotzdem finde ich es in der Kur gut, mich auch mal intensiv mit allem uns Rheuma auseinander zu setzen.

    Für Mit-Kurende, die nicht so über ihre Erkrankung und den Umgang informiert waren, halfen die Kuren meist, um sowohl theoretisch, wie aber auch mit alltagspraktischen Tipps über die Erkrankung informiert zu werden. Spezialeinrichtungen, wie Rheumakliniken, haben meist auch spezielle Schulungsprogramme.

    Sehr gut finde ich in der Kur die Möglichkeit sich mit anderen chronisch Kranken auszutauschen. Es gibt ähnliche Herausforderungen, die zu bewältigen sind und man kann sich gegenseitig meist gut in die Situation des anderen versetzen. Da man sich vorher nicht kennt und i.d.R. die Kur-Bekanntschaften spätestens nach 3 Monate abbrechen, kann man meist viel offener und vertrauter sein, als man es von sich sonst kennt. Die Krankheitserfahrung und das "Überleben" in der Kureinrichtung, getrennt von Familie und Freunden, schaffen eine besondere Atmosphäre und Umgang miteinander. Demnach werde ich in den nächsten Jahren bestimmt wieder die eine oder andere Kur beantragen und sicherlich auch wieder etwas Gutes für mich erfahren.

    Ups, jetzt ist es doch länger geworden. Sorry!
    Lieben Gruß!
    Die Booky
     
  7. Pezzi

    Pezzi Mitglied

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    Hallo Nessy,
    Reha macht durchaus Sinn.
    Das Problem könnte dein Beamtenstatus sein. Bei einer verbeamteten Freundin wurde von der Krankenkasse mitgeteilt, dass nur eine sog. Anschluss-Heilbehandlung gezahlt würde, die in Folge eines Klinikaufenthaltes stattfindet. Vielleicht ist das auch dein Weg: Zunächst in eine rheumatologische Klinik und von dort in eine Reha überweisen lassen?

    Kläre mit deiner Krankenkasse bitte zunächst ab, wie das mit Rehamaßnahmen läuft, wo du die Reha dann beantragst etc. - Das ist bei Beamten anders, als bei Angestellten, bei denen eine Reha über die DRV läuft.

    LG Pezzi
     
  8. merre

    merre Bekanntes Mitglied

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    Kur nach 4 Jahren ?

    Achtung: es heißt nicht Kalenderjahre, somit ist nach einer Kur im Februar z.B. 2010 die Ablauffrist mit 48 Monaten (4 Jahre) 2014 im März. Da sind die 3 Wochen Kurzeit aus 2010 schon berücksichtigt.
    Der Rententräger sieht natürlich die Frist mit 4 Jahren so, daß eine erneute Kur nach 2010 nach 4 Jahren 2015 erfolgen könnte. Ebenfalls vergessen sie gern, daß das Antragsdatum zählt, nicht die Zeit des Kurantritts...Somit schlagen nochmal einige Wochen zu Buche.

    Achja, ich habe ja sooo gern mit diesen Herrschaften gestritten, 2 mal sogarmit dem Vorstand und immer meine Kur erstritten/bekommen.

    Da fälltmir ein...: der Gesamtvorstand der Deutschen Rentenversicherung hat mir doch im Februar auf eine Beschwerde geschrieben, daß sie diese als berechtigt sehen würden, aber zur Bearbeitung an den zuständigen Landesvorstand Berlin/Brandenburg verwiesen haben - dieser würde sich kurzfristig dazu äußern...naja bisher hat sich nichts getan, muß ich wohl mal nachfragen.
    Dafür hat man mir letztens geschrieben, daß meinem Wiederspruch wegen Ablehnung einer Umschulung durch den Rententräger stattgegeben wurde. Somit könnte ich, wenn ich denn noch wolle - schrieb mir eine Sachbearbeiterin - eine solche Leistung in Anspruch nehmen- aber da ich seit dem vergangenem Jahr Altersrentner bin, sähe sie wenig Sinn in einer solchen Maßnahme...
    Ach ja der Wiederspruch ist über 4 jahre her --- noch Fragen ??

    Ja denn biba "merre"
     
  9. Marie2

    Marie2 nobody is perfect ;)

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    entenhausen
    merre, gut ding will weile haben ;)

    ob 3 oder 4 jahre, dazu hat sich die DRV schon mal geäussert:
    unten ein zitierter absatz aus einem kommentar der DRV direkt hier bei ro, weiterlesen im link......

    http://www.rheuma-online.de/forum/threads/53640-J%C3%A4hrliche-Reha?p=565489&viewfull=1#post565489

    schönen abend, marie
     
  10. Nessie80

    Nessie80 Neues Mitglied

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    Raum Hamburg
    Hallo ihr alle,

    vielen, vielen Dank für eure Antworten!
    Ich habe inzwischen mit meinem Hausarzt gesprochen, der die Sache mit der Kur sehr gut fand.
    Er hat mir gesagt ich solle mal bei meiner Versicherung und der Beihilfestelle anrufen und nachfragen was die brauchen um eine Kur zu bewilligen.

    Von der Beihilfestelle bekomme ich jetzt etwas zum Ausfüllen zugeschickt und wohl auch Informationen mit welcher "Unterstützung" ich rechnen kann.
    Die Krankenkasse zahlt lt. telefonischer Auskunft (sehr unfreundlich und überhaupt nicht hilfsbereit) pauschal 20 Euro am Tag für alles was anfällt.

    So wie es aussieht werde ich also auf jeden Fall einen ordentlich Anteil selber zahlen müssen. Mal sehen was da auf mich zukommt und ob ich mir die Kur dann überhaupt leisten kann. :mad:

    Da mein Arzt mir eine stationäre Kur empfohlen hat die Frage an Euch: Könnt ihr Kliniken empfehlen?
    Ich bin 33 Jahre alt und würde natürlich gerne mit Leuten in meinem Alter zusammenkommen.
    Wichtig wäre mir Hilfe in Bezug auf meine ständige Müdigkeit und Abgeschlagenheit.
    Evtl. mal was in Richtung Ernährungsumstellung?
    Schmerzen habe ich zum Glück kaum.

    Viele Grüße.
     
  11. kaufnix

    kaufnix Mitglied

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    Zentralbayern
    Servus Nessie,

    ja, das ist leider unser Problem als Beamte. Was die Beihilfe betrifft, wird es relativ kostenneutral ausgehen. Was den PKV Anteil betrifft, gibt es einfach nur eine Tagespauschale. Da kann man schnell mal mit 1000,-- und mehr hängen bleiben :mad:.
    Wenn Du Dir eine Kureinrichtung aussuchst, frage deshalb vorher nach den Tagessätzen der Einrichtung. Es gibt Einrichtungen die haben Sätze von über 120,-- Euro (Grenze nach oben offen ;)). Kannst dann selbst ausrechnen. 60,-- übernimmt die Beihilfe (50 %); vom PKV-Anteil werden 20,-- übernommen. 40,-- bleiben bei Dir hängen; mal 3 Wochen und schon kannst Du einen Kurzurlaub auf den Kanaren machen ;)

    Noch ein Nachtrag: Bei mir weiß die Rheumatologin um das Problem. Sie hat mir angeboten mich statt "auf Kur"; stationär nach Oberammergau einzuweisen. Oberammergau bietet beides an "Kur oder Klinikaufenthalt". Vielleicht gibt es bei Euch auch so eine "Kombi-Einrichtung" wo das machbar ist.
     
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