Pauschbetrag + Fahrkostenerstattung

|SONY|

Neues Mitglied
hallo zusammen,

ich komme noch nicht so ganz zurecht mit dem zusammenhang pauschbetrag und fahrkostenerstattung deshalb meine frage.

grundlage ist: GdB 50% merkzeichen G

kann ich zusätzlich zum pauschbetrag die fahrten mit öffentlichen verkehrsmitteln geltend machen ?

wenn dem so nicht ist, kann ich entscheiden ob ich den pauschbetrag nutze und angebe oder aber die tatsächlichen täglichen fahrten zur arbeit ? = morgens hin abends zurück 0,36euro für die ersten 10 kilometer + 0,40euro für weitere kilometer ?

vielen dank
sony
 
Hallo Sony,

ich denke mal, das es um die Einkommensteuererklärung geht. Wenn dem so ist, dann hast Du entweder den Pauschbetrag in Höhe von 920,00€ oder Du machst Deine tatsächlichen Aufwendungen geltend. Bedenke bitte, das erst ab dem 21 KM zur Arbeit zurzeit angerechnet wird.

 
@sony

Hallo,
bei Grad der Behinderung von unter 70, aber mindestens 50% mit Merkzeichen G (ist hier der Fall) kannst du die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Das heißt meines Erachtens: Du trägst die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel in Zeile 46 (Jahr:2007)ein. Wenn diese höher sind als der Pauschbetrag (€920)sind, dann werden die höheren Aufwendungen berücksichtigt.
Anmerkung:Das Ansetzten von Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel ist nur noch für den, bei dir zutreffenden Personenkreis, anwendbar.

Gruß Heppo, ich hoffe wir konnten dir weiterhelfen.
 
Guten Morgen,
nun muss ich meinen Senf auch noch dazu geben, also erst mal generell den Behinderten-Pauschbetrag bei 50% 720 € im Jahr , aber bitte den Bescheid des Versorgungsamtes in Kopie beilegen als außergewöhnliche Belastung + Werbungskosten Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H. von 920 € oder bei GdB 50% + Merkzeichen G 0,30€ pro gefahrenen Kilometer Arbeitsweg oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, es lohnt sich oft, durchzurechnen womit Du günstiger kommst.
LG Unikater
 
@ Heppo
im Grunde habe nichts anderes geschrieben als Du.
Entweder die tatsächlichen Kosten oder den Pauschbetrag

@ Sony
Laut EStG §9(13) Behinderte AN, deren GdB mind. 70 beträgt, und ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigte behinderte AN, deren GdB mind. 50 beträgt, können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung des eigenen Kfz zu Fahrten zwischen Whg und Arbeit als WK geltend machen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten beim Pkw mit 0,30€ je gefahrenen Kilometer angesetzt werden (für die Hin- und
Rückfahrt also 0,60 EUR je Entfernungskilometer).Für Tage, an denen öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, kann zusätzlich die Entfernungspauschale oder ein etwaiger höherer tatsächlicher Aufwand angesetzt werden. .....

Hoffe, das dies weiter hilft





 
Zuletzt bearbeitet:
hallo zusammen und vielen dank für die antworten.

zusammengefasst bedeutet dies aber für mich, ich liege unter den 21 km pro einzelfahrt und komme besser mit dem pauschbetrag.

mfg
sony
 
Hallo zusammen,
also meines erachtens können Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen unabhängig vom Pauschbetrag geltend gemacht werden, nicht etweder/oder!
Gruß
Pat1
 
hallo zusammen,

ich habe mal den §9 EStG zerpflügt und in einem forum angefragt wo auch rechtsanwälte antworten.... demnach kann man ab dem ersten kilometer geltend machen mit:

nun steht aber in diesem Gesetz unter Punkt (2), 2.
deren Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.12Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Antwort:
Ja, volle KM (also ab dem 1.) und für jeden gefahrenen KM gibt es 0,30 Euro (also nicht nur für die einfache Strecke). wenn tatsächlich eine GdB von 50% und G vorliegt
 
hi PAT1,

habe mittlerweile folgende info aus einem sehr gutem forum:

Wäre dieser jemand jetzt behindert (50% und G), dann bekäme
dieser jemand 230 Arbeitstage(bei 5-Tage-Woche) * 12 KM * 2 * 0,30 = 1.656 Euro als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Zusätzlich bekommt dieser jemand noch einen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 570 Euro als außergewöhnliche Belastung.
 
Zuletzt bearbeitet:
hi PAT1 @All,

für all jene die vtl. davon betroffen sind noch folgenden dritten punkt:

Wäre dieser jemand jetzt behindert (70% und G oder 80%), dann bekäme
dieser jemand 230 Arbeitstage(bei 5-Tage-Woche) * 12 KM * 2 * 0,30 = 1.656 Euro als Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Zusätzlich bekommt dieser jemand noch einen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 890 Euro oder 1.060 Euro als außergewöhnliche Belastung.
Zusätzlich bekäme dieser jemand dann noch pauschal 3.000 Kilometer (für Arztfahrten etc) * 0,30 Euro = 900 Euro als außergewöhnliche Belatungen - welche aber oftmals durch die zumutbare Eigenbelastung iSd § 33 EStG geschluckt werden und sich dann nicht auswirken.
 
Noch folgender Hinweis:

Neben der Behindertenpauschale (bei50% G), werden bei den Werbungskosten ab dem 1. Kilometer 0,30€ Wegekosten (Hin- plus Rückfahrt) angesetzt.

Was die meisten nicht wissen, arbeitstäglich kann auch eine Rück- und Hin- Leerfahrt angesetzt werden.

Ihr könnt wegen körperlicher Probleme hin und wieder nicht selber fahren (nicht nachweispflichtig). Z.B. Partner fährt Euch morgens zur Arbeit und holt Euch abends wieder ab, dann ergibt sich folgende Rechnung

bei angenommenen 30 km einfache Wegstrecke

Hinfahrt: 30 km x 0,30€ = 9€
Rückfahrt des Partners (Leerfahrt): 30 km x 0,30€ = 9€
Hinfahrt zur Abholung (Leerfahrt): 30 km x 0,30€ = 9€
Rückfahrt: 30 km x 0,30€ = 9€
Summe Arbeitstag: 36€

Da hat man schnell die Werbungskostenpauschale überschritten.

Natürlich gilt die Regelung nur ab GdB von mindestens 50% plus dem Zusatz G und den entsprechenden hören Gdb's

Letzmalig als Grundsatzurteil durch BFH vom 2.4.1976 - BStBl II S. 452
bestätigt.

Ich weiß nicht ob die Eingangsfrage bereits zufriedenstellend beantwortet wurde.
Gibt man bei Werbungskosten nichts ein, so wird automatisch die Pauschale vom Finanzamt berücksichtigt.
Gibt man Werbungskosten ein und die Summe der Werbungskosten erreicht nicht die Pauschale, wird wiederum durch das Finanzamt die Pauschale angestzt.

Übersteigt die Summe aller Werbungskosten die Pauschale, so wird die Gesamtsumme als Werbungskosten durch das Finanzamt angesetzt.

Es kann dabei wie oben beschrieben, schon zu erstaunlichen Beträgen, mit einer entsprechenden Steuererstattung kommen.

LG
Michael
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

konnte nur den vorhandenen Gesetzestext zitieren.
Aber DANKE für die Info .... und wieder etwas durch dieses Forum dazugelernt.

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