Ja wegen einem Urteil des BGH: PATIENTENVERFÜGUNG ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 7. April 2017 (aktualisiert am 8. April 2019) Die aktuellste BGH-Entscheidung ist unmissverständlich: Eine Patientenverfügung ist nur wirksam, wenn sie ausreichend konkret ist. Dazu muss sie eine Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die eingewilligt oder die untersagt werden, beinhalten und außerdem erkennen lassen, in welchen konkreten Behandlungssituationen die Verfügung gelten soll. Grundsätzlich gilt: Damit eine Patientenverfügung rechtliche Gültigkeit erlangt, ist es essentiell, dass sie zwei wichtige Merkmale aufweist. Konkrete Behandlungsentscheidung: Die Patientenverfügung muss genau beschreiben, für welche bestimmten, noch nicht unmittelbar bevorstehenden ärztlichen Maßnahmen Ihr Wille als Patient gelten soll. Konkrete Behandlungssituation: Die Festlegungen in der Patientenverfügung müssen sich auf Ihre dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation beziehen. Sie müssen festlegen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Folgen Sie bestimmte medizinische Maßnahmen möchten oder nicht. Viele medizinische Laien haben Schwierigkeiten damit, konkrete Situationen und medizinische Maßnahmen zu beschreiben, die sie nie erlebt haben und nicht einschätzen können. Wenn Sie eine gültige Patientenverfügung verfassen wollen, sollten Sie also einen Arzt hinzuziehen, der idealerweise in der Intensiv- und Notfallmedizin erfahren ist. Was ist das Problem bei den meisten bisherigen Patientenverfügungen? Den meisten, bisherigen Patientenverfügungen fehlt die Konkretheit der Behandlungsentscheidung und der -situation. Das macht sie automatisch unwirksam, aber nicht gänzlich unbrauchbar. Der Patientenwille ergibt sich zwar primär aus dem schriftlich niedergelegten Inhalt der Patientenverfügung. Für das Gericht gilt aber, auch anhand des Gesamtzusammenhangs einer unwirksamen Patientenverfügung muss geprüft werden, ob sich daraus im Einzelfall “ein hinreichend eindeutig zu bestimmender Patientenwille ergibt.” Beschreiben Sie eine konkrete Behandlungssituation. “Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.” Beschreiben Sie außerdem konkrete ärztliche Maßnahmen “etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse “Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist”. Eine an sich unspezifische Verfügung, die Wünsche wie “lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen” enthält, hat für sich genommen “nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung”. Das entschied der BGH auch bereits im Juli 2016 (BGH, Az XII ZB 61/16). Ist Ihre Patientenverfügung unwirksam und muss eine konkrete Behandlungsentscheidung getroffen werden, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Das Betreuungsgericht überprüft dann, ob die Entscheidung des Betreuers Ihrem Patientenwillen entspricht. Ich hatte da bei einem Krankenhausaufenthalt meiner Mutter ein solches Problem lösen müssen. Nach einem Oberschenkelhalsbruch (Sturz aus dem Bett, sie war schwer dement und dauerliegend) stimte mein Bruder einer OP zu (war im Harz). Nach einer, allerdings schweren OP mit längerer Narkose wurde sie nie wieder richtig wach...nennt sich Delir. (Das Delir bei Demenz ist eine häufig übersehene Diagnose in Praxis und Klinik. Dies hat weitreichende Folgen für den Patienten. Je länger das Delir dauert, desto schwerer sind die bleibenden geistigen Beeinträchtigungen.) Also wollte man, was in einer Pat-Verfügung abgelehnt wurde -kurz gesagt- Schläuche und Geräte anschließen-mit dem Hinweis "ist nicht direkt in der Pat.Verfügung angegeben" -siehe Text oben". Ich bin dann nach Wernigerode ins KH gefahren, habe mir den Oberarzt kommen lassen und das folgendermaßen geklärt: (mit Schriftsatz) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- eigene Name/Anschrift med. Einrichtung / KH Betreff: Patientenverfügung Name / Daten (Kurzzitat der bestehenden Pat-V / den Anfang zitieren) Ich, Name / Daten ... verfüge für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, im jetzigen Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in voller Kenntnis des Inhalts und der Tragweite meines hier geäußerten Willens als Anweisung an die mich behandelnden Ärzte wie folgt:............. ...liegt Ihnen in der Gesamtausführung zu. Dazu ergänzen wir .........wie folgt: „Die Patientenverfügung vom gilt vollumfänglich ! auch für die „jetzt vorliegende gesundheitliche Situation“ unserer Mutter / oder zutreffenden Namen zuletzt wohnhaft:...angeben... In Auslegung dieser Patientenverfügung erklären wir, dass so auch hier dem Willen unserer Mutter oder "Person einsetzen" entsprochen wird. Dazu wurde die Thematik von uns allseitig besprochen, entscheidungsbefugt sind dazu ...........................(angeben) Wir berücksichtigen somit die Ausführungen des BGH ; Zitat: „Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen“ Name / Unterschrift Ja mal überlegen / "merre"