Marie2
nobody is perfect ;)
es kommt hier doch ab und zu vor, dass ärzte
genannt werden, mit denen man "nicht so zufrieden" war.
auch wurde mal angesprochen, dass eine liste mit namen
von ärzten/kliniken erwünscht wäre, mit denen man schlechte
erfahrungen gemacht hätte.
ich greife mal den hinweis von frank_stuttgart auf,
und kopiere hier die entsprechenden Paragraphen ein,
die mit pech zur anwendung kommen könnten,
denn ob etwas richtig oder unrichtig ist, das ist
häufig auslegungssache.......also vorsicht!
§ 186
Üble NachredeWer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
VerleumdungWer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
genannt werden, mit denen man "nicht so zufrieden" war.
auch wurde mal angesprochen, dass eine liste mit namen
von ärzten/kliniken erwünscht wäre, mit denen man schlechte
erfahrungen gemacht hätte.
ich greife mal den hinweis von frank_stuttgart auf,
und kopiere hier die entsprechenden Paragraphen ein,
die mit pech zur anwendung kommen könnten,
denn ob etwas richtig oder unrichtig ist, das ist
häufig auslegungssache.......also vorsicht!
§ 186
Üble NachredeWer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
VerleumdungWer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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