Reha - Kur
Hallo Susanne,
vielleicht hilft dies Dir ein bisschen weiter...
Im Prinzip gibt es drei Arten von "Kuren".
1. Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten, bei denen man Ort und Unterkunft selbst sucht, von einem Kurarzt (Badearzt, Facharzt für Rehabilitationsmedizin) am Kurort bestimmte Anwendungen von Kurmitteln verordnet bekommt, die bis auf einen gesetzlich festgelegten Eigenanteil von der Krankenkasse bezahlt werden. Für Unterkunft und Verpflegung gibt es einen Zuschuß, ebenfalls in gesetzlich festgelegter Höhe. Ob man dabei in ein Luxushotel, in ein Sanatorium oder auf einen Campingplatz geht, ist der Kasse egal.
2. Stationäre Vorsorgeleistungen, bei denen man, wenn man sich auskennt, was wo geboten wird und welche Versorgungsverträge bestehen, durchaus eine gute Chance hat, dass man sich Ort und Klinik oder Sanatorium selbst aussuchen kann. Manche Krankenkassen haben eigene Vertragshäuser, die sie natürlich bevorzugt belegen wollen. Weil diese Kliniken einem scharfen Wettbewerb unterliegen, bemüht sich jedes Haus um besondere Angebote. Beispiel DAK-Vertragshaus
3. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, die dann erbracht werden, wenn bereits eine Erkrankung vorliegt (die die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder behindert und die durch eine Reha gebessert werden kann).
Beispiel eigene Klinik der LVA Baden-Württemberg, Beispiel eigenes Reha-Zentrum der BfA, Beispiel Vertragsklinik der BfA
So, die erste Möglichkeit, die gilt für alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und das dürfte auch der Weg mit den wenigsten Schwierigkeiten sein, auch wenn man da finanziell selbst mehr dazu beitragen muß. Die zweite Möglichkeit gilt eigentlich nur für nicht selbst erwerbstätige bzw. rentenversicherungspflichtige Familienmitglieder oder Rentner, weil sonst die Sache an die Rentenversicherung (siehe 3.) abgeschoben wird. Das kann manchmal ganz problemlos laufen, aber es kann auch so gehen: Antrag - Ablehnung - Widerspruch - Gutachtertermin - Gutachten - Bewilligungsbescheid mit Einweisung für ungeeignete Klinik - Widerspruch - die letzen beiden Stationen dreimal wiederholen, bis man auf § 9 SGB IX (Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten) kommt - Klinik entdeckt Fehler im Bewilligungsbescheid und beantragt Korrektur - keine Antwort - Akten bei jeder Nachfrage angeblich gerade auf Wanderschaft - schließlich Ankündigung die Leistung entspr. § 15 SGB IX wegen Fristüberschreitung selbst zu beschaffen und Erstattung zu verlangen - was blitzschnell die Akten wieder auftauchen und den neuen Bescheid in den Briefkasten flattern läßt - machte bis zur Aufnahme in die Klinik insgesamt 14 Monate für einen von der Krankenkasse nach MDK-Gutachten entspr. § 51 SGB V geforderten EIL-Antrag!
Infos findest Du z.B. im Sozialgesetzbuch V, zu finden auch über Google suche

. Da sind die entsprechenden Leistungsansprüche in den §§ 11, 23, 24, 40 und 41 geregelt. Zusätzlich sollte man sich auch noch das Sozialgesetzbuch IX anschauen, denn da geht es um die Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen.
LG. Flopy