so, wenn die DRV volle erwerbsminderung (auch ohne rentenbezug) festgestellt hat... rückwirkend... dann muss da auch stehen, BIS WANN diese volle erwerbsminderung festgestellt wird...
diese aussage ist fürs amt bindend.
wenn da steht zb. bis 6/2018 ... dann darf das jobcenter bis zu diesem zeitpunkt keine EGV abschliessen, da:
§ 15 SGB II – Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die
Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
wenn die DRV also eine VOLLE erwerbsminderung bis (wie in meinem beispiel) 6/2018 festgestellt hat, dann bist du bis dahin nicht erwerbsfähig, ergo darf auch keine EGV abgeschlossen werden. die Bescheide der DRV sind für alle leistungsträger BINDEND!!!
das schreibt man dann auch so (mit anganbe des paragrafen) dem amt, wenn man die EGV
NICHT unterschrieben zurückschickt...
kommt dann ein VA kann man dagegen klagen.
ist der termin abgelaufen, bis zu dem die DRV die erwerbsunfähigkeit bescheinigt, oder die erwerbsminderung durch die DRV nur noch
teilweise bescheinigt, muss ein längerfristiger krankenschein her, wenn man ne EGV verhindern will.