kukana
in memoriam †
hi an alle unsere forumsteilnehmer die im benachbarten umland leben: hier ein wichtiges urteil bzgl. ambulanter behandlungen innerhalb europa.
zitat :***********************
Europäischer Gerichtshof liberalisiert grenzüberschreitende ambulante Leistungen
(13.05.03) Brüssel. Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Mai entschieden, dass Patienten eine gezielt ausgesuchte ambulante Behandlung im Europäischen Ausland auch ohne vorherige Genehmigung der heimischen Krankenkasse in Anspruch nehmen dürfen. Die dabei entstehenden Kosten müssen von der Kasse erstattet werden, jedoch maximal in Höhe der Inlandssätze.
Für Notfallbehandlungen bei Urlaubsreisen im EU-Ausland ändert sich durch das Urteil nichts. Diese Leistungen, ob stationär oder ambulant, können wie bisher über den Auslandskrankenschein in Anspruch gemommen werden. Auch ist es weiterhin empfehlenswert, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, weil den gesetzlichen Krankenkassen nach wie vor per Gesetz versagt ist, die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland zu übernehmen.
Die AOK begrüßt das Urteil des EuGH. „Für die Versicherten bringt das Urteil mehr Wahlfreiheit. Für die Krankenkassen resultieren daraus einerseits Kostenrisiken, andererseits aber auch neue Chancen, im Wettbewerb untereinander den Versicherten in Zukunft auch qualitätsgesicherte Auslandsleistungen anbieten zu können“, so der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Rolf Hoberg. Das Urteil könne zu mehr Leistungs- und Qualitätswettbewerb führen, wenn die Kassen – wie zurzeit in Deutschland geplant – die Möglichkeit bekämen, Einzelverträge mit Ärzten zu schließen, betont Hoberg. „Es wäre sinnvoll, in Zukunft Verträge mit ausländischen Anbietern schließen zu können, um den deutschen Versicherten Auslandleistungen auch als Sachleistung anbieten zu können.“
Bisher konnte eine geplante Behandlung im Ausland – sowohl ambulant als auch im Krankenhaus – nur mit vorheriger Zustimmung der Kasse in Anspruch genommen werden. Zur Begründung des Grundsatzurteils (Az: C-385/99) heißt es, es gelte der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehr in der EU. Eine Lockerung der Vorschriften für den ambulanten Arztbesuch führt nach Meinung der EuGH-Richter zu keinen dramatischen Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme. Für Krankenhausaufenthalte bleibt allerdings die alte Regelung bestehen: Falls der Kranke einen Klinikbesuch im Ausland plant, muss er weiterhin die Genehmigung der Kasse vorab einholen. Die Kasse hat das Recht, ihr Einverständnis zu verweigern, wenn die gleiche Behandlung rechtzeitig auch im eigenen Land erbracht werden kann.
**********************+zitat ende
http://www.aok-bv.de/bundesverband/politik/meldungen/
gruss kuki
zitat :***********************
Europäischer Gerichtshof liberalisiert grenzüberschreitende ambulante Leistungen
(13.05.03) Brüssel. Der Europäische Gerichtshof hat am 13. Mai entschieden, dass Patienten eine gezielt ausgesuchte ambulante Behandlung im Europäischen Ausland auch ohne vorherige Genehmigung der heimischen Krankenkasse in Anspruch nehmen dürfen. Die dabei entstehenden Kosten müssen von der Kasse erstattet werden, jedoch maximal in Höhe der Inlandssätze.
Für Notfallbehandlungen bei Urlaubsreisen im EU-Ausland ändert sich durch das Urteil nichts. Diese Leistungen, ob stationär oder ambulant, können wie bisher über den Auslandskrankenschein in Anspruch gemommen werden. Auch ist es weiterhin empfehlenswert, eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen, weil den gesetzlichen Krankenkassen nach wie vor per Gesetz versagt ist, die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland zu übernehmen.
Die AOK begrüßt das Urteil des EuGH. „Für die Versicherten bringt das Urteil mehr Wahlfreiheit. Für die Krankenkassen resultieren daraus einerseits Kostenrisiken, andererseits aber auch neue Chancen, im Wettbewerb untereinander den Versicherten in Zukunft auch qualitätsgesicherte Auslandsleistungen anbieten zu können“, so der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Rolf Hoberg. Das Urteil könne zu mehr Leistungs- und Qualitätswettbewerb führen, wenn die Kassen – wie zurzeit in Deutschland geplant – die Möglichkeit bekämen, Einzelverträge mit Ärzten zu schließen, betont Hoberg. „Es wäre sinnvoll, in Zukunft Verträge mit ausländischen Anbietern schließen zu können, um den deutschen Versicherten Auslandleistungen auch als Sachleistung anbieten zu können.“
Bisher konnte eine geplante Behandlung im Ausland – sowohl ambulant als auch im Krankenhaus – nur mit vorheriger Zustimmung der Kasse in Anspruch genommen werden. Zur Begründung des Grundsatzurteils (Az: C-385/99) heißt es, es gelte der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehr in der EU. Eine Lockerung der Vorschriften für den ambulanten Arztbesuch führt nach Meinung der EuGH-Richter zu keinen dramatischen Auswirkungen auf die nationalen Gesundheitssysteme. Für Krankenhausaufenthalte bleibt allerdings die alte Regelung bestehen: Falls der Kranke einen Klinikbesuch im Ausland plant, muss er weiterhin die Genehmigung der Kasse vorab einholen. Die Kasse hat das Recht, ihr Einverständnis zu verweigern, wenn die gleiche Behandlung rechtzeitig auch im eigenen Land erbracht werden kann.
**********************+zitat ende
http://www.aok-bv.de/bundesverband/politik/meldungen/
gruss kuki