GdB 30

Dieses Thema im Forum "Schwerbehinderung" wurde erstellt von Mummi, 17. April 2017.

  1. Maggy63

    Maggy63 Kreativmonster

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    Ironien nahe d. sarkastischen Grenze
    Am besten, du fragst direkt bei der Rentenversicherung nach. Die können dir genau Auskunft geben.
     
  2. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    an einem fluss
    hallo,
    ich möchte noch mal etwas zu euren anträgen allgemein schreiben:
    keiner von euch bettelt!
    oder will sich bereichern!
    womit denn?
    es ist und bleibt ein verbrieftes recht, bei entsprechenden
    voraussetzungen, die schwerbehinderung zu beantragen.
    das SGB IX regelt das im allgemeinen.

    nur ist es bei einer vielfalt von anträgen nicht immer einfach
    die richtige entscheidung zu treffen. auch die gutachter sind
    nur "menschen". je mehr sie an unterlagen vor liegen haben,
    um so besser können sie urteilen. damit sind im allgemeinen
    -ärztliche befunde
    -krh-berichte
    -reha-berichte
    -mrt/ct-befunde
    -laborbefunde
    -liste eurer aktuellen medikamente
    (sofern diese nicht schon irgendwo genannt sind)
    -eine sachliche aufstellung von euch, wie euch welche
    erkrankung in welchem maße beeinträchtigt oder behindert.


    hier noch ein hinweis
    nach ablehnung des erst-, erhöhungsantrages, ggf. mit
    widerspruch, solltet ihr nicht sofort wieder schnell einen neuen
    antrag stellen.

    bei ablehnung mit der möglichkeit auf widerspruch, habt ihr
    4 wochen zeit zum widerspruch.
    es ist ausreichend, wenn ihr kurz vor ablauf der frist einen
    formlosen widerspruch stellt.
    diesen sendet ihr dann am besten per einschreiben mit
    rückschein und habt so die frist gewahrt.

    somit habt ihr schon einmal zeit gewonnen, um ein termin
    bei euren ärzten oder auch beim anwalt zu machen. wer eine
    rechtschutzversicherung hat, kann diese hierfür gut nutzen.

    wenn ihr keine möglichkeit habt, euch durch ein sozial-
    verband vertreten zu lassen, sucht euch ggf.beim sozial-
    gericht hilfe. dort bekommt ihr einen anwalt bei bedürftigkeit
    gestellt. dieser ist kostenfrei. sie
    helfen euch ggf.bereits
    beim schreiben des formlosen widerspruch.
    ein fachanwalt für sozialrecht wäre hier der richtige ansprech-
    partner für euch.

    Beispiel

    "hiermit stelle ich entsprechend ihres bescheides vom.........
    formlos widerspruch zu ihrer entscheidung der

    bsp: ablehnung meines erhöhungsantrages
    bsp: teilweisen ablehnung etc.
    gleichzeitig bitte ich um übersendung aller unterlagen in
    kopie,
    die zu ihrer entscheidung geführt haben.

    mit erhalt ihrer unterlagen möchte ich mich sowohl mit meinen
    behandelnden arzt/ärzten noch einmal darüber verständigen
    und/oder mich vom verband "XY"/oder Anwalt "XY" beraten
    bzw. vertreten lassen.
    dazu benötige ich zeit, die sie mir dafür gewähren /einräumen
    möchten. sobald ich entsprechende begründungen vorlegen
    kann, werde ich ihnen diese übersenden.
    mit frdl.grüßen
    .....

    fordert vom landesamt alle unterlagen an, die
    "zur entscheidungsfindung beigetragen haben"
    das sind
    -befunde eurer behandelnden ärzte, sofern euch diese nicht
    vorliegen
    - die bewertung des gutachters
    - die entscheidungsgründe zur ablehnung

    ihr seid gut beraten, wenn ihr hier rücksprache mit euren
    behandelnden arzt/ärzten nehmt. auch um euch beraten
    und /oder vertreten zu lassen.
    aus erfahrung kann ich euch nur dazu raten.

    bei ablehnung des widerspruch, in seiner endgültigen form,
    solltet ihr erst einmal die entscheidung "sacken lassen"
    übereilte schreiben machen das ganze nicht besser.
    generell, habt ihr die möglichkeit einen neuantrag auf
    erhöhung /bzw verschlimmerung zu stellen
    (beides das gleiche)
    hier solltet ihr mindestens 6 monate abwarten.
    bevor ihr euch dann neu ans werk macht,um alle dinge
    zusammen zutragen, die eurer meinung nach in diesen
    antrag hineingehören, überlegt, was ihr bereits schon zu
    erkannt bekommen habt. das solltet ihr auf keinen fall noch
    einmal in den verschlimmerungsantrag einfließen lassen.
    bitte nur das, was seit der letzten entscheidung neu
    aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat.

    nutzt die zeit, um befunde etc.heranzuholen.sprecht noch
    einmal mit euren arzt, wie er die derzeitige situation bei
    euch einschätzt. viele von den ärzten arbeiten auch als
    gutachter und haben hier sehr gute erfahrungen.
    somit haben sie für euch viele wichtige tips und hinweise.
    das solltet ihr nutzen.
     
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  3. PiRi

    PiRi IG-Mitglied

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    super, danke, Sauri.
     
  4. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    noch einiges zur rente bei schwerbehinderung

    die regelungen, wer wann bei bestehender schwerbehinderung in
    rente gehen kann, ist sehr unterschiedlich geregelt.

    zum einen, guckt ggf. in euren rentenbescheid, den ihr normal aller
    5 jahre zugesendet bekommt. mit diesen angaben könnt ihr euch
    selbst online informieren oder aber fragt direkt bei der drv an. sie
    helfen im einzelfall weiter. dazu benötigt ihr euren letzten renten-
    bescheid und vor allem eure rentenversicherungs nr.

    wenn ihr euch hier vor-informiert, wird euch sicher bald der kopf
    schwirren. von daher, lasst euch mündlich (sprich am telefon)
    beraten. das ist einfacher und vor allem isst ihr dann genau
    woran ihr seid.

    hier könnt ihr euch allgemein zur rente/erwerbsminderungsrente informieren:
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/03_altersrente_schwerbehinderte_menschen.html
    und
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/03_rentenarten_und_leistungen/08_erwerbsminderungsrente_node.html


    Altersrente für langjährig Versicherte
    "Wurden Sie vor 1949 geboren, liegt die Altersgrenze
    bei 65 Jahren. Sie können diese Altersrente aber auch
    – mit einem Abschlag von 7,2 Prozent – ab 63 in Anspruch
    nehmen.

    Wurden Sie zwischen 1949 und 1963 geboren, gilt eine
    Altersgrenze,die stufenweise steigt
    .(könnt ihr u.o.g.link nachlesen)

    Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 67. Sie können die
    Altersrente jedoch auch ab 63 vorzeitig in Anspruch nehmen,
    allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent."

    für besonders langjährig versicherte gilt folgendes:
    Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann
    in Anspruch genommen werden – auch nicht mit Abschlägen.

    Vertrauensschutzregelung
    Für einige Geburtsjahrgänge besteht aufgrund von Vertrauens-
    schutzregelungen die Möglichkeit, die Rente sogar schon vor
    dem vollendeten 63. Lebensjahr zu beziehen. Die vorzeitige
    Rente können Sie nur mit Abschlägen erhalten.

    Dazu müssen Sie zwischen 1948 und 1954 geboren sein und
    vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit
    nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben.
    Für Bergleute besteht auch dann Vertrauensschutz, wenn sie
    nach 1947 und vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld
    für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

    Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte
    Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen
    und Männer erhalten, die
    -bei Beginn der Rente schwerbehindert sind, bei vor 1951
    geborenenVersicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
    nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht, und

    -die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.
    Vertrauensschutz
    Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden, vor dem 1. Januar 2007
    mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz
    vereinbart haben und am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren, können
    Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin ab 63 Jahren ohne Abschlag
    die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen.
    Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden,
    am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für
    entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
    Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent können Sie die Rente dann vorzeitig
    bereits mit 60 in Anspruch nehmen

    siehe
    Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen
    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/reha_und_rente_schwerbehinderte_menschen.pdf?__blob=publicationFile&v=27


    die richtige Rente für sie

    https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/die_richtige_altersrente_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=22

    sauri

     
    #44 29. Januar 2018
    Zuletzt bearbeitet: 30. Januar 2018
    Katjes, Pasti und Stine gefällt das.
  5. Tusch

    Tusch Bekanntes Mitglied

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    Moin Saurier
    Vielen Dank hierfür.
    Ich wünsche dir einen schönen Tag
    Lg
    Tusch
     
  6. JR_Newman

    JR_Newman Neues Mitglied

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    Hallo,
    bitte aber auch der Hinweiß darauf, dass man bei einem nicht ausreichenden Wiederspruchbescheid vor dem Sozialgericht klagen kann. Dazu sollte man sich aber Unterstützung durch den VDK oder einen geeigneten Anwalt holen. Mitglieder der Gewerkschaft können hierzu von der Gewrkschaft vertreten werden.
    In den meisten Fällen wird bei einer Klage ein höherer GdB zuerkannt.

    Wenn man sich abers chon beim Wiederspruch Verfahren durch den VDK vertretren lässt, wird auch meist schon ein höherer GdB zuerkannt, da die Versorungsämter das Klageverfahren scheuen. Its der VDK im Spiel wissen die Versorgungsämter, daß es bei einem nicht zureichenden GdB auch zu einem Verfahren kommt.

    Also bloß nicht zu früh aufgeben. Bei meiner Frau war es sogar ausreichend, daß ich als Schwerbehindertenvertreter einer großen Firma beim Versorgungsamt vorsprach, damit der Bescheid von GdB 40 auf 50 gändert wurde, ganz ohne ein Wiederspruchsverfahren.
    ich habe ihnen nur klar gemacht, daß wir uns den ganzen Ärger sparen können, den wir mit Wiederspruchsverfahren und Klage vorm Sozialgericht ansonsten gehabt hätten. Dabei ist es natürlich hilfreich aus der
    Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
    zu zitieren. http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html

    Gruß Joachim
     
  7. Tusch

    Tusch Bekanntes Mitglied

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    Moin JR newmann,
    Ich habe den Widerspruch und die Begründung durch unseren Schwerbehinderten Beauftragten machen lassen, in genau der Hoffnung, dass das Versorgungsamt weiß, dass ich nicht alleine stehe.
    Meine Begründung zum Widerspruch habe ich genau mit den Inhalten des von dir genannten Gesetz verfasst.
    Ich werde von Verdi vertreten und kann, wenn es notwendig wird, da ich Rechtsschutz versichert bin, auch einen Fachanwalt für Sozialrecht dazu holen.
    Trotzdem.... dieser Schritt ist für mich anstrengend.

    Lg
    Tusch
     
  8. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    Hallo Joachim,
    sicher sollte das als ergänzung nicht fehlen.danke sehr.
    das kann dann aber nur erfolgen, sehr
    gut überdacht, durchdacht und gut
    vertreten
    aber es ging mir erst einmal grundsätzlich
    um die dinge die am anfang stehen. da
    haben hier viele oft fragen und wissen
    nicht was sie wie tun
    sollen.


    "Wenn man sich aber schon beim Wiederspruch Verfahren durch den
    VDK vertretren lässt, wird auch meist schon ein höherer GdB zuerkannt,
    da die Versorungsämter das Klageverfahren scheuen.
    Its der VDK im Spiel wissen die Versorgungsämter, daß es
    bei einem nicht zureichenden GdB auch zu einem Verfahren kommt."

    leider muss ich hier etwas widersprechen.
    da der eindruck entsteht, geht alle zum
    VdK, die richten das schon.
    dem ist eben ganz und gar nicht so.
    oft kommt es zu einem gerichtlichen
    verfahren, wo es zum teil positive entscheidungen gibt. aber leider auch
    negative. sprich, es kommt ggf. nicht
    zu einer erhöhung eines GdB oder
    einer erwerbsminderungsrente
    (als beispiel)
    es ist nicht so einfach. manch ein verfahren dauert 3-4-5 jahre und das mit dem vdk.
    sauri
     
    #48 30. Januar 2018
    Zuletzt bearbeitet: 21. Februar 2018
  9. JR_Newman

    JR_Newman Neues Mitglied

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    Hallo,
    ja der Kampf um das Recht ist manchmal anstrengend und geht auch sehr lange.
    Wer aber nicht kämpft, da hat schon verlohren.
    Ich habe jedenfalls meist positive Erfahrungen gemacht, wenn man nicht aufgegeben hat. Ich muss aber auch erwähnen, daß das nicht immer klappt. Einen hohen GdB bekommt man nur wenn man auch so behindert ist. Eine Gleichstellung ist immer eine Angelegenheit, die so oder so ausgehen kann.
    Bei den Versorgungsämtern, habe ich aber immer die Erfahrung gemacht, daß der GdB im ersten Bescheid zu niedrig ist und immer am untersten Ende des Ermessens. Von daher werde ich hier immer dazu raten sich gut beraten zu lassen und sich zur Wehr zu setzen.

    Gruß Joachim
     
  10. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    hallo Joachim,
    das ist völlig in ordnung so. wichtig ist doch, dass wir den usern die richtigen tips geben.
    biba und schönn abend
    saurier
     
    #50 1. Februar 2018
    Zuletzt bearbeitet: 2. Februar 2018
  11. Maggy63

    Maggy63 Kreativmonster

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    Mein Mann hat auch grad den Widerspruch laufen. Wir sind gespannt, was dabei rauskommt.
     
  12. Strippe-HH

    Strippe-HH Aktives Mitglied

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    Ich habe GDB 40 und das langt.
    Und wegen einen höheren Grad zu kämpfen, habe ich keine Lust zu.
    Es wäre auch unglaubwürdig, einer der noch so aktiv ist wie ich, denen das anzuerkennen.
    Vielleicht mal so in 10 Jahren daran mal denken oder etwas eher wenn ich über 70 bin.
     
  13. Tusch

    Tusch Bekanntes Mitglied

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    Moin
    Strippe... für dich mag das im Moment genau das Richtige sein. Und das ist gut so.
    Ich brauch jedoch die Vorteile des GdB 50 jetzt, solange ich noch im Arbeitsleben bin und auch sehr gerne, solange ich kann, noch weiter arbeiten möchte.

    Eine schönen Freitag und guten Start ins Wochenende.
    Lg
    Tusch
     
  14. Strippe-HH

    Strippe-HH Aktives Mitglied

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    @Tusch
    Hast du mal daran gedacht einen Antrag auf Gleichstellung bei der AFA zu stellen?
    Ich hatte es seinerzeit gemacht, war aber abgelehnt worden, aber das muss ja nicht bei jeden sein.
    Kann ja sein dass auf Grund deiner Einschränkung dein Arbeitsplatz gefährdet sein kann.
    Versuch macht klug.
     
  15. Lagune

    Lagune Bekanntes Mitglied

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    Eigentlich sind das ja alles keine Vorteile, sondern Nachteilausgleiche und obwohl ich nicht mehr im Berufs/Arbeitsleben ausser Haus stehe bringt mir der Nachteilausgleich mit meinem Schwerbehindertenausweis trotzdem was und den Ausweis gibt es nun mal erst ab GdB 50 und aufwärts.
     
  16. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

    Registriert seit:
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    an einem fluss
    hallo,
    die priorität setzt letztenendes jeder selber, ob ihm sein derzeitiger
    GdB ausreicht oder aber die einschrenkungen und behinderungen
    so schwer sind, das man auf diese erhöhung angewiesen ist.
    letztenendes gibt das SGB IX das ja vor.
    natürlich kann der erreichte GdB von 50 schon viel bewirken. dennoch
    reicht das nicht immer aus. genauso geht es einem mit dem GdB von
    30 oder 40, der diesen GdB von 50 dringend benötigt, um eben eher
    in rente gehen zu können oder auch durch den zusatzurlaub mehr zeit
    zur erholung hat.

    selber bekam ich 2001 ein GdB von 50. 2010 dann ein GdB von 60
    und bin in der EMR (erwerbsminderungsrente) gelandet.
    habe 2010 ein erhöhungsantrag gestellt. dieser wurde abgelehnt.
    erklärbar, war ich doch schon in rente. leider ist die priorität wie schnell
    anträge bearbeitet werden wohl auch davon abhängig ob man noch
    arbeitet. das hatte mir eine mitarbeiterin im lagesoz an den kopf geworfen.
    das ich das nicht habe so stehen lassen, könnt ihr euch denken. das
    kommt einer diskriminierung gleich.
    dennoch 1.widerspruch 2010. dauer insgesamt 4 jahre mit dem VdK .
    ergebnis: GdB 60 und "G" rückwirkend ab 2010 anerkannt.
    erneuter widerspruch. dauer diesmal nur 2 jahre mit eigenem anwalt,
    aber ohne VdK. dafür hatte ich meine gründe.
    ergebnis anerkennung GdB 80 mit "G" und "B" unter anderem aufgrund
    der Reha und MBO in 2011 und neuer einschrenkungen.
    für mich war das sehr wichtig, da ich dadurch verschiedene kulanz-
    entscheidungen der KK erreicht habe.
    so kann ich nun die fahrkarte für behinderte nutzen. dadurch, dass ich
    allein nicht mehr unterwegs seins soll, ist das ganz wichtig, da die begleit-
    person kostenfrei mitfahren kann.
    damit bin ich ganz zufrieden. auch wenn ich das "aG" anvisiert habe.

    es ist ebenso wie joachim auch sagt, wer nicht kämpft erreicht nichts.

    sauri
     
    #56 2. Februar 2018
    Zuletzt bearbeitet: 3. Februar 2018
  17. Tusch

    Tusch Bekanntes Mitglied

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    Stade, Niedersachsen
    Moin
    Strippe.. ich habe eine Gleichstellung für den GdB 30 sofort auf Anhieb schon 2012 bekommen. Das wurde noch in der Reha auf den Weg gebracht.
    Deswegen konnte ich auch einen Minderleistungsantrag stellen. Der ist auch genehmigt und ich arbeite seit Januar 8 Stunden weniger.
    Diese Minderleistung ist auf zwei Jahre begrenzt und kann dann neu beantragt werden.
    Auch dafür wäre die Neufeststellung des GdB auf hoffentlich 50 von Vorteil.

    Lagune.. du hast natürlich Recht. Die Schwerbehinderung sorgt für einen Nachteilsausgleich.
    Ich persönlich habe immer noch Probleme mit den Worten Nachteil und Minderleistung :(
    Es fällt mir unsagbar schwer, anzuerkennen, dass das Rheuma mich so ausbremst.
    Ich sehe mich selber immer noch, wie vor der Erkrankung mit ihren Herausforderungen. Verausgabe und überfordere mich oft, bis ich gar ich gar nicht kann. Ich bin gerade froh, dass unser Schwerbehinderten Beauftragter meine tatsächliche Leistungsfähigkeit erkannt hat und mir zur Seite steht. Auch die Psychotherapie hilft mir dabei. Durch diese Unterstützungen finde ich überhaupt den Mut und die Kraft diese Dinge anzugehen.

    Ich wünsche euch ein schönes Wochenende
    Lieb geknuddelt
    Tusch
     
  18. Samuro

    Samuro Aktives Mitglied

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    NRW
    Das heißt, Du bekommst nicht mal einen Parkausweis? :confusedbig:
     
  19. saurier

    saurier Bekanntes Mitglied

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    an einem fluss
    nein samuro, bekomme ich nicht.
    die regelungen einen solchen ausweis zu erhalten, sind trotz sgb IX,
    in den bundesländern unterschiedlich geregelt. einige bundesländer
    erkennen das "G"an. dort bekommt man einen orangenen ausweis,
    der dir zumindest das parken ermöglicht.
    aber ich wohne da, wo es eben nicht so ist.
    wenn du mich so fragst, finde ich das im hinblick auf "gleichbehandlung"
    fast als diskriminierung. aber die länderregelungen lassen solch fatale
    ungleichbehandlung zu.
    sauri
     
  20. Samuro

    Samuro Aktives Mitglied

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    NRW
    Ach saurier, ich weß das. Mein Unverständnis diesbezüglich bezog sich da eher im Hinblick auf Deine Vita :pftroest:
    Das ist unglaublich :nixweiss:
     
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