trombone
die Schreibtischtäterin
Dass nicht jeder Ein-Euro-Job zumutbar ist, bestätigt ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin (AZ: S 37 AS 4801/05 ER). Langzeitarbeitslose sind nur verpflichtet einen Ein-Euro-Job anzunehmen, wenn dieser sinnvoll ist. Außerdem müsse eine Vereinbarung mit der Hartz-IV-Behörde sowohl den Inhalt und den Umfang konkret regeln. Ansonsten haben Arbeitslosengeld-II-Empfänger das Recht, eine solche angebotene Tätigkeit abzulehnen, ohne Leistungskürzungen hinnehmen zu müssen.
Ein 24-jähriger Arbeitsloser hatte sich im konkreten Fall über sinnlose Reinigungs- und Büroarbeiten beschwert. Wegen seines Widerspruchs drohte ihm das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zu streichen. In seiner Begründung beanstandete das Gericht die unkonkreten Vereinbarungen, nach denen zwischen dem Jobcenter und dem Arbeitslosen nur allgemein die Einhaltung der Arbeitszeit und -pflichten festgelegt worden seien. Außerdem sei die Wochenarbeitszeit dem Träger überlassen worden.
Zwar könnten ALG-II-Empfänger mit dem Träger des Ein-Euro-Job Aufgaben und Arbeitszeit konkret regeln. Die zuständige Hartz-IV-Behörde müsse jedoch diese Regelungen prüfen. Anders könne nicht sichergestellt werden, dass die Beschäftigung dem Sozialgesetzbuch II gerecht werde und ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sei. elba
Kommentar von kobinet-Redakteurin Elke Bartz
Dieses interessante Urteil stärkt zum einen die Rechte Langzeitarbeitsloser. Zum anderen kann es durchaus auch für Menschen mit Behinderungen interessant sein, die auf Assistenz angewiesen sind. Oft sind es ja vermeintliche Nebensächlichkeiten in einem Urteil, die besonders wichtig sein können. In diesem Urteil wird unter anderem nochmals darauf verwiesen, dass 1-Euro-Jobs «Zusatzjobs» sein müssen und nicht reguläre Stellen ersetzen dürfen.
Für behinderte Menschen ist dieses insofern interessant, dass sie zunehmend mit den Forderungen der Träger der Rehabilitation (hier vor allem die Sozialhilfeträger) konfrontiert werden, statt regulär bezahlter Assistentinnen und Assistenten Ein-Euro-Jobber zu beschäftigen. Damit drängen die Träger aus Gründen der Kostenersparnis in rechtlich nicht zulässige und von den behinderten Menschen nicht gewollte Billiglohn-Arbeitsverhältnisse.
Ein 24-jähriger Arbeitsloser hatte sich im konkreten Fall über sinnlose Reinigungs- und Büroarbeiten beschwert. Wegen seines Widerspruchs drohte ihm das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zu streichen. In seiner Begründung beanstandete das Gericht die unkonkreten Vereinbarungen, nach denen zwischen dem Jobcenter und dem Arbeitslosen nur allgemein die Einhaltung der Arbeitszeit und -pflichten festgelegt worden seien. Außerdem sei die Wochenarbeitszeit dem Träger überlassen worden.
Zwar könnten ALG-II-Empfänger mit dem Träger des Ein-Euro-Job Aufgaben und Arbeitszeit konkret regeln. Die zuständige Hartz-IV-Behörde müsse jedoch diese Regelungen prüfen. Anders könne nicht sichergestellt werden, dass die Beschäftigung dem Sozialgesetzbuch II gerecht werde und ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sei. elba
Kommentar von kobinet-Redakteurin Elke Bartz
Dieses interessante Urteil stärkt zum einen die Rechte Langzeitarbeitsloser. Zum anderen kann es durchaus auch für Menschen mit Behinderungen interessant sein, die auf Assistenz angewiesen sind. Oft sind es ja vermeintliche Nebensächlichkeiten in einem Urteil, die besonders wichtig sein können. In diesem Urteil wird unter anderem nochmals darauf verwiesen, dass 1-Euro-Jobs «Zusatzjobs» sein müssen und nicht reguläre Stellen ersetzen dürfen.
Für behinderte Menschen ist dieses insofern interessant, dass sie zunehmend mit den Forderungen der Träger der Rehabilitation (hier vor allem die Sozialhilfeträger) konfrontiert werden, statt regulär bezahlter Assistentinnen und Assistenten Ein-Euro-Jobber zu beschäftigen. Damit drängen die Träger aus Gründen der Kostenersparnis in rechtlich nicht zulässige und von den behinderten Menschen nicht gewollte Billiglohn-Arbeitsverhältnisse.