Das Kindergeld Familienlastenausgleich uvm.

gisipb

Neues Mitglied
Hallo ihr Lieben,
egal wie alt euer Kind ist und auch über 18 Jahre
wenn es das Einkommen nicht über 7.680.00 € im Jahr erreicht
kann man Kindergeld beantragen.

http://www.global-help.de/kindergeld-exekutive-20031010/9-cm.shtml

Das Kindergeld

http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=194#Anchor1

Widerspruchs- und Gerichtsverfahren bei sozialrechtlichen Entscheidungen

http://www.global-help.de/widerspruch-und-gerichtsverfahren-20031008/1-cm.shtml

Die Grundsicherung seit 1.1.2003

http://www.global-help.de/informationen-zur-grundsicherung-20051118/1-cm.shtml

LG Gisi

www.lupus-rheuma.de
 
hallo gisi,
ein gutes thema, was du da aufgegriffen hast!
wichtig ist auch noch, das, wenn das kind die 7.680.00 € jahreseinkommen (brutto) ... dazu zählt z.b. lehrlingsgeld + berufsausbildungsbeihilfe......überschreitet, unbedingt alle werbungskosten geltend gemacht werden müssen, um eventuell trotzdem kindergeld zu bekommen. die werbungskosten mindern das bruttoeinkommen!
zu den werbungskosten zählt z.b. kosten für den besuch der berufsschule (fahrkosten, schulmaterial wie bücher, hefte, arbeitsutensilien), bei längerer abwesenheit von zu hause oder der arbeitsstätte zum zwecke der erzielung von arbeitseinkommen kann ein täglicher verpflegungsmehraufwand in folgenden höhen geltend gemacht werden:
Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers Pauschbetrag mind. 24 Stunden 24 €mind. 14 Stunden 12 € 8 Stunden 6 € (Quelle: http://www.steuerlexikon-online.de/Verpflegungsmehraufwand.html)

bei meiner Tochter z.B.macht das während ihrer ausbildung in der praxis 6,00€ tgl. = 120,00€ mtl aus und in der praxis stehen ihr sogar 24,00€ mehraufwand zu, weil sie dann im schulheim bleiben muss. bei z.b. 2monaten schule macht das schon allein 1.420€ im jahr. auch diesen betrag kann man vom bruttoeinkommen abziehen. genauso wie fahrgeld. kindern, die sich während ihrer ausbildung, ein zimmer mieten mußten, haben mindestens einmal pro monat einen anspruch auf heimreise, zusätzlich können die eltern einmal pro monat oder aller 6 wochen eine besuchsfahrt zum kind mit dem auto (0,30€ pro entfernungskilometer) geltend machen .... immerhin hilft das dem kond gegen heimweh .. auch wenn man nicht fährt, kann man es glaubhaft machen!!
also, nicht den kopf in den sand stecken, sondern beantragen, was euch zusteht!
ich wünsche viel erfolg
 
Kindergeld

Hallo Gisi, Hallo Klara,
gutes Thema KINDERGELD!!. Da kann ich auch noch was zum besten geben.
Meine Tochter wurde im April 2005 18 Jahre alt und folgedessen wurde auch zu diesem Zeitpunkt das Kindergeld eingestellt. Da sie aber aufgrund ihrer Krankheit (das hat zwar jetzt nix mit Rheuma zu tun) nicht in der Lage ist, am Arbeitsleben teilzunehmen, habe ich natürlich erneut Kindergeld beantragt. Schließlich bekommt sie Hilfe zum Lebensunterhalt und die vom Sozialamt haben auch das vermeintliche Kindergeld schon mitangerechnet.
Der Antrag wurde abgelehnt, trotzdem meine Tochter zu diesem Zeitpunkt 30% GdB hatte. Das war denen aber zu wenig, um Kindergeld zu bewilligen. 50% GdB wären mindestens nötig, um Anspruch drauf zu haben.
Wir haben dann Atteste von Ärzten beigebracht, die aber keinen Wert für die Bewilligung darstellten.
Nach fast 7 Monaten kam dann die Sozialarbeiterin auf die Idee, daß sich meine Tochter doch mal dem medizinischen Dienst beim Gesundheitsamt vorstellen sollte. Denn schließlich wollten die auch wissen, ob sie denn wirklich nicht in der Lage ist, arbeiten gehen zu können. Nachdem dann das Gesundheitsamt bestätigt hat, daß meine Tochter nicht in der Lage ist, drei Stunden arbeiten zu gehen, habe ich dann erneut einen Antrag auf Kindergeld gestellt und dieses ärztliche Gutachten vom Gesundheitsamt beigelegt.
Und siehe da, nach 8monatigem Kampf wurde dann endlich das Kindergeld bewilligt.
Anscheinend brauchen die Behörden was behördliches, um in die "Pötte" zu kommen.
Wäre mal ein Tipp, wenn Eltern von volljährigen kranken Kindern ums Kindergeld kämpfen, daß man die Behörde gegen Behörde einschalten sollte. :)

Liebe Grüsse
Gilla54
 
Neue Regelung

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.1.2005 entschieden, daß..... AZ :2 BvR 167/02

Danach müssen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge zur Prüfung des Jahresgrenzbetrages abgezogen werden.


Das kann bedeuten, daß für einige noch Kindergeld in Frage kommt, für die es abgelehnt wurde.


Grüßle Uschi(drei)
 
Hallo

wenn das Kind ohne Ausbildungs ode rArbeitspaltz ist und aber arbeitssuchend gemeldet ist hat es anspruch auf Kindergeld meine Tochter ist fast 22 und bekommt noch kindergeld

Kindergeld für Kinder Ohne ausbildungs-poder Arbeitsplatz

engel
 
Antwort

Hallo ihr Lieben,

J. ist 26 Jahre und bekommt eine Vollrente (20 J. SLE)
mit Grundsicherung und Kindergeld.
J. hat nur 5 J. gearbeitet keine Ausbildung zu ende gemacht
und hat durchweg Kindergeld bekommen.
Schulen, Kurse, Lehrgänge
alles wurde angerechnet für die Vollrente
und K.Geld gab es immer und gibt es heute noch.

Bei uns macht alles der Reichsbund = VDK
sind da 20 J. Mitglied und kann jeder Zeit da anfragen.

Ich wollte eine Einspruch einlegen,
der nur eine Gültigkeit von einem Monat hat,
und habe kurz nachgerechnet das,
das mit der Anpassung okay ist
die man auch noch machen kann
zusätzlich zum Kindergeld.

Und weil ich ja weiß das die Ämter nichts sagen
das man von da und von da noch was bekommen könnte,
habe ich es reingesetzt.

Es ist ja schon ein harte Los
nicht richtig Berufsstätig zu sein
und den Verlust der Rente hinzunehmen
und unser Kinder zu pflegen.
Dann sollen die Behörden auch BITTE zahlen.

Verlust der Rente hinzunehmen.
Wie wird für die Pflegeperson nach 20 Jahren Kind pflegen mal die Altersrente aussehen?



Danke das ihr so daran intressiert seid.

Schönes Wochenende Gisi
 
@ Uschi

@ Uschi

hier der Link dazu:

http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/serie_steuern/index.html

EXPERTEN-TIPP
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.1.2005 (Az. 2 BvR 167/02) entschieden, dass bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes nicht mehr als 7680 Euro betragen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung mit abgezogen werden dürfen. Da das Urteil auch für alte Jahre anzuwenden ist, beantragten viele Eltern rückwirkend Kindergeld und erhielten i.d.R. einen Ablehnungsbescheid. Die ursprünglichen Anträge auf Kindergeld - wegen Überschreitung der 7680 Euro-Grenze abgelehnt - waren bereits bestandskräftig. Tipp: Sofern aber Ihre Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (Einspruch eingelegt / nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung), sollten Sie unbedingt noch einen Antrag auf Berücksichtigung der Kinderfreibeträge stellen.

Das steht in dem Link auch drin den ich reingesetzt habe
und muss beachtet werden
sonst muss man das Kindergeld zurück zahlen.

Frage: Wenn die Vollrente mit Grundsicherung
genau diese Summe ergibt
darf man dann noch eine Anpassung z. KGeld beantragen
wenn man die Einspruchzeit hat.
Und wieviel wird das dann mehr sein?


LG Gisi
 
Zurück
Oben