Hallo ihr lieben, falls noch nicht bekannt, hier ein Link vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es sind neue Broschüren rausgekommen, die man kostenlos bestellen kann. Lieferung..dauert so ungefähr eine Woche. U.a. kann man folgende Publikationen bestellen: -Das Arbeitszeitgesetz -Kündigungsschutz und Kündigungsfristen -Entgeltfortzahlung -sicherheit und gesundheit bei der arbeit - Unfallverhütungsbericht Arbeit - Ratgeber für behinderte Menschen -Einrichtungen und Stellen der Frühförderung in der Bundesrepublik Deutschland -Berufsbildungswerke - Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation junger Menschen mit Behinderung - Erstausbildung - -derungswerke - Einrichtungen zur beruflichen Eingliederung erwachsener Behinderter -Medizinisch-berufliche REHABILITATION -Die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation+ -SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ...usw. die Auflistung würde den Rahmen sprengen. Auf jeden Fall sehr interessant, meine Bestellung ist heute angekommen. ( und auch portofrei) Liebe Grüß aus Datteln (derzeit schööööön sonnig) von Kiki
hi kiki haben die auch broschüren zu den rechten der arbeitnehmer,die in kur möchten? mein chef will mir bei ner kur diese zeit als urlaub anrechnen und ich möchte dagegen angehen gruß carla
uuupppssss...da hab ich tatsächlich das wichtigste vergessen... (*werdmalebenrot*) (schäm) danke für´s drauf aufmerksam machen... hier isser aber: http://www.bma.bund.de/ sodele, Ich wünsche noch einen schönen abend tschaui,Kiki
Hi Kiki, danke für die Info! Habe eben ( man schaue auf die Uhr ....2:50 Uhr) gleich mal ein paar Broschüren bestellt. Tschüssi Ulla P.S. würde eigentlich lieber schlafen..........aber SCHMERZ :-(
Hi Carla, durch das Korrekturgesetz (Bundesgesetzblatt I 1998, S. 3843) vom 19.12.1998 wurde die Anrechnungsmöglichkeit von Kuren auf den Urlaub wieder beseitigt. In § 10 Bundesurlaubsgesetz ist ausdrücklich geregelt, daß Maßnahmen der medizinischen Vorsorge (also Kuren) und Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen, soweit noch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Kankheit besteht. Diese Regelung gilt seit dem 1.1.1999. Vielleicht hilft Dir das etwas. Gruß Melli