Bei der Einstellungsuntersuchung liegt eine neue Rechtsprechung vor. Mit dieser wird es für Dienstherrn schwieriger, Beamtenbewerber aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen.
Beamtenrecht: Prognosemaßstab für gesundheitliche Eignung bei Übernahme in das Beamtenverhältnis
Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 31 Abs. 1, 42 BBG a.F. (vgl. heute § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BBG)
Geänderter Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Übernahme
in das Beamtenverhältnis
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.Oktober 2013, Az. 2 C 16.12
Leitsatz:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten
ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten
Verwaltungsentscheidung.
Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand
versetzt.
Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig
krankheitsbedingt ausfallen, und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit
aufweisen wird (im Anschluss an Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -).
Hinweis
Mit dieser Entscheidung und dem zitierten Urteil vom 25.7.2013 (BVerwG 2 C 18.12)
rückt das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung zum
Prognosemaßstab ab. Es begründet dies maßgeblich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen:
„Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen
ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2
GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke
im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember
2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen
Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte
erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung
nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz
232 § 31, BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147
<149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60
S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann
der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit über
wiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit
eintreten wird.
Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass die Verneinung der gesundheitlichen
Eignung im Rahmen einer Verbeamtung künftig deutlich erschwert ist. Ob die
geforderte Prognose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass vor Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit eintritt, tatsächlich zu
erbringen sein wird, muss sich zeigen. Die Vorgaben der Entscheidung für die Tatsachengrundlage
einer solchen Prognose sind jedenfalls hoch.
Quelle: Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern.
Beamtenrecht: Prognosemaßstab für gesundheitliche Eignung bei Übernahme in das Beamtenverhältnis
Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 31 Abs. 1, 42 BBG a.F. (vgl. heute § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BBG)
Geänderter Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Übernahme
in das Beamtenverhältnis
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.Oktober 2013, Az. 2 C 16.12
Leitsatz:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten
ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten
Verwaltungsentscheidung.
Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand
versetzt.
Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig
krankheitsbedingt ausfallen, und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit
aufweisen wird (im Anschluss an Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -).
Hinweis
Mit dieser Entscheidung und dem zitierten Urteil vom 25.7.2013 (BVerwG 2 C 18.12)
rückt das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung zum
Prognosemaßstab ab. Es begründet dies maßgeblich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen:
„Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen
ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2
GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke
im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember
2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen
Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte
erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung
nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz
232 § 31, BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147
<149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60
S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann
der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit über
wiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit
eintreten wird.
Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass die Verneinung der gesundheitlichen
Eignung im Rahmen einer Verbeamtung künftig deutlich erschwert ist. Ob die
geforderte Prognose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass vor Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit eintritt, tatsächlich zu
erbringen sein wird, muss sich zeigen. Die Vorgaben der Entscheidung für die Tatsachengrundlage
einer solchen Prognose sind jedenfalls hoch.
Quelle: Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern.