Bei der Einstellungsuntersuchung liegt eine neue Rechtsprechung vor. Mit dieser wird es für Dienstherrn schwieriger, Beamtenbewerber aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen. Beamtenrecht: Prognosemaßstab für gesundheitliche Eignung bei Übernahme in das Beamtenverhältnis Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9, 31 Abs. 1, 42 BBG a.F. (vgl. heute § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG) Geänderter Maßstab für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Übernahme in das Beamtenverhältnis Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.Oktober 2013, Az. 2 C 16.12 Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist der Ablauf der Probezeit, nicht der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung. Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen, und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (im Anschluss an Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 -). Hinweis Mit dieser Entscheidung und dem zitierten Urteil vom 25.7.2013 (BVerwG 2 C 18.12) rückt das Bundesverwaltungsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Prognosemaßstab ab. Es begründet dies maßgeblich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen: „Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31, BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit über wiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass die Verneinung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer Verbeamtung künftig deutlich erschwert ist. Ob die geforderte Prognose einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit eintritt, tatsächlich zu erbringen sein wird, muss sich zeigen. Die Vorgaben der Entscheidung für die Tatsachengrundlage einer solchen Prognose sind jedenfalls hoch. Quelle: Mitteilung der Landesanwaltschaft Bayern.