torsten69
Mitglied
Hallo
Frage in die runde habe folgendes schreiben der KKH-Allianz erhalten
Sehr geehrter ..........
Sie sind seit 28.09.09 arbeitsunfähig erkrankt und erhalten ab dem 09.11.09 Krankengeld.
Der Anspruch auf Krankengeld ist innerhalb eines Drei-Jahreszeitraum auf längstens 78
Wochen (546 Tage) begrenzt . Auf die Höchstanspruchsdauer werden alle in diesen Zeit-
Raum aufgetretenen Erkrankungen angerechnet, die mit ihrer jetzigen Erkrankung im Zu-
sammenhang stehen bzw .mit ihrer derzeitigen Erkrankung gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit
verursacht haben. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt (§ 48 Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch-
SGB V ).
Auf die Höchstbezugdauer ihres Krankengeldanspruch sind folgende
Arbeitsunfähigkeitzeiten anzurechnen:
Vom 07.03.08 bis 10.08.08 = 156 Tage
Vom 28.09.09 bis 23.10.10 = 390 Tage
gesamt = 546 Tage
Auf die Höchstanspruchsdauer sind auch Zeiten anzurechnen , in denen der Anspruch auf
Krankengeld ruht (z.B.wegen Zahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber oder Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger ):
Ihr Krankengeldanspruch ist am 23.10.10 erschöpft .Darüber hinaus kann keine weitere Krankengeldzahlung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
......................
meine frage macht es sinn Einspruch zu erheben
war 2008 im Krankenstand (+5 Wochen Reha ) wegen der RA gesicherte Diagnose mitte bis ende 2006
bin Aktuell im Krankenstand(28.09.09 bis jetzt/und 6 Wochen Reha ) wegen einer Double Depression erst Diagnose 2002
Kann mir einer Typs geben wie ich mich hier verhalten soll oder kann was für möglichkeiten habe ich
Sag schon mal Danke
Frage in die runde habe folgendes schreiben der KKH-Allianz erhalten
Sehr geehrter ..........
Sie sind seit 28.09.09 arbeitsunfähig erkrankt und erhalten ab dem 09.11.09 Krankengeld.
Der Anspruch auf Krankengeld ist innerhalb eines Drei-Jahreszeitraum auf längstens 78
Wochen (546 Tage) begrenzt . Auf die Höchstanspruchsdauer werden alle in diesen Zeit-
Raum aufgetretenen Erkrankungen angerechnet, die mit ihrer jetzigen Erkrankung im Zu-
sammenhang stehen bzw .mit ihrer derzeitigen Erkrankung gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit
verursacht haben. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während ihrer Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzutritt (§ 48 Abs. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch-
SGB V ).
Auf die Höchstbezugdauer ihres Krankengeldanspruch sind folgende
Arbeitsunfähigkeitzeiten anzurechnen:
Vom 07.03.08 bis 10.08.08 = 156 Tage
Vom 28.09.09 bis 23.10.10 = 390 Tage
gesamt = 546 Tage
Auf die Höchstanspruchsdauer sind auch Zeiten anzurechnen , in denen der Anspruch auf
Krankengeld ruht (z.B.wegen Zahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber oder Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger ):
Ihr Krankengeldanspruch ist am 23.10.10 erschöpft .Darüber hinaus kann keine weitere Krankengeldzahlung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
......................
meine frage macht es sinn Einspruch zu erheben
war 2008 im Krankenstand (+5 Wochen Reha ) wegen der RA gesicherte Diagnose mitte bis ende 2006
bin Aktuell im Krankenstand(28.09.09 bis jetzt/und 6 Wochen Reha ) wegen einer Double Depression erst Diagnose 2002
Kann mir einer Typs geben wie ich mich hier verhalten soll oder kann was für möglichkeiten habe ich
Sag schon mal Danke
