hallo mone1903,
kann deine zweifel verstehen.du befindest dich gerade in dem dilemma,
was der gesetzgeber mit dem §145 SGB III zu verhindern sucht.
nämlich
-antrag bei der DRV auf EMR ist gestellt, aber noch nicht bewilligt,
also keine Leistung
-weiter au und dem zufolge für das AA nicht vermittelbar und somit
keine leistung an den antragsteller
das heisst, der eine will nicht zahlen und der andere kann nicht zahlen.
der dumme ist der betroffene.
hier greift dann die nahtlosigkeitsregelung.
ich kann nur raten:
macht euch sachkundig!
ggf. einem anwalt nehmen. die erstberatung ist in der regel relativ preiswert.
für alg empfänger usw. kann man ein beratungsschein beantragen. dieser
kostet dann nur 10 € für die erstberatung. bei einer rechtschutzversicherung
wegen einer kostenübernahme vorher anfragen.
@§145 SGB III minderung der leistungsfähigkeit
(nachteilsausgleich bei antrag auf EMR und anspruch alg1)
sagt eindeutig aus, dass das AA alg1 zahlen muss, wenn ein antrag auf EMR
bei der DRV gestellt wurde. Unabhängig davon, ob dieser noch nicht entschieden
oder aber im wiederspruchsverfahren ist.
wenn eine krankschrift besteht, ist man arbeitsunfähig und das solange der arzt
das entsprechend bescheinigt! bitte nicht den fehler machen, sich gesund schreiben
zu lassen und beim AA etwas unterschreiben!
eine unterschrift für 15 stunden um noch in leichten tätigkeiten arbeiten zu können,
sind grober unfug für personen die arbeitsunfähig sind. allein bei 1 stunde arbeit,
ist der status der "arbeitsunfähigkeit" erloschen. also hände weg!
(...)Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
§ 8 Erwerbsfähigkeit
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare
Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.(...)
beim rentenbegehren auf eine volle EMR darf man max 3 stunden täglich pro tag
arbeiten um sich die 450 € pro monat hinzuverdienen zu können. für 2 monate im
jahr können höchstens 900 € hinzuverdient werden.
@wiedereingliederung
bei einer wiedereingleiderung läuft es etwas anders. der gesetzgeber sagt eindeutig
wer eine wiedereingliederung macht (z.bsp. hamburger modell) ist nicht in arbeit
und bleibt weiter arbeitsunfähig.
hier müssen aber mehrere bereiche zustimmen:
die person selber, der arbeitgeber, die KK, die DRV und das AA .
muss diese WE abgebrochen werden, weil die person das pensum nicht schafft o.a.
gründe, so gilt diese nach dem 7.tag der unterbrechung als beendet. diese kann ggf.
wieder neu aufgenommen werden. nur auf diesem weg eine "wiedereingliederung"
abschliessen. ohne WE-vertrag fehlt der versicherungsschutz, wenn während der
massnahme etwas passiert, kann das ärger geben.
@Gutachter des MD des AA
es ist nicht unbedingt notwendig, dass man beim MD des AA vorstellig wird. dieser
kann nach aktenlage entscheiden, wenn die unterlagen entsprechend aussagefähig
sind.
wobei mehrere möglichkeiten bestehen:
-weiterhin länger als 6 monate arbeitsunfähig
(u.a. personen mit antrag auf EMR)
-für leichte tätigkeiten mit max 15 wochenstunden arbeitsfähig
-eingeschrenkt arbeitsfähig auf 3-6 stunden für bestimmte tätigkeiten
(u.a. teilweise erwerbsgemindert)
-voll erwerbsfähig in vollem stundenrahmen
@entscheidung der DRV
erst mit (endgültigem)bescheid der drv das AA entscheiden kann, dass du kein
anspruch auf alg1 hättest, nämlich wenn die DRV sagt du bekommst keine EMR
und stehst dem AA voll zur verfügung, du selber aber weiterhin arbeitsunfähig bist.
hier kann der MD des AA entscheiden, dass du dem arbeitsmarkt auf dauer nicht
zur verfügung stehst. dadurch kann das AA das alg1 entziehen und du würdest
oder müsstest alg2 beantragen.
wobei zu beachten ist, wenn man kein alg2 bekommt, man somit kein einkommen
hat, muss man für seine krankenversiherung selbst aufkommen. das AA kommt
hierfür nicht auf, da man selber keine leistung vom AA erhält.
das AA kann die die zahlung nach §145 SGB III nicht verweigern!
wobei das alg1 längstens, nach den anspruchsvoraussetzungen der beantragenden,
person gezahlt wird. jedoch nicht solange bis es zu einer entscheidung bei der DRV
kommt. das wiederspruchsverfahren und/oder klage können über mehrere Jahre
dauern!
link § 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
(nahtlosigkeitsregelung)
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/145.html
@frage an Mone1903
warst du bereits zur reha?
gibt es ein entsprechendes gutachten?
wer hat dir die beantragung der EMR empfohlen?
hast du deine firma über die beantragung der EMR unterrichtet?
noch bist du nicht gekündigt und du musst dich von nichts drängen lassen.von daher
brauchst du dich beim AA auch nicht als "arbeitssuchend" melden, denn du bist noch
"in arbeit" wenn auch ohne bezüge. es geht einzig und allein um die überrbrückung
dieser "entscheidungslosen"zeit.
wende dich unbedingt ans AA und bitte dringend um klärung der zahlung des alg1.
du kannst dich auch an den zuständigen teamleiter des AA wenden mit der bitte um
prüfung, damit du zu deinem recht kommst.
sollte die DRV eine EMR bewilligen, wird das alg1 mit der EMR verrechnet, so dass
du ab einem tag x dann die EMR ausgezahlt bekommst.
stimmt die DRV einer TEIL-EMR zu, so wirst du einen betrag hinzuverdienen können,
der sich nach deinem vorigen einkommen richtet. bedeutet, dass du deine bisherige
arbeitszeit reduzieren und diese deinem leistungsvermögen anpassen kannst.
(in absprache mit der fa.)
da diese entscheidung aussteht, auf keinen fall kündigen! kündigt der Ag dich, so
solltest du auf alle fälle innerhalb der frist von 21 tagen kündigungsschutzklage
einreichen.
@andere krankheit
leider geht das nicht so einfach, dass man sich auf eine andere neue krankheit weiter
arbeitsunfähig schreiben lässt. bedingung wäre, dass an zwei tagen gearbeitet werden
müsste um einen neuen zeitraum mit neuer krankschrift herbei zuführen. diese neue
au müsste eine andere erkrankung sein und darf nicht im direkten zusammenhang mit
der vorerkrankung stehen. da sonst erst wieder nach 12 monaten der neue anspruch
auf lohnfortzahlung eintritt.
dieser gedankengang wäre gegenüber dem antrag zur EMR völlig kontraproduktiv und
nicht empfehlenswert.
@meldung beim AA, trotz weiterbeschäftigung und EMR antrag
in deinem fall geht es gar nicht anders, dass du dich nach dem antrag auf EMR und
nach der 78. krankheitswoche (aussteuerung krankengeld) beim arbeitsamt gemeldet
hast.
dazu wurde der § der nahtlosigkeitsregelung geschaffen. keiner möchte gern ohne geld
da stehen. meist wird man von der kk aufgefordert sich beim AA zu melden und geben
einen zeitraum von 10 wo vor, um einen antrag auf "teilhabe" nach SGB IX zu stellen.
das anrecht auf alg1 besteht ohne weiteres und muss vom AA gezahlt werden.
längstens für den anspruchszeitraum oder aber bis zur entscheidung der EMR, wenn
dieses eher eintritt. nach ablauf des anspruchs auf alg1, bleibt nur noch alg2 bei
bedürftigkeit.
hoffe das hilft weiter
sauri