ich bin jetzt 50 % schwerbeschädigt....bin auszubildende und komme jetzt ins 2te lehrjahr...hab habe den brief jetzt meinem arbeitgeber abgegeben...die meinten zwar ich würde jetzt mehr urlaub bekommen, aber es hat sich bis jetzt keiner geäußert wie viel??und ob für dieses jahr auch noch??der antrag lief ab januar ...und jetzt kam aber erst die antwort...
Normal sind 5 Tage pro Jahr mehr. Ob das ab Antragstellung gilt oder ab dem Zeitpunkt, wo der Arbeitgeber informiert wird, weiss ich leider nicht genau. LH Lächeln
Hallo Frieda, ab dem Zeitpunkt der Bewilligung gilt das, das Datum steht auf Deinem Ausweis und es gilt auch rückwirkend. Liebe Grüße von Luna-Mona
@ frieda: Hab nochmal alles durchgelesen wegen dieser Urlaubsregelung: Ich konnte nichts finden, dass Lehrlinge anders behandelt werden. Das heißt für mich, dass du genauso 5 Tage mehr Urlaub bekommst.
auf meinem ausweis steht 24.01.13....nun muss ich dann doch mal im büro anrufen in der hauptstelle wie viel tage es für dieses jahr noch gibt...bestimmt keine 5...weil ja der ausweis erst ende januar gültig war....wir sind ein sehr großer betrieb...mal gucken wer dafür zuständig ist für sowas....
@hallo frieda das datum des ausweises ist unbedeutend. gilt als nachweis. entscheidend ist der bescheid des landesamtes ab wann du die 50% bestätigung bekommst. der ausserdem unbefristet festgelegt ist. sollte dies noch im letzten jahr gewesen sein, hättest du noch den vollen an spruch von 5 tagen für das letzte jahr und für dies jahr ebenso die vollen 5 tage. da gibt es keine reduzierung. schick dir mal die links zum nachteilsaugleich, viell. kannst du davon noch mehr in anspruch nehmen link GdB und nachteilsaugleich http://www.betanet.de/download/tab3-gdb-nachteilsausgl4.pdf es gibt noch das SozialGesetzBuch IX wo du vieles nachlesen kannst, auf was du noch weitere ansprüche hast, welche regelungen es gibt u.a. kü-schutz, bevorzugte einstellung, hilfen und noch viel mehr. link SGB IX teilhabe behinderter http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/1.html wenn dein betrieb einen betreibsrat mit schwerbehindertenvertreter oder nur einen schwerbehindertenbeauftragten hat, so wende dich am besten an diesen. so dass sie dir noch weitere auskünfte geben können. viel erfolg in der ausbildung. kopf hoch, es gibt für alles eine lösung. aber immer fragen und kümmern wenn probleme anstehen. das können unterschiedliche ämter sein. da du noch jung bist und mit dme pc gut umgehen kannst, wären das -arbeitsamt/ jobcenter mit abteilungen für jugendliche behinderte und besonderer beruflicher unterstützung -landesamt gesundheit- und soziales -integrationsfachdienst des lagesoz -sozialamt -DRV-zbsp. bei fragen zur teilhabe, reha.... .... sauri
Hallo Saurier, soso, und mir hat meine Personalabteilung gesagt, "da die Bewilligung ab September 2012 ausgesprochen wurde, ist der Zusatz-Urlaub anteilig zu berechnen". Muss doch morgen mal den Schwerbehindertenvertreter fragen, was nun gilt und wo das steht ... Schönen Abend noch. Luna-Mona
50%-lehrling -mehr urlaub @hallo luna, danke für den hinweis.in dem fall hast du recht. bitte mein versehen zu entschuldigen. @frieda, bitte mal gucken wann der bescheid erstellt wurde! dann würde dies in dem fall ebenso für dich zu treffen. link http://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c3648i1p/index.html Besonderheiten gelten gemäß §125 Abs. 2 SGB IX dann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht Die Berechnung erfolgt In diesen Fällen wie folgt: (...)Die Urlaubstage treten zu dem Grundurlaub hinzu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie den nicht behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht. hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des regelhaften Zusatzurlaubs.(...) der anspruch bei dir berechnet sich wie folgt: 1/12 anspruch je monat x 5 zusatztage = bei 4 monaten anwesenheit in deiner firma, entspricht das = 1,66 Tage, diese werden aufgerundet. somit hast du = 2 zusatztage schwerbehindertenurlaub für den verkürzten teil des jahres lt.BGB (...)Der Anspruch nach §125 SGB IX ist ein Mindestzusatzurlaub. Sehen gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen (Betriebsvereinbarung) einen längeren Zusatzurlaub zugunsten schwerbehinderter Beschäftigter vor, so gelten diese Sonderregelungen nach §125 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Bei einer Gleichstellung besteht demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub § 68 Abs. 3 SGB IX . (...) das gilt insbesondere auch dann, wenn der ma zur mitte oder zu einem anderen zeitpunkt des jahres in der fa anfängt zu arbeiten. dort muss er vom vorherigen ag bescheinigen lassen, wieviel anspruch an urlaub bereits für das laufende kalenderjahr genommen wurde. in diesem bespiel hätte der schwerbehinderte "glück" gehabt: man fängt am 1.9. in der neuen fa. an, hat vorher woanders gearbeitet und der sb bescheid gilt seit mai. der alte betrieb bewilligt 5 tagen sb-zusatzurlaub und der sb nimmt diesen zusatzurlaub bereits im juli und scheidet ende august unwissend aus, so ist das pech für den betrieb.dann hat man einfach glück gehabt. zu klären wären noch sonderfälle wie bewilligt die fa. den sb-zusatzurlaub nicht, da noch kein bescheid vorliegt, so gilt beim jahreswechsel, dass dieser auch rückwirkend noch bis zur fristwahrung erteilt werden kann. man beantragt die schwerbehinderung im mai und verändert seine arbeit im oktober. so wäre zu prüfen, in wie weit der nachfolgende arbeitgeber hier den anstehenden teil des sb-zusatzurlaub gesamt bewilligen muss. allein das ansagen "man habe ev. ein anrecht auf sb zusatzurlaub" weil man den antrag gestellt hat, reicht noch nicht zur bewilligung aus. der ag muss immer auf geeignete weise schriftlich infrormiert werden ab wann die eigenschaft der sb begründet ist. daraus resultiert die pflicht des sb, wenn er ein solchen anspruch geltend machen will, dass er das dem ag melden muss. dazu kann der vorliegende schriftliche bescheid eingereicht werden, wobei die diagnosen und %'tuale gliederungen der einzelnen behinderungen immer ab zudecken sind.diese haben den ag für den fakt des urlaubes erst mal nicht zu interessieren. im umgekehrten fall, verlässt man die fa., hat die fa, das recht den sb zusatzurlaub genau so wie bei anteiligen arbeitsbeginn zu berechnen. kann dieser wegen krankheit nicht genommen werden, so muss er dem sb ausgezahlt werden. in meinem fall hatte ich eine schriftliche bestätigung des alten ag, dass mit wechsel zum neuen ag, dieser mir diesen urlaub anerkennen musste. das galt im rahmen einer übernahmeregelung, da sich meine arbeitsaufgabe weder im ort noch inhalt verändert hatte. sauri