hallo, ich möchte noch mal etwas zu euren anträgen allgemein schreiben: keiner von euch bettelt! oder will sich bereichern! womit denn? es ist und bleibt ein verbrieftes recht, bei entsprechenden voraussetzungen, die schwerbehinderung zu beantragen. das SGB IX regelt das im allgemeinen. nur ist es bei einer vielfalt von anträgen nicht immer einfach die richtige entscheidung zu treffen. auch die gutachter sind nur "menschen". je mehr sie an unterlagen vor liegen haben, um so besser können sie urteilen. damit sind im allgemeinen -ärztliche befunde -krh-berichte -reha-berichte -mrt/ct-befunde -laborbefunde -liste eurer aktuellen medikamente (sofern diese nicht schon irgendwo genannt sind) -eine sachliche aufstellung von euch, wie euch welche erkrankung in welchem maße beeinträchtigt oder behindert. hier noch ein hinweis nach ablehnung des erst-, erhöhungsantrages, ggf. mit widerspruch, solltet ihr nicht sofort wieder schnell einen neuen antrag stellen. bei ablehnung mit der möglichkeit auf widerspruch, habt ihr 4 wochen zeit zum widerspruch. es ist ausreichend, wenn ihr kurz vor ablauf der frist einen formlosen widerspruch stellt. diesen sendet ihr dann am besten per einschreiben mit rückschein und habt so die frist gewahrt. somit habt ihr schon einmal zeit gewonnen, um ein termin bei euren ärzten oder auch beim anwalt zu machen. wer eine rechtschutzversicherung hat, kann diese hierfür gut nutzen. wenn ihr keine möglichkeit habt, euch durch ein sozial- verband vertreten zu lassen, sucht euch ggf.beim sozial- gericht hilfe. dort bekommt ihr einen anwalt bei bedürftigkeit gestellt. dieser ist kostenfrei. sie helfen euch ggf.bereits beim schreiben des formlosen widerspruch. ein fachanwalt für sozialrecht wäre hier der richtige ansprech- partner für euch. Beispiel "hiermit stelle ich entsprechend ihres bescheides vom......... formlos widerspruch zu ihrer entscheidung der bsp: ablehnung meines erhöhungsantrages bsp: teilweisen ablehnung etc. gleichzeitig bitte ich um übersendung aller unterlagen in kopie, die zu ihrer entscheidung geführt haben. mit erhalt ihrer unterlagen möchte ich mich sowohl mit meinen behandelnden arzt/ärzten noch einmal darüber verständigen und/oder mich vom verband "XY"/oder Anwalt "XY" beraten bzw. vertreten lassen. dazu benötige ich zeit, die sie mir dafür gewähren /einräumen möchten. sobald ich entsprechende begründungen vorlegen kann, werde ich ihnen diese übersenden. mit frdl.grüßen ..... fordert vom landesamt alle unterlagen an, die "zur entscheidungsfindung beigetragen haben" das sind -befunde eurer behandelnden ärzte, sofern euch diese nicht vorliegen - die bewertung des gutachters - die entscheidungsgründe zur ablehnung ihr seid gut beraten, wenn ihr hier rücksprache mit euren behandelnden arzt/ärzten nehmt. auch um euch beraten und /oder vertreten zu lassen. aus erfahrung kann ich euch nur dazu raten. bei ablehnung des widerspruch, in seiner endgültigen form, solltet ihr erst einmal die entscheidung "sacken lassen" übereilte schreiben machen das ganze nicht besser. generell, habt ihr die möglichkeit einen neuantrag auf erhöhung /bzw verschlimmerung zu stellen (beides das gleiche) hier solltet ihr mindestens 6 monate abwarten. bevor ihr euch dann neu ans werk macht,um alle dinge zusammen zutragen, die eurer meinung nach in diesen antrag hineingehören, überlegt, was ihr bereits schon zu erkannt bekommen habt. das solltet ihr auf keinen fall noch einmal in den verschlimmerungsantrag einfließen lassen. bitte nur das, was seit der letzten entscheidung neu aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat. nutzt die zeit, um befunde etc.heranzuholen.sprecht noch einmal mit euren arzt, wie er die derzeitige situation bei euch einschätzt. viele von den ärzten arbeiten auch als gutachter und haben hier sehr gute erfahrungen. somit haben sie für euch viele wichtige tips und hinweise. das solltet ihr nutzen.
noch einiges zur rente bei schwerbehinderung die regelungen, wer wann bei bestehender schwerbehinderung in rente gehen kann, ist sehr unterschiedlich geregelt. zum einen, guckt ggf. in euren rentenbescheid, den ihr normal aller 5 jahre zugesendet bekommt. mit diesen angaben könnt ihr euch selbst online informieren oder aber fragt direkt bei der drv an. sie helfen im einzelfall weiter. dazu benötigt ihr euren letzten renten- bescheid und vor allem eure rentenversicherungs nr. wenn ihr euch hier vor-informiert, wird euch sicher bald der kopf schwirren. von daher, lasst euch mündlich (sprich am telefon) beraten. das ist einfacher und vor allem isst ihr dann genau woran ihr seid. hier könnt ihr euch allgemein zur rente/erwerbsminderungsrente informieren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/03_altersrente_schwerbehinderte_menschen.html und https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/03_rentenarten_und_leistungen/08_erwerbsminderungsrente_node.html Altersrente für langjährig Versicherte "Wurden Sie vor 1949 geboren, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie können diese Altersrente aber auch – mit einem Abschlag von 7,2 Prozent – ab 63 in Anspruch nehmen. Wurden Sie zwischen 1949 und 1963 geboren, gilt eine Altersgrenze,die stufenweise steigt .(könnt ihr u.o.g.link nachlesen) Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 67. Sie können die Altersrente jedoch auch ab 63 vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent." für besonders langjährig versicherte gilt folgendes: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch genommen werden – auch nicht mit Abschlägen. Vertrauensschutzregelung Für einige Geburtsjahrgänge besteht aufgrund von Vertrauens- schutzregelungen die Möglichkeit, die Rente sogar schon vor dem vollendeten 63. Lebensjahr zu beziehen. Die vorzeitige Rente können Sie nur mit Abschlägen erhalten. Dazu müssen Sie zwischen 1948 und 1954 geboren sein und vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben. Für Bergleute besteht auch dann Vertrauensschutz, wenn sie nach 1947 und vor 1964 geboren wurden und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die -bei Beginn der Rente schwerbehindert sind, bei vor 1951 geborenenVersicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht, und -die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen. Vertrauensschutz Wenn Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden, vor dem 1. Januar 2007 mit Ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben und am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren, können Sie aus Vertrauensschutzgründen weiterhin ab 63 Jahren ohne Abschlag die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, am 1. Januar 2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent können Sie die Rente dann vorzeitig bereits mit 60 in Anspruch nehmen siehe Reha und Rente für schwerbehinderte Menschen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/reha_und_rente_schwerbehinderte_menschen.pdf?__blob=publicationFile&v=27 die richtige Rente für sie https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/die_richtige_altersrente_fuer_sie.pdf?__blob=publicationFile&v=22 sauri
Hallo, bitte aber auch der Hinweiß darauf, dass man bei einem nicht ausreichenden Wiederspruchbescheid vor dem Sozialgericht klagen kann. Dazu sollte man sich aber Unterstützung durch den VDK oder einen geeigneten Anwalt holen. Mitglieder der Gewerkschaft können hierzu von der Gewrkschaft vertreten werden. In den meisten Fällen wird bei einer Klage ein höherer GdB zuerkannt. Wenn man sich abers chon beim Wiederspruch Verfahren durch den VDK vertretren lässt, wird auch meist schon ein höherer GdB zuerkannt, da die Versorungsämter das Klageverfahren scheuen. Its der VDK im Spiel wissen die Versorgungsämter, daß es bei einem nicht zureichenden GdB auch zu einem Verfahren kommt. Also bloß nicht zu früh aufgeben. Bei meiner Frau war es sogar ausreichend, daß ich als Schwerbehindertenvertreter einer großen Firma beim Versorgungsamt vorsprach, damit der Bescheid von GdB 40 auf 50 gändert wurde, ganz ohne ein Wiederspruchsverfahren. ich habe ihnen nur klar gemacht, daß wir uns den ganzen Ärger sparen können, den wir mit Wiederspruchsverfahren und Klage vorm Sozialgericht ansonsten gehabt hätten. Dabei ist es natürlich hilfreich aus der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zu zitieren. http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html Gruß Joachim
Moin JR newmann, Ich habe den Widerspruch und die Begründung durch unseren Schwerbehinderten Beauftragten machen lassen, in genau der Hoffnung, dass das Versorgungsamt weiß, dass ich nicht alleine stehe. Meine Begründung zum Widerspruch habe ich genau mit den Inhalten des von dir genannten Gesetz verfasst. Ich werde von Verdi vertreten und kann, wenn es notwendig wird, da ich Rechtsschutz versichert bin, auch einen Fachanwalt für Sozialrecht dazu holen. Trotzdem.... dieser Schritt ist für mich anstrengend. Lg Tusch
Hallo Joachim, sicher sollte das als ergänzung nicht fehlen.danke sehr. das kann dann aber nur erfolgen, sehr gut überdacht, durchdacht und gut vertreten aber es ging mir erst einmal grundsätzlich um die dinge die am anfang stehen. da haben hier viele oft fragen und wissen nicht was sie wie tun sollen. "Wenn man sich aber schon beim Wiederspruch Verfahren durch den VDK vertretren lässt, wird auch meist schon ein höherer GdB zuerkannt, da die Versorungsämter das Klageverfahren scheuen. Its der VDK im Spiel wissen die Versorgungsämter, daß es bei einem nicht zureichenden GdB auch zu einem Verfahren kommt." leider muss ich hier etwas widersprechen. da der eindruck entsteht, geht alle zum VdK, die richten das schon. dem ist eben ganz und gar nicht so. oft kommt es zu einem gerichtlichen verfahren, wo es zum teil positive entscheidungen gibt. aber leider auch negative. sprich, es kommt ggf. nicht zu einer erhöhung eines GdB oder einer erwerbsminderungsrente (als beispiel) es ist nicht so einfach. manch ein verfahren dauert 3-4-5 jahre und das mit dem vdk. sauri
Hallo, ja der Kampf um das Recht ist manchmal anstrengend und geht auch sehr lange. Wer aber nicht kämpft, da hat schon verlohren. Ich habe jedenfalls meist positive Erfahrungen gemacht, wenn man nicht aufgegeben hat. Ich muss aber auch erwähnen, daß das nicht immer klappt. Einen hohen GdB bekommt man nur wenn man auch so behindert ist. Eine Gleichstellung ist immer eine Angelegenheit, die so oder so ausgehen kann. Bei den Versorgungsämtern, habe ich aber immer die Erfahrung gemacht, daß der GdB im ersten Bescheid zu niedrig ist und immer am untersten Ende des Ermessens. Von daher werde ich hier immer dazu raten sich gut beraten zu lassen und sich zur Wehr zu setzen. Gruß Joachim
hallo Joachim, das ist völlig in ordnung so. wichtig ist doch, dass wir den usern die richtigen tips geben. biba und schönn abend saurier
Ich habe GDB 40 und das langt. Und wegen einen höheren Grad zu kämpfen, habe ich keine Lust zu. Es wäre auch unglaubwürdig, einer der noch so aktiv ist wie ich, denen das anzuerkennen. Vielleicht mal so in 10 Jahren daran mal denken oder etwas eher wenn ich über 70 bin.
Moin Strippe... für dich mag das im Moment genau das Richtige sein. Und das ist gut so. Ich brauch jedoch die Vorteile des GdB 50 jetzt, solange ich noch im Arbeitsleben bin und auch sehr gerne, solange ich kann, noch weiter arbeiten möchte. Eine schönen Freitag und guten Start ins Wochenende. Lg Tusch
@Tusch Hast du mal daran gedacht einen Antrag auf Gleichstellung bei der AFA zu stellen? Ich hatte es seinerzeit gemacht, war aber abgelehnt worden, aber das muss ja nicht bei jeden sein. Kann ja sein dass auf Grund deiner Einschränkung dein Arbeitsplatz gefährdet sein kann. Versuch macht klug.
Eigentlich sind das ja alles keine Vorteile, sondern Nachteilausgleiche und obwohl ich nicht mehr im Berufs/Arbeitsleben ausser Haus stehe bringt mir der Nachteilausgleich mit meinem Schwerbehindertenausweis trotzdem was und den Ausweis gibt es nun mal erst ab GdB 50 und aufwärts.
hallo, die priorität setzt letztenendes jeder selber, ob ihm sein derzeitiger GdB ausreicht oder aber die einschrenkungen und behinderungen so schwer sind, das man auf diese erhöhung angewiesen ist. letztenendes gibt das SGB IX das ja vor. natürlich kann der erreichte GdB von 50 schon viel bewirken. dennoch reicht das nicht immer aus. genauso geht es einem mit dem GdB von 30 oder 40, der diesen GdB von 50 dringend benötigt, um eben eher in rente gehen zu können oder auch durch den zusatzurlaub mehr zeit zur erholung hat. selber bekam ich 2001 ein GdB von 50. 2010 dann ein GdB von 60 und bin in der EMR (erwerbsminderungsrente) gelandet. habe 2010 ein erhöhungsantrag gestellt. dieser wurde abgelehnt. erklärbar, war ich doch schon in rente. leider ist die priorität wie schnell anträge bearbeitet werden wohl auch davon abhängig ob man noch arbeitet. das hatte mir eine mitarbeiterin im lagesoz an den kopf geworfen. das ich das nicht habe so stehen lassen, könnt ihr euch denken. das kommt einer diskriminierung gleich. dennoch 1.widerspruch 2010. dauer insgesamt 4 jahre mit dem VdK . ergebnis: GdB 60 und "G" rückwirkend ab 2010 anerkannt. erneuter widerspruch. dauer diesmal nur 2 jahre mit eigenem anwalt, aber ohne VdK. dafür hatte ich meine gründe. ergebnis anerkennung GdB 80 mit "G" und "B" unter anderem aufgrund der Reha und MBO in 2011 und neuer einschrenkungen. für mich war das sehr wichtig, da ich dadurch verschiedene kulanz- entscheidungen der KK erreicht habe. so kann ich nun die fahrkarte für behinderte nutzen. dadurch, dass ich allein nicht mehr unterwegs seins soll, ist das ganz wichtig, da die begleit- person kostenfrei mitfahren kann. damit bin ich ganz zufrieden. auch wenn ich das "aG" anvisiert habe. es ist ebenso wie joachim auch sagt, wer nicht kämpft erreicht nichts. sauri
Moin Strippe.. ich habe eine Gleichstellung für den GdB 30 sofort auf Anhieb schon 2012 bekommen. Das wurde noch in der Reha auf den Weg gebracht. Deswegen konnte ich auch einen Minderleistungsantrag stellen. Der ist auch genehmigt und ich arbeite seit Januar 8 Stunden weniger. Diese Minderleistung ist auf zwei Jahre begrenzt und kann dann neu beantragt werden. Auch dafür wäre die Neufeststellung des GdB auf hoffentlich 50 von Vorteil. Lagune.. du hast natürlich Recht. Die Schwerbehinderung sorgt für einen Nachteilsausgleich. Ich persönlich habe immer noch Probleme mit den Worten Nachteil und Minderleistung Es fällt mir unsagbar schwer, anzuerkennen, dass das Rheuma mich so ausbremst. Ich sehe mich selber immer noch, wie vor der Erkrankung mit ihren Herausforderungen. Verausgabe und überfordere mich oft, bis ich gar ich gar nicht kann. Ich bin gerade froh, dass unser Schwerbehinderten Beauftragter meine tatsächliche Leistungsfähigkeit erkannt hat und mir zur Seite steht. Auch die Psychotherapie hilft mir dabei. Durch diese Unterstützungen finde ich überhaupt den Mut und die Kraft diese Dinge anzugehen. Ich wünsche euch ein schönes Wochenende Lieb geknuddelt Tusch
nein samuro, bekomme ich nicht. die regelungen einen solchen ausweis zu erhalten, sind trotz sgb IX, in den bundesländern unterschiedlich geregelt. einige bundesländer erkennen das "G"an. dort bekommt man einen orangenen ausweis, der dir zumindest das parken ermöglicht. aber ich wohne da, wo es eben nicht so ist. wenn du mich so fragst, finde ich das im hinblick auf "gleichbehandlung" fast als diskriminierung. aber die länderregelungen lassen solch fatale ungleichbehandlung zu. sauri
Ach saurier, ich weß das. Mein Unverständnis diesbezüglich bezog sich da eher im Hinblick auf Deine Vita Das ist unglaublich