Teures Schweigen Eine wesentliche Pflicht des Arztes ist es, den Patienten vor der Durchführung eines Eingriffs über die damit verbundenen Risiken aufklären. Um sich gegenüber dem Patienten nicht schadensersatzpflichtig zu machen, ist für den Arzt von Bedeutung zu wissen, auf welche Komponenten sich seine Informationspflicht erstreckt, insbesondere, ob er den Patienten über weitere mögliche Behandlungsmethoden aufklären muss. Urteil Gericht: BGH / Aktenzeichen: VI ZR 313/03 Datum: 15.03.2005 Sachverhalt Patientin B befindet sich von Dezember 1996 bis Februar 1997 nach einem im Krankenhaus konservativ versorgten Bruch in der Nähe des rechten Handgelenks in ärztlicher Betreuung des Arztes A. Dieser Bruch ist in Fehlstellung verheilt. B beanstandet, Arzt A habe während der Betreuung ein fortschreitendes Abkippen des Bruchs bemerkt, es aber unterlassen, sie trotz der Gefahr einer bleibenden Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks nicht auf eine weitere Behandlungsmöglichkeit einer erneuten Reposition oder einer Operation des Bruchs hingewiesen zu haben. Nunmehr verklagt sie den Arzt und verlangt die Zahlung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Arzt A meint, die Fortsetzung der konservativen Behandlung sei nicht fehlerhaft gewesen. Außerdem müsse B erst mal beweisen, dass sie sich für die anderweitige Behandlungsalternative entschieden hätte und dadurch die Fehlstellung hätte vermieden werden können. Hat er Recht ? Bedeutung für Praxis Kommt ein Arzt seiner Aufklärungspflicht gegenüber seinen Patienten nicht oder nur unzureichend nach, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Bedenken an einer Haftung des Arztes können aber dann bestehen, wenn sich aus Sicht des Arztes - gegebenenfalls auch erst nach bereits begonnener Betreuung - weitere Behandlungsmöglichkeiten eröffnen, von denen er seine Patienten nicht in Kenntnis setzt und die begonnene Behandlung fortführt. Diese Problematik behandelt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Entscheidungsgründe Grundsätzlich ist es die Pflicht des Arztes, den Patienten vorab über die Art und den Schweregrad der in Betracht kommenden Behandlung sowie über damit verbundene Belastungen und Risken aufzuklären und ihm die Wahl zwischen den medizinisch indizierten Behandlungsmethoden zu überlassen. Diese Aufklärungspflicht schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, dem allein es vorbehalten ist, zu entscheiden, ob ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit vorgenommen werden soll. Daher kann auch dann, wenn ein ärztlicher Eingriff indiziert und nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst ausgeführt wird, eine Haftung des behandelnden Arztes in Betracht kommen, wenn der Patient nicht in die Behandlung einwilligt. Dies gilt grundsätzlich auch bei mehreren infrage kommenden Behandlungsmöglichkeiten: Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes. Gibt es aber mehrere medizinisch indizierte Behandlungsmethoden, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, ist dem Patienten eine echte Wahlmöglichkeit zu eröffnen. Auch bei bereits begonnener Behandlung ist der Arzt verpflichtet, auf die Gefahr eines bleibenden Schadens bei Fortführung des gewählten Behandlungsweges aufmerksam zu machen. Er muss auch darauf hinweisen, dass ein drohender Schaden bei Fortführung der gewählten Behandlungsart möglicherweise durch eine andere Behandlungsmethode vermieden werden kann. In dem Fall, dass der Arzt die gebotene Aufklärung unterlässt, hat er und nicht der Patient nachträglich zu beweisen, dass die Alternativbehandlung nicht zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte. Wenn die verursachten Beschwerden eines Patienten zumindest auch auf der Fortsetzung der gewählten Behandlungsmethode beruhen, ist dies grundsätzlich geeignet, eine Haftung des Arztes zu begründen. Der Einwand, das Ergebnis wäre nach Anwendung der anderweitigen Behandlungsmethode möglicherweise nicht anders gewesen, wirkt für sich genommen also noch nicht entlastend. Daher hat der BGH im konkreten Fall eine Aufklärungspflichtverletzung des Arztes angenommen und darauf hingewiesen, dass dessen Einwand unbeachtlich ist, der Patient müsse beweisen, dass er sich für die anderweitige Behandlungsalternative entschieden hätte und dadurch der Fehlstellung hätte vermieden werden können. Fazit Die Aufklärung über bestehende unterschiedliche Behandlungsmethoden dient dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und ist Voraussetzung einer rechtmäßigen Behandlung. Gibt es mehrere Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen, ist dem Patienten eine echte Wahlmöglichkeit einzuräumen. Der Arzt muss nun umfassender Aufklärung die Entscheidung dem Patienten überlassen, welche Behandlungsmethode angewandt werden soll. Unterlässt der Arzt die gebotene Aufklärung, so hat er und nicht der Patient im Schadensfall zu beweisen, dass die Alternativbehandlung nicht zu einem besseren Behandlungsergebnis geführt hätte. quelle: http://newsletter.doccheck.com/generator/232/943/xhtml?user=da71c3d6cf28bfdcbba068f7dde451c4
hi lilly, das ist ein wichtiges thema, denke ich auch! guckst du auch hier: http://www.rheuma-online.de/phorum/showthread.php?t=19920 grüsschen marie
liebe marie, kenne den thread. habe da ja auch meinen *senf* dazu gegeben. dieses newsletter habe ich heute bekommen. dachte, es könnte wen interessieren.
....das wird bestimmt den einen oder anderen interessieren! wenn man das sogenannte selbstbestimmungsrecht des patienten genauer unter die lupe nimmt, ich mach das einfach mal, in dem ich mir in erinnerung rufe, was ich so alles hier bei ro lese, dann hoffe ich, dass auch die ärzte das lesen dankeschön, liebe lilly!