shirana
Auf den Hund gekommen *g*
Hallöchen an alle,
hier ein Link der uns alle angeht.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Besonders wichtig fand ich zu erwähnen:
Alle die einen Antrag ans Versorgungsamt schicken und evtl. vorhaben die wöchentl. Arbeitszeit zu verringern ( weil man/frau halt nicht mehr so kann), durch einiges durchwuseln durch die Gesetze steht geschrieben:
wer unter 18 h/ wöchentlich arbeitet, muss wenigstens 50% GdB haben um sich als Schwerbehinderter gleichstellen zu lassen.
Bei über 18 H / wtl. geht es auch ab 30 % Gdb
Ich hab leider den Fehler gemacht, vorher die Arbeitszeit zu verkürzen , weil ich einfach nicht mehr geschafft habe.
Durch hin und
herspringen der Gesetzestexte sind wir auf die folgende Hürde gekommen ( meine RÄ und ich ) und haben es uns durch einen Fachanwalt und eines Richters noch mal bestätigen lassen. Tja , Pech gehabt
Wie das Gericht jetzt bei mir entscheidet , werd ich hoffentlich bald hören. 30% GdB haben sie mir vom Gericht schon angeboten, was ich dann aber dankend ablehnend mußte
, weil ich ja die Stunden zahl gesenkt hatte
§ 2 Behinderung
(1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
§ 73 Begriff des Arbeitsplatzes
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
hier ein Link der uns alle angeht.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Besonders wichtig fand ich zu erwähnen:
Alle die einen Antrag ans Versorgungsamt schicken und evtl. vorhaben die wöchentl. Arbeitszeit zu verringern ( weil man/frau halt nicht mehr so kann), durch einiges durchwuseln durch die Gesetze steht geschrieben:
wer unter 18 h/ wöchentlich arbeitet, muss wenigstens 50% GdB haben um sich als Schwerbehinderter gleichstellen zu lassen.
Bei über 18 H / wtl. geht es auch ab 30 % Gdb
Ich hab leider den Fehler gemacht, vorher die Arbeitszeit zu verkürzen , weil ich einfach nicht mehr geschafft habe.
Durch hin und
herspringen der Gesetzestexte sind wir auf die folgende Hürde gekommen ( meine RÄ und ich ) und haben es uns durch einen Fachanwalt und eines Richters noch mal bestätigen lassen. Tja , Pech gehabt
Wie das Gericht jetzt bei mir entscheidet , werd ich hoffentlich bald hören. 30% GdB haben sie mir vom Gericht schon angeboten, was ich dann aber dankend ablehnend mußte
§ 2 Behinderung
(1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
§ 73 Begriff des Arbeitsplatzes
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.