hi michael,
jo so ist es leider oft. es gibt halt gutachter, die sich nur um ihr gebiet kümmern, ohne das gesamte krankheitsbild zu berücksichtigen. fordere am besten gleich das gutachten bei der rv an.
du musst leider abwarten. ich habe es damals genauso wie du erlebt.
vom widerspruch über ein erneutes gutachten bis zur bewilligung dauerte es nochmal 9 monate.
nochmal kleine kunde für alle, die nicht wissen was genau eine erwerbsminderungsrente ist. ich kopiere mal rein:
Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.
Die Einstufung, ob teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, hat Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Da bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Gesundheitszustandes regelmäßig keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann, hat die Rente die Aufgabe, den Lebensunterhalt des Versicherten auf Dauer zu sichern. Sie ist daher so hoch wie eine Altersrente. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hingegen ist darauf ausgerichtet, dass der Versicherte mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen noch eine Erwerbstätigkeit ausübt. Sie ist demzufolge nur als Ausgleich für den Minderverdienst durch eine Teilzeittätigkeit oder eine geringer entlohnte Tätigkeit gedacht und beträgt nur die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zwar mindestens 3 Stunden, jedoch nicht mehr als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Selbstständige sind von einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ausgeschlossen.
Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden ist die Arbeitsmarktlage zu beachten. Liegt neben der eingeschränkten Leistungsfähigkeit Arbeitslosigkeit vor, ist der in Betracht zu ziehende Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. Es ist dem Versicherten nicht möglich, das reduzierte Leistungsvermögen in eine Erwerbstätigkeit umzusetzen. Der als verschlossen geltende Teilzeitarbeitsmarkt hat zur Folge, dass die teilweise Erwerbsminderung zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durchschlägt.
was mir noch wichtig erscheint:
Befristung der Rente
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach dem Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Unbefristet werden sie nur gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Hiervon wird ausgegangen, wenn die Gesamtdauer der Befristungen bereits neun Jahre beträgt. Nach Ablauf der neun Jahre ist bei weiterem Vorliegen der Erwerbsminderung grundsätzlich eine unbefristete Rente zu leisten. Eine un-befristete Rente kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. In diesen Fällen wird immer nur eine befristete Rente gewährt.
Befristete Renten beginnen am Ersten des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, sofern der Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb von sieben Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger eingeht. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der sieben Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.
viele grüße
laface