Nahtlosigkeitsregelung

Dieses Thema im Forum "Krankenkassen und Pflegeversicherung" wurde erstellt von Tiramisusi, 8. Oktober 2009.

  1. Tiramisusi

    Tiramisusi chaos-queen

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    Hallo,

    bestimmt wurde das Thema hier schon mal erklärt, aber vielleicht kann mir trotzdem jemand weiter helfen:

    Was bedeutet die Nahtlosigkeitsregelung?
    Ich bin krank geschrieben, die KK zahlt seit 4 Monaten kein KGeld (ich habe dagegen Widerspruch eingelegt), der AG hat die Umsetzung innerhalb des Betriebs abgelehnt (ich versuche noch ein Gespräch zusammen mit dem Betriebsrat).

    Jetzt hat mir jemand geraten, mich beim Arbeitsamt zu melden, damit ich den Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung habe. Was genau bedeutet das?

    Danke für Eure Hilfe!
     
  2. wautzi008

    wautzi008 Neues Mitglied

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    Hallo,

    ich habe im moment keine weiteren angaben über deine situation, aber

    Nahtlosigkeitsregelung


    heißt z.B. du stellst 3 monate bevor du arbeitslos wirst, einen antrag auf arbeitslosengeld, damit du nahtlos finanziell versorgt bist, ebenso übergangslos krankenversichert bist.
    hilft das?

    lg. elke
     
  3. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    Wie wautzi schon schreibt, fehlen einfach ein paar Daten. Wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlt, hat sie Dich ausgesteuert, weil die 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft sind? Dann hieße es, beim Arbeitsamt einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Das Amt springt nämlich ein, sobald jemand ausgesteuert ist und noch keine Rente genehmigt wurde.

    Über die Aussteuerung und deren Folgen hätte Dich allerdings die Krankenkasse informieren müssen. Klär uns doch mal auf, so raten wir einfach nur herum.
     
  4. Meggie

    Meggie Mitglied

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  5. Tiramisusi

    Tiramisusi chaos-queen

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    Hallo Elke,

    vielen Dank für Deine Antwort, das hat mir weitergeholfen.

    Ich habe noch einen Arbeitsvertrag, bin also nicht ausgesteuert, und krankenversichert bin ich auch noch (z.Zt. als Rentnerin; wg Teil-EU).

    Ich muss aber befürchten, dass ich bald entlassen werde, weil ich an die alte Stelle nicht zurückkehren kann und der AG keine andere Stelle für mich hat.

    Der Reha-Antrag beim Arbeitsamt läuft schon.
    Dann kann ich also mit der Ablehnungs-E-Mail vom AG zur Arbeitsagentur gehen?

    Bei mir ist alles so verfahren, dass ich im Moment echt selber nicht durchblicke und grottenschlecht geht's mir auch noch.

    Braucht Ihr noch Informationen, um mich besser beraten zu können? Ich bin für alles dankbar!

    Liebe Grüße und einen schönen Sonntag!
     
  6. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    @Tiramisu
    Warum zahlt die Krankenkasse denn nicht mehr?
     
  7. Tiramisusi

    Tiramisusi chaos-queen

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    Hallo Tennismieze,

    weil der MdK sagt, dass es mir prima geht und ich ohne Probleme arbeiten kann.

    Das bisschen Fibromyalgie, Arthrose. rheumatoide Arthritis, Sehnenscheidenentzündung, Bandscheibenvorwölbung, Wirbelblockierungen und -arthrosen, Migräne und Schmerzen ist doch wirklich kein Grund, nicht zu arbeiten. Ihnen reichen die Befunde nicht (ich bin gerade dabei, neue zu sammeln) und Schmerzen sind ihnen total egal. Die Ärztin vom Mdk hat mir nicht mal richtig zugehört.

    Lieben Gruß

    PS: Nachdem ich neue Befunde gesammelt habe, wird ein neuer MdK-Termin festgesetzt.
     
  8. Tennismieze

    Tennismieze Neues Mitglied

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    ok, dann drück ich Dir die Daumen für den Widerspruch, der bei sowas ja immer recht lange dauert. Kenn ich aus eigener Erfahrung.
     
  9. Tiramisusi

    Tiramisusi chaos-queen

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    dankeschön! Ich möchte manchmal am liebsten zur KK und zum MdK hinfahren und alle mal kräftig durchschütteln.......

    Dir auch alles gute!
     
  10. Colana

    Colana Musikus

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    Hallo Tiramisu,

    vielleicht hilft Dir das ja auch weiter:


    Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.
    9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung
    Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999
    B 11 AL 13/99 R

    Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.

    Das Urteil des BSG klärte bereits im Jahre 1999 eine Reihe von Fragen, welche im Zusammenhang mit der sog. Nahtlosigkeitsregelung des heutigen § 125 SGB III (damals § 105a AFG) stehen. Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.

    Eine typische Fallkonstellation ist folgende:

    Ein Versicherter wird während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber gekündigt und somit arbeitslos. Leistungen vom Arbeitsamt erhält er gleichwohl nicht, da zunächst die Krankenkasse Krankengeld zahlt. Während des Zeitraumes des Bezugs von Krankengeld fordert die Kasse den Versicherten auf, einen Rentenantrag wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Dieser Rentenantrag wird durch Bescheid der Rentenversicherung mit dem Argument abgelehnt, eine Erwerbsminderung liege nicht vor. Der Versicherte legt gegen diesen ablehnenden Bescheid Widerspruch ein; das sog. Widerspruchsverfahren läuft noch.

    Spätestens nach Ende des 78-Wochen-Zeitraumes wird er dann „ausgesteuert“ so dass die Leistungspflicht der Krankenkasse automatisch endet. Die Krankenkasse weist darauf hin, dass ggf. noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, der ja bisher – wegen des Krankengeldbezuges - noch nicht ausgeschöpft wurde. Nunmehr wendet sich der Versichert an das Arbeitsamt und stellt klar, dass er wegen der gleichen Erkrankung weiterhin arbeitsunfähig ist. Daraufhin erteilt das Arbeitsamt einen negativen Bescheid mit dem Argument: ein Arbeitslosengeldanspruch besteht nicht, da der Versicherte aufgrund seiner Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

    Diese – von den Arbeitsämtern vertretene - Auffassung ist ebenso häufig wie falsch:

    Die Wirkung der sog. Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos – Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung- zu fingieren Diese Fiktion hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung getroffen hat, entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so dass die Agentur für Arbeit nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Arbeitslosengeld ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des § 125 Abs. 1 SGB III aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben.


    Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch das Arbeitsamt und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, dass Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil das Arbeitsamt und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen.

    Dies gilt auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteilt. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht.
    (Quelle)

    Viele Grüße und viel Glück
    Colana
     
  11. Tiramisusi

    Tiramisusi chaos-queen

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    Danke Colana, das ist super! Es ist alles ziemlich verwirrend, wenn man davon noch keine Ahnung hat.

    Liebe Grüße!!!!
     
  12. neele

    neele Aktives Mitglied

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    Duisburg
    Hallo Tiramisusi,

    ich war heute mit meiner Bekannten das erste mal beim VDK. Super Beratung, super Hilfe und Antworten haben wir bekommen. Ich kann jeden nur raten sich dort Hilfe zu suchen wenn er mit irgendwelchen Behörden oder Ämter Probleme hat.

    Geh dort hin oder hole dir ein Termin und nehme deine ganzen Unterlagen mit.( Reha, KK, Mdk, Rente usw ) Die sagen dir genau die nächsten Schritte und unterstützen dich auch dabei. Meiner Freundin haben sie auch sehr gut geholfen. Ich wünsche dir viel Erfolg,dort bist du bei den richtigen Leuten!

    Liebe Grüße
    Birgit
     
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