keine zuzahlung bei teilstationärer behandlung

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von lexxus, 8. Mai 2004.

  1. lexxus

    lexxus Aktives Mitglied

    Registriert seit:
    24. September 2003
    Beiträge:
    3.971
    guten morgen ihr lieben,

    da ich demnächst in die rheuma tagesklinik der chartite gehe hatte ich dort mal angefragt, wie es sich mir der täglichen zuzahlung von 10 euro verhält. dort sagte man mir: "ja sie müssen zuzahlen". als ich wegen der kostenübernahme bei der krankenkasse war habe ich die freundliche frau dort noch mal gefragt. sie war sich nicht sicher, meinte aber eher nicht, sie würde das mal nachschlagen. da sie zu dem thema auf anhieb nix finden konnte schlug sie mir vor mich nochmal bei ihr zu melden. am nächsten mittag kam sie mir aber schon zuvor mit einer erfreulichen nachricht: bei teilstationärer behandlung muss nicht zugezahlt werden! sie meinte auch, daß die krankenhäuser den patienten oft aus unwissenheit den patienten erst mal eine rechnung schicken und wenn die kk das geld nicht anfordert behalten sie es :[ . sie nannte mir auch den dazugehörigen paragraphen: SGB V §39 Abs.4 . das war für mich auch mal eine positive überraschung, daß kk nicht nur stänkern können. bei einer einweisung über 14 tage wäre das für mich eine menge geld gewesen, welches ich mir nun sparen kann und ihr euch auch :D

    falls jemand den genauen wortlaut des §en zur hand hat: würde mich mal interessieren.

    danke
    schönes wochenende euch allen
    liebe grüsse
    lexxus
     
  2. bise

    bise Neues Mitglied

    Registriert seit:
    1. Februar 2004
    Beiträge:
    4.653
    Ort:
    bei Frau Antje
    § 39 Abs. 4SGB V

    hallo lexxus,
    reine vorsichtsmassnahme, lass dir das mal schriftlich geben.

    ich trau dem ganzen noch nicht.

    in dem absatz steht, dass zuzahlungen nur für vollstationären aufenthalt zu leisten sind. bin mal gespannt, wann das geändert wird.

    also - hoffentlich bringe ich das jetzt richtig rüber:

    www.sozialgesetzbuch.de/Gesetze/05/index.phd?norm_
    ID =0503900

    gruss
    bise
    also es muss heissen: ...
    Gesetze/05/index.phd?norm_ID=0503900

    irgendwie hat das system da nicht funktioniert. na ja
    ihr wisst ja, ich habe wenig ahnung vom pc
    gruss bise
     
    #2 9. Mai 2004
    Zuletzt bearbeitet: 9. Mai 2004
  3. lexxus

    lexxus Aktives Mitglied

    Registriert seit:
    24. September 2003
    Beiträge:
    3.971
    hi bise,

    hab den pragraphen inzwischen auch gelesen und war etwas irritiert, weil er sich inhaltlich eben nur auf die vollstationären aufenthalte bezog. hab dann gleich nochmal mit der krankenkasse gesprochen. es war eine andere mitarbeiterin am telefon und sie versparch zurückzurufen, was eine viertelstunde später auch geschah. sie hat sich in der zwischenzeit nochmal mit der kollegin hingesetzt die mir den paragraphen gennant hatte und beide waren der ansicht, wenn teilstationär im zusammenhang mit zuzahlung nicht erwähnt wird, sondern nur vollstationär, dann gilt das auch nur für letzteres.
    bin bei der kaufmännischen versichert. wer also auch in eine tagesklinik geht: würde mich interessieren, ob andere krankenkassen das auch so interpretieren. oder auch an die juristen unter euch: ist dieser paragraph tatsächlich auslegungssache?

    liebe grüsse
    lexxus
     
  4. Colana

    Colana Musikus

    Registriert seit:
    18. Januar 2004
    Beiträge:
    6.349
    Ort:
    Schleswig-Holstein
    Hallöchen....,

    da mich das Thema auch interessierte, habe ich versucht, ein wenig zu googeln. Das ist bisher dabei herausgekommen:




    Krankenhausbehandlung[​IMG]Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär-, sowie vor- und nachstationär erbracht. Des Weiteren ist die Durchführung ambulanter Operationen am Krankenhaus möglich.

    Versicherte (Krankenversicherung) haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind.

    Ab dem 18. Lebensjahr haben Versicherte für die vollstationäre Krankenhausbehandlung eine Zuzahlung von 9 Euro je Kalendertag für längstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Es besteht ein Anspruch auf Übernahme der im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung notwendigen Fahrkosten, teilweise bei einer Selbstbeteiligung der Patienten von 13 Euro je Fahrt.

    Die Wahl unter den Vertragskrankenhäusern steht dem Versicherten grundsätzlich frei. Wird jedoch ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus in Anspruch genommen, können dem Versicherten die Mehrkosten ganz oder anteilig auferlegt werden.

    Gegebenenfalls kann nach einem Krankenhausaufenthalt der Genesungsprozess durch eine stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung unterstützt werden (Kuren).

    Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung, jedoch einer Behandlung zur Linderung von Beschwerden einer unheilbaren Krankheit im Endstadium bedürfen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Krankenkassenzuschuss zur stationären bzw. teilstationären Versorgung in Hospizen.



    §§ 39, 39 a, 60 Sozialgesetzbuch V; § 33 Sozialgesetzbuch VII

    zuständig: Gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Unfallversicherungsträger, Ämter für Familie und Soziales




    unter dem Link www.aok-krankenhaus.de/statio/vornach.html habe ich noch folgendes gefunden:

    Teilstationäre Behandlungen
    Es handelt sich hierbei um eine Form der stationären Behandlung. Meistens finden die Behandlungen
    tagsüber und von Montag bis Freitag statt. Die Abendstunden und Wochenenden werden in der Regel zu
    Hause verbracht. Insbesondere werden
    onkologische und psychiatrische Behandlungen im Rahmen einer
    Tagesklinik angeboten. Teilstationäre Behandlungen sind zuzahlungsfrei.




    Ich war vor 5 Wochen für einen Tag in der Klinik und nachmittags nach Hause und habe bisher auch noch keine Rechnung erhalten.... an Eurer Stelle würde ich mir es schriftlich bestätigen lassen wie schon vorgeschlagen.

    Viele Grüße und eine schmerzfreie Zeit
    Colana

     
    #4 14. Mai 2004
    Zuletzt bearbeitet: 14. Mai 2004
  5. lexxus

    lexxus Aktives Mitglied

    Registriert seit:
    24. September 2003
    Beiträge:
    3.971
    ...um das thema jetzt mal zu vervollständigen...

    hallo ihr lieben,

    seit dienstag bin ich nun in der tagesklinik und habe bei der aufnahme gleich noch mal die schwester, die die aufnahme machte, befragt. diese sagte mir, daß teilstationär prinzipiell zuzahlungsfrei ist. als ich ihr mitteilte, daß man mir zweimal am telefon sagte, daß ich zuzahlen müsse, nals ich in der tagesklinik anrief, hat sie sich auch gewundert und meinte, das müsse jemand gewesen sein, der keine ahnung hat. also somit jetzt auch die bestätigung der tagesklinik: für teilstationäre bahndlungen müssen keine 10 euro täglich zuzahlung geleistet werden!

    liebe grüsse
    lexxus
     
  1. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn du dich weiterhin auf dieser Seite aufhältst, akzeptierst du unseren Einsatz von Cookies.
    Information ausblenden