Änderung bei Rundfunkgebühren ab 2013

Dieses Thema im Forum "Arbeit und Allgemeines" wurde erstellt von kukana, 17. September 2012.

  1. kukana

    kukana in memoriam †

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    Alle die ein RF in ihrem Schwerbehindertenausweis haben müssen sich auf Antrag von einem Teil der Gebühren, die ab 2013 für jeden Haushalt gelten, befreien lassen. Dies geschieht nicht mehr automatisch und die verringerte Gebühr zählt erst ab 1.1.2013 oder ab Antragstellung.

    Grundsätzlich wird sich die Gebühr jetzt Beitrag nennen und eine Höhe von 17,98 Euro pro Monat ausmachen. Die Befreiung reduziert die Gebühr lediglich auf 5,99 Euro. Eine komplette Befreiung gibt es nur noch auf Antrag wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    1. Sozialhilfeempfänger
    2 Empfänger von Grundsicherung
    3. ALG2+Sozialgeld - ohne Zuschläge nach §24SGBII
    und noch einige andere

    Ein nur geringes Einkommen jedoch nutzt nichts.

    Also rechtzeitig den Antrag stellen, sonst kommt der volle Betrag zum Tragen.
    Gruß Kukana

    http://www.gez.de/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index_ger.html
     
  2. Brigitte54

    Brigitte54 Neues Mitglied

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    Rundfunkgebühren

    Hallo liebe Kukana,was ist ein RF, wie bekommt man das oder was muss mann da angeben?? Habe einen Behindertenausweis mit 60 GDB. Aber was muss ich machen. Habe um ein G einspruch erhoben, wurde mir aber abgelehnt.. Vielleich kannst Du da mir weiter helfen. Kenne mich da nicht so gut aus. Vielen Dank im Vorraus . Brigitte
     
  3. kukana

    kukana in memoriam †

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    Merkzeichen RF
    -
    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht -


    Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:

      • Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.

      • Hörgeschädigten,
    die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit oder hochgradige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt und hierfür ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten sind die gesundheitlichen Voraussetzungen im allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende Verständigung möglich ist.

    http://versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_RF.htm Hier steht noch mehr dazu.


     
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