hallo, habe eine frage in bezug auf arbeitslosengeld. meine schwiegermutter bezieht seit vielen monaten krankengeld. diese steht kurz vor ablauf. sie steht derzeit noch im arbeitsverhältnis. sie bekam gerade einen brief von der krankenkasse, das in wenigen monaten ihr krankengeld ausläuft und sie sich bitte vorsorglich beim arbeitsamt melden solle. zur ergänzung: ihr ehemann hat eine vollzeitstelle. sie war heute beim arbeitsamt. dort wurde ihr gesagt, das sie nach ablauf der 78 wochen krankengeld einen antrag auf arbeitslosengeld stellen könne. es dürfte laut sachbearbeiterin kein problem sein, das sie dann arbeitslosengeld bekäme. meine frage ist: stimmt das wirklich? was mich stutzig macht sind folgende kriterien: 1. sie steht dann noch im arbeitsverhältnis. 2. ihr mann verdient volles geld. 3. ob sie zu dem zeitpunkt der antragstellung arbeitsfähig ist steht in den sternen. mir war so, als ob das arbeitsamt nur dann arbeitslosengeld zahlt, wenn jemand der vermittlung zur verfügung steht etc. ich möchte hiermit nur anfragen... nicht das meine schwiegermutter nachher ohne geld da steht. kennt sich da jemand aus? bitte nur einfach formulierte antworten (sprich kein amtsdeutsch). danke euch für die mühe. viele grüße laface
hallo laface, das mit dem ALG ist zwar fast nicht zu glauben, aber stimmt nennt sich Nahtlosigkeitsregelung nach § xyz Sozialgesetzbuch. Wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist und man auf dem Papier noch ein Arbeitsverhältnis hat, bekommt man für ein Jahr ALG1. Man muss auch in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, weil man ist ja 1. AU und hat 2. noch einen Arbeitsplatz.. Und logisch hat der Anspruch auf ALG 1 nix mit dem Einkommen ihres Mannes zu tun. als Tip für solche Angelegenheiten dieses Forum : http://www.elo-forum.org/ Da gibts ne extra Rubrik für Schwerbhinderte, Kranke und Renter ist extrem informativ LG petra
Hallo laface ja es stimmt mit dem ALG 1, ich war auch seit 2005 Krankgeschrieben und der Anspruch auf Krankengeld war auch ausgelaufen nach 78 Wochen so zu sagen- ich hatte ja auch noch eine Arbeitsstelle- also ab zum AA Antrag gestellt und ich habe für 1 Jahr ALG 1 bezogen. Liebe Grüße
oha hi ihr lieben, puh das wird ich dann schnellstens meiner schwiegermama weitergeben. sind schon seltsame gesetze in deutschland oder? da sol nochmal jemand durchsteigen... sie ist ja bald 59 und sie bekäme dann für 2 jahre nach neuesten gesetz arbeitslosengeld. vielen dank für die antworten. seid lieb gegrüsst laface nachtrag... ps: ein paar fragen noch: habt ihr zur gleichen zeit einen rentenantrag gestellt? zum thema nahtlosigkeit steht unter punkt 2 so einiges auf folgenden link: http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Arbeitslosengeld-bei-Arbeitsunfaehigkeit-26.html auszug: 1. Das Wichtigste in Kürze zum Inhaltsverzeichnis Wenn die Leistungsfähigkeit eines Arbeitslosen gemindert ist, gibt es eine Sonderform des Arbeitslosengelds, die sogenannte Regelung im Sinne der Nahtlosigkeit. Diese Zahlung überbrückt die Zeit ohne Arbeitslosengeld (weil man nicht vermittelt werden kann), bis eine andere Leistung, z.B. Weiterbildung oder Rente, gezahlt wird. 2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: * Arbeitslosigkeit oder Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das jedoch aufgrund einer Krankheit/Behinderung schon mindestens 6 Monate nicht mehr ausgeübt werden konnte. * Erfüllung der Anwartschaftszeit Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand. Über andere berücksichtigungsfähige Zeiten informieren die Agenturen für Arbeit. * Der Arbeitslose steht wegen einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit länger als 6 Monate der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weswegen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. * Es wurden entweder Abgestufte Erwerbsminderungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt oder Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (Teilhabe am Arbeitsleben, Medizinische Rehabilitation). Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens der Agentur für Arbeit gestellt worden sein. Wurde ein solcher Antrag unterlassen, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf der Monatsfrist bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose den Antrag stellt. Hat der Rentenversicherungsträger die verminderte Erwerbsfähigkeit bereits festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld. das klingt ja wieder anders denke ich.. oder verstehe ich da was falsch? die voraussetzung für nahlosigkeit erfüllt sie doch noch nicht, da sie bisher keinen rentenantrag gestellt hat. grüsse laface
hallo lefac, stehe bald vor dem gleichen Problem. habe auch noch keine Ahnung wie das läuft. Halte uns bitte auf dem laufenden,gelle? Gruß´Anbar
Hallo Iefac Es ist sinnvoll, den Antrag einige Wochen vor Ablauf des Krankengeldes zu stellen (Schreiben der Krankenkasse mitnehmen). Der medizinische Dienst der Arbeitsagentur wird wahrscheinlich Befunde bei den behandelnden Ärzten anfordern und ein Gutachten erstellen. Es könnte sein, dass darauf hin deine Schwiegermutter aufgefordert wird einen Rentenantrag zu stellen. Viele Grüße Sukabri
Servus in die Runde, könnt ihr mir beantworten ob das noch Gültigkeit hat? Nach Krankengeld bekommt man ALG1 gerechnet vom letzten Gehalt? Danke und Gruß Kira
Soweit ich weiß, wird es nur im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung gezahlt - also als Übergang z. B. zur EM-Rente - oder, wenn man arbeitssuchend ist UND dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also nicht mehr krank geschrieben ist. Ansonsten gibt es ALG 2 / Grundsicherung mit den bekannten Nebenwirkungen.
Danke Birte, das hilft mir weiter. Ich gehe bei meiner Frage von Arbeitsfähigkeit aus. Allerdings fand ich die Nahtlosigkeitsregelung rein informationshalber interessant. Das war mir ganz neu. Ich hab mich noch nie mit sowas befassen müssen. Schönen Sonntag Kira
Hallo, normalerweise muss die Krankenkasse vor Eintritt der "Aussteuerung" reagieren. Als Hauptproblem sehe ich die Frage der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Das Arbeitsamt richtet sich da nach "der Verfügbarkeit" auf dem Arbeitsmarkt." schau mal bei : https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/nahtlosigkeitsregelung-145-sgb-iii/ das Ganze ist geregelt bei: Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit § 145 SGB III Allerdings bekommt man nicht häufig nicht gesagt , daß hier von EINER Krankheit bzw. Krankheitszuständen ausgeht, die sich auf diese Eine anrechnen lassen. ach ja...Es sind auch keine 78 Wochen - die 6 Wochen Lohnfortzahlung werden abgezogen. Grundsätzlich kann man meistens von 12 Monaten Arbeitslosengeld ausgehen, nach der Aussteuerung. Hab da noch einen Link : https://www.sovd-sh.de/2019/08/20/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld/ ja schau Dir mal Alles an, wenn Du Fragen hast per PN gerne...hab desöfteren mit Denen zu tun... "merre"
Servus merre, ich danke dir schon mal herzlich. Sobald ich in Ruhe alles angesehen melde ich mich so oder so nochmal. Schönen Abend Kira