Private Krankenversicherung ambulante Kur, was ist damit gemeint? Kur im klassischen Sinn oder Reha?

Dieses Thema im Forum "Krankenkassen und Pflegeversicherung" wurde erstellt von Fia, 28. November 2019.

  1. Fia

    Fia Neues Mitglied

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    Sorry aus Versehen im Länderkreis Schweiz gepostet, anstelle in Deitschland
     
    #1 28. November 2019
    Zuletzt bearbeitet: 28. November 2019
  2. Fia

    Fia Neues Mitglied

    Registriert seit:
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    14
    Hallo, ich brauche wiedermal Hilfe. Ich hoffe sehr, dass mir Jemand weiter helfen kann.

    Ich habe in jungen+ gesunden Jahren einen Fehler gemacht und mich privat krankenversichert. Die Beitragsanpassung für das nächste Jahr überfordert mich finanziell, es bleibt mir ganz wenig für den Lebensunterhalt. Es bestehen die Möglichkeiten:
    1.In meinem laufenden Tarif auf einige Leistungen zu verzichten, die ich nicht brauche, um den Monatsbeitrag zu senken oder
    2. Tarifwechsel in einen gleichartigen Tarif nach § 204 mit Verzicht auf Mehrleistungen.

    Soweit so gut.
    Nur verstehe ich die Leistung "ambulante Kurbehandlung bei einer ärztlichen Verordnung, 28 Tage alle 2 Jahren mit Erstattung der ärztlichen Kosten und Kurmittel, keine Erstattung für Unterkunft und Verpflegung" nicht. Online finde ich widersprüchliche Informationen.

    Ist mit der "ambulanten Kurbehandlung" eine Kur im klassischen Sinn in einem Kurort gemeint oder ist damit die "ambulante Rehabilitation" gemeint? Ich möchte nicht den Fehler machen und auf etwas verzichten was wichtig ist.

    Ich hoffe sehr, dass Jemand Erfahrung damit hat und mir weiter helfen kann.
    Vielen Dank schon mal für Eure Mühe. Fia
     
  3. Heike68

    Heike68 Moderatorin

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    Meine PKV (mit Beihilfe) unterscheidet tatsächlich zwischen Kur und Reha.
    Da sollte man dringend das Kleingedruckte lesen, da jede PKV etwas andere Bestimmungen hat.
    Auf Kurmaßnahmen kann man, so meine Meinung, durchaus verzichten.
    Reha sollte besser vertraglich nicht ausgeschlossen sein.
     
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  4. kukana

    kukana in memoriam †

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    Hab es verschoben und beide Texte zusammengestellt
     
  5. Fia

    Fia Neues Mitglied

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    Oh vielen Dank!
     
  6. Fia

    Fia Neues Mitglied

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    Hallo Heike68
    Danke für deine schnelle Antwort. Ja deswegen habe ich gefragt, weil ich nicht auf etwas wichtiges verzichten möchte.
     
  7. lieselotte08

    lieselotte08 Bekanntes Mitglied

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    Hallo Fia,
    Welchen §204 meinst du? Ich stehe gerade vor demselben Problem und bin dankbar für einen Tipp.
     
  8. Heike68

    Heike68 Moderatorin

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    Tarifwechsel nach § 204 VVG:
    ...soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
     
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  9. lieselotte08

    lieselotte08 Bekanntes Mitglied

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    Oh, danke. Das muss ich mir in einer ruhigen Minute mal zu Gemüte führen.
     
  10. Fia

    Fia Neues Mitglied

    Registriert seit:
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    14
    Hallo Lieselotte, § 204 VVG: demnach hast du gesetzlich das Recht bei Erhalt einer Beitragsanpassung in einen günstigeren Tarif bei Deiner PKV intern wechseln. Dieser Tarif muss aber gleichartig sein, d.h. die gleichen Bausteine haben wie z.B. alter Tarif ambulante Heilbehandlung und neuer Tarif ambulante Heilbehandlung oder Heilpraktiker alt und Heilpraktiker neu. Da aber neue Tarife Mehrleistungen haben können (was die meistens haben) also Leistungserstattung wie z.b. alter Tarif Sehhilfen 310€ alle 2 Jahre und neuer Tarif Sehhilfen 500€ alle 3 Jahre, dadurch ist die Leistungserstattung höher dem zu Folge ist es eine Mehrleistung. Oder wenn Du Selbstbehalt 600€/Jahr hast und willst jetzt 300€/J ist es auch eine Mehrleistung. Also wäre der neue Tarif z.B. gleichartig= gleiche Bausteine aber nicht gleichwertig = gleiche Erstattung. Wenn der Leistungsumfang (Erstattung) im neuen Vertrag höher ist, noch dazu mehr Bausteine hat, dann hat die PKV das Recht eine Gesundheitsprüfung zu verlangen und einen Risikozuschlag draufzupacken. Dann hat man ein böses Erwachen und zahlt noch mehr als die Beitragsanpassung.
    Wenn man aber auf die Mehrleistungen (Leistungsausschluss) beim neuen Tarif verzichtet und darauf achtet, dass nicht mehr Bausteine drin sind z.B. Lebendorgan, was man vorher nicht im alten Tarif hatte, so bleiben praktisch deine alten Leistungen (Bausteine) und deine alten Erstattungshöhen, also praktisch ein günstigerer neuer Tarif zu alten Bedingungen wie in deinem laufenden Tarif. Und das wichtigste, es findet keine Gesundheitsprüfung statt und die können Dir keinen Risikozuschlag wegen Gesundheitszustand draufpacken.

    Ich weiß nicht, ob ich mich verständlich genug ausgedrückt habe. Wenn Du Fragen hast, kannst Du mir schreiben.
     
    #10 28. November 2019
    Zuletzt bearbeitet: 30. November 2019
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